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Entscheidung 15 Os 73/98×

Entscheidung 15 Os 73/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os73/98

Entscheidungsdatum

14.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred J***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13.Jänner 1998, GZ 27 römisch fünf r 1900/97-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred J***** des Verbrechens des "schweren gewerbsmäßigen" (richtig: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, "erster und" (insoweit überflüssig, aber dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichend) vierter Fall StGB (römisch eins.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er vorwiegend in Linz

römisch eins. nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle (richtig: und Einbruchsdiebstähle - siehe US 16) in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. am 20.September 1997 dem Zijad O***** einen PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen L-7384 T im Wert von rund 25.000 S, indem er durch die nicht versperrte Heckklappe in das Fahrzeug einstieg,

2. in der Nacht vom 14. zum 15.Oktober 1997 der Firma B***** AG einen LKW der Marke Mercedes Benz 208 D mit dem Kennzeichen L-1572 N im Wert von 180.000 S,

3. am 14.Oktober 1997 dem Gerhard H***** eine dunkelbraune Herrenlederjacke, ein braunrotes Lederausweisetui sowie einen Schlüsselbund mit vier Schlüsseln im Gesamtwert von 2.500 S,

4. am 18.Oktober 1997 in Gmunden dem Fahrudin S***** einen PKW der Marke Ford Sierra mit dem Kennzeichen GM-1 LGZ (Eigentümer Nusret M*****) im Wert von rund 16.000 S,

5. in der Nacht zum 5.Oktober 1997 der Theresia G***** ein Ausweisetui und eine graue Damenjacke im Gesamtwert von 1.349 S sowie Bargeld von 100 S, indem er durch die unversperrte Heckklappe in deren PKW einstieg,

6. in der Nacht zum 8.Oktober 1997 der Doris F***** einen Aktenkoffer und eine Windjacke im Gesamtwert von rund 500 S, indem er durch die unversperrte Heckklappe in deren PKW einstieg,

7. am 10.Oktober 1997 der Gerlinde und dem Horst S***** Bargeld von 20 S sowie eine Sonnenbrille im Wert von 1.000 S, indem er mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug in deren PKW eindrang;

römisch zwei. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt, und zwar

1. am 20.September 1997 den Reisepaß, den Führerschein sowie den Zulassungsschein für den PKW der Marke VW Golf mit dem Kennzeichen L-7384 T des Zijad O***** und den Reisepaß, den Staplerschein sowie den Befreiungsschein des Hazim O*****,

2. in der Nacht zum 15.Oktober 1997 den Zulassungsschein für den LKW der Marke Mercedes Benz 208 D mit dem Kennzeichen L-1572 N der B***** AG Linz,

3. am 14.Oktober 1997 den Führerschein und den Zulassungsschein für den PKW der Marke BMW 316 i mit dem Kennzeichen LL-44 AP des Gerhard H*****,

4. am 18.Oktober 1997 in Gmunden den Führerschein des Fahrudin S***** sowie den Zulassungsschein für den PKW der Marke Ford Sierra mit dem Kennzeichen GM-1 LGZ des Nusret M*****,

5. in der zum 5.Oktober 1997 den Führerschein sowie den Zulassungsschein für den PKW der Marke Opel C***** mit dem Kennzeichen FR-65 GS der Theresia G*****,

6. am 10.Oktober 1997 den Führerschein des Horst S*****, den Zulassungsschein für den PKW der Marke Peugeot 205 mit dem Kennzeichen EF-587 T sowie Kfz-Prüfberichte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst grundsätzlich zu erwidern:

Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist das Gericht verpflichtet, die Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen, dabei aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angesehen hat sowie von welchen Erwägungen es bei der Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Dabei hat der Gerichtshof Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Beweismittel sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, letztlich aber über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden.

Nichtig nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist ein Urteil jedoch nur, wenn der geltend gemachte Begründungsmangel eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betrifft; das ist eine solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend ist und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übt. Kein Begründungsmangel im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt hingegen vor, wenn im Urteil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert und daraufhin untersucht werden, wieweit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und wenn sich das Gericht nicht von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befaßt hat. Überdies begründet keine Nichtigkeit, daß aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere als vom Schöffengericht gezogene Schlüsse möglich wären (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 6 bis 8, 18, 145, 147).

Ausgehend von diesen Prämissen ist daher das Vorbringen des Angeklagten in seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht geeignet, eine Nichtigkeit aufzuzeigen, sondern stellt sich dieses großteils als eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der freien Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung dar.

Den Schuldspruch zum Urteilsfaktum römisch eins.1. (und auch jenen des damit im Zusammenhang stehenden Faktums römisch zwei.1.) hat das Schöffengericht im wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen P***** und G***** gestützt, die den Angeklagten sowohl auf ihnen vorgelegten Lichtbildern als auch bei einer Wahlkonfrontation in der Hauptverhandlung eindeutig erkannt und als Verkäufer des fraglichen Autos identifiziert haben (US 9 bis 11). Bei seiner Behauptung, die ursprünglich von diesen Zeugen abgegebene Personenbeschreibung habe (auch) auf den Cousin des Fahrzeugeigentümers gepaßt, übersieht der Rechtsmittelwerber, daß die Zeugen nach Vorlage entsprechender Fotos diesen als Verkäufer ebenso ausdrücklich ausgeschlossen haben wie den Fahrzeugeigentümer selbst (127).

Der Einwand hinwieder, der Zeuge P***** habe den auf den Namen O***** lautenden Reisepaß kontrolliert und das in diesem angebrachte Bild habe mit dem Aussehen des Autoverkäufers übereingestimmt, versagt, weil mangels Sicherstellung des Reisepasses nicht feststeht, welches Bild sich im Zeitpunkt der Kontrolle im Reisepaß befunden hat und mit welcher Intensität die (nicht entscheidungswesentliche) Prüfung der Übereinstimmung erfolgt ist.

Die gegen die Wahlkonfrontation in der Hauptverhandlung vorgebrachten Argumente stellen lediglich eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar, welche einen unmittelbaren Eindruck von der Identifizierung des Angeklagten gewannen und diesen ihrem Urteil zugrundelegten.

Daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung der Taten in finanziellen Schwierigkeiten befand, konnte das Erstgericht - entgegen der Beschwerde - unbedenklich auf die von ihm selbst zugestandene Situation (Arbeitsplatz erst ab 20.Oktober 1997, Bankkredit über 120.000 S und Polizeistrafen von 90.000 S - S 23 im Zusammenhalt mit S 378) stützen.

Keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft die zum Urteilsfaktum römisch eins.2. relevierte Frage, wie der Angeklagte das Firmengelände der B***** AG betreten konnte, wobei der Beschwerdeführer hiezu die Aussage des Zeugen H***** vor der Polizei unberücksichtigt läßt, wonach das Betriebsareal bei Veranstaltungen (wie zum Tatzeitpunkt) frei zugänglich war (155 im Zusammenhang mit 384).

Den Schuldspruch zu den Urteilsfakten römisch eins.2. bis 7. und römisch zwei.3. bis 6. stützte das Erstgericht vor allem auf die Tatsache, daß Urkunden und Diebsbeute in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurden. Seine Verantwortung, wie diese Gegenstände in die Wohnung kamen, lehnte das Schöffengericht hingegen als Schutzbehauptung ab (US 11, 14, 15).

Wenn nun der Beschwerdeführer seine Aussage, ein gewisser "Toni" hätte die sichergestellten Beweisgegenstände in der Wohnung zurückgelassen, wiederholt und sie als den Lebenserfahrungen eher entsprechend bezeichnet, unternimmt er nur neuerlich den Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen. Auch der von ihm geschilderte Zeitablauf in der Nacht vom 17. auf den 18.Oktober 1997 schließt seine Täterschaft zum Faktum römisch eins.4. nicht aus, zumal das Zurücklegen einer Strecke von 20 km auch innerhalb von viereinhalb Stunden ohneweiteres möglich ist,

Soweit der Nichtigkeitswerber bei den Fakten römisch eins.4. und 6. erneut auf seine Ausführungen zu b (bezüglich Faktum römisch eins.2.) verweist, ist dies nicht nur unverständlich, sondern entspricht es auch nicht einer gesetzmäßigen Darstellung des relevierten Nichtigkeitsgrundes, weil es an der konkreten Bezeichnung von Umständen fehlt, die eine Nichtigkeit begründen sollen.

Wenn der Rechtsmittelwerber zum Faktum römisch eins.5. nunmehr das Eigentum an der am Tatort gefundenen Taschenlampe leugnet, übergeht er seine eigene Einlassung vor der Polizei (75). Auf diese konnte sich das Erstgericht aber zur Untermauerung des diesbezüglichen Schuldspruches in unbedenklicher Weise stützen (US 15).

Mit dem Einwand zum Faktum römisch eins.7., die in seiner Wohnung sichergestellte Sonnenbrille habe nicht er dorthin gebracht, zeigt er abermals keinen formellen Begründungsmangel auf. Daß bei diesem Einbruch das Schloß des Autos beschädigt wurde, spricht nicht gegen die Annahme der Täterschaft des Angeklagten, weil es auch bei Öffnen mit einem Nachschlüssel ohneweiters möglich ist, daß hiebei das Schloß beschädigt wird.

Keiner der geltend gemachten formellen Begründungsfehler liegt daher vor.

In seiner Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen bloß Argumente der Mängelrüge und zieht daraus den verfehlten Schluß, daß er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hätte freigesprochen werden müssen. Mit diesem Hinweis auf eine unzulässige Beweiswürdigungsmaxime unternimmt er nur neuerlich den Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, was jedoch auch unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht statthaft ist (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 1 und 4). Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vermag er jedenfalls nicht aufzuzeigen; solche liegen - wie die Prüfung des Aktes ergeben hat - auch nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß Paragraph 285, i StPO das Oberlandesgericht Linz zuständig ist.

Anmerkung

E50375 15D00738

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00073.98.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19980514_OGH0002_0150OS00073_9800000_000