Die Mängelrüge (Z 5) verkennt mit ihrer Behauptung der Aktenwidrigkeit des im Urteilsspruch angeführten Tatorts das Wesen dieses Begründungsmangels. Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt mit ihrer Behauptung der Aktenwidrigkeit des im Urteilsspruch angeführten Tatorts das Wesen dieses Begründungsmangels. Aktenwidrigkeit läge nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185).
Auch ein mit diesem Vorbringen der Sache nach reklamierter Widerspruch zwischen Urteilsspruch und -gründen ist nicht gegeben. Ort der Tat ist gemäß § 67 Abs 2 StGB ua jener, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Nach den Urteilsfeststellungen erlitt der seinen Geschäftsbetrieb in Salzburg führende Juwelier Volker R***** dadurch einen Schaden an seinem Vermögen, daß er vom Angeklagten mit telefonischer Bestellung - betrügerisch - verleitet wurde, Uhren und Schmuckstücke von Salzburg ins Ausland zu verbringen und dort dem Angeklagten zu übergeben. Damit ist der Deliktserfolg als effektiver Verlust an Vermögenssubstanz in Salzburg eingetreten (vgl SSt 52/13), sodaß der - im Hinblick auf § 62 StGB bedeutsame - im Urteilsspruch angeführte Tatort mit den Entscheidungsgründen in Einklang steht.Auch ein mit diesem Vorbringen der Sache nach reklamierter Widerspruch zwischen Urteilsspruch und -gründen ist nicht gegeben. Ort der Tat ist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, StGB ua jener, an dem ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Nach den Urteilsfeststellungen erlitt der seinen Geschäftsbetrieb in Salzburg führende Juwelier Volker R***** dadurch einen Schaden an seinem Vermögen, daß er vom Angeklagten mit telefonischer Bestellung - betrügerisch - verleitet wurde, Uhren und Schmuckstücke von Salzburg ins Ausland zu verbringen und dort dem Angeklagten zu übergeben. Damit ist der Deliktserfolg als effektiver Verlust an Vermögenssubstanz in Salzburg eingetreten vergleiche SSt 52/13), sodaß der - im Hinblick auf Paragraph 62, StGB bedeutsame - im Urteilsspruch angeführte Tatort mit den Entscheidungsgründen in Einklang steht.
Die einen ("um mindestens 20 %") geringeren Wert der betrügerisch herausgelockten Vermögenswerte behauptende Mängelrüge betrifft, weil eine Wertgrenze nicht berührt wird, keine entscheidende Tatsache (Mayerhofer aaO E 20). Das zu den persönlichen Verhältnissen festgestellte Vorleben des Angeklagten berührt weder den Strafausspruch noch den anzuwendenden Strafsatz und ist daher ebensowenig als entscheidende Tatsache anzusehen (Mayerhofer aaO E 18). Im übrigen zitiert das Urteil - dem Beschwerdevorbringen zuwider - keineswegs 20 Jahre zurückliegende oder getilgte Vorstrafen. Völlig ohne Belang für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ist es schließlich, auf welche Weise der Angeklagte sein Opfer kennengelernt und welche Bonitätsprüfungen der Geschädigte vorgenommen hat.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe zu Unrecht den dahingehenden Angaben des Zeugen R***** geglaubt, daß dieser den Kaufpreis nicht erhalten und der Angeklagte eine Kaufpreiserhöhung akzeptiert habe, erschöpft sich die Mängelrüge in einer - in Art einer Schuldberufung vorgetragenen - in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Denn auf das Vorbringen, aus den vorliegenden Umständen könnten auch andere Schlüsse gezogen werden, kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer aaO E 145).
Letztlich übersieht die Beschwerde mit der Behauptung, nur eine "dem österreichischen Rechnungslegungsgesetz entsprechende Rechnung" (nicht aber ein Lieferschein) könne Grundlage für eine Schadensberechnung sein, daß die damit geforderte Beweisregel mit dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz der Tatsachenfeststellung in freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) unvereinbar wäre (vgl Mayerhofer aaO § 258 E 48a ff).Letztlich übersieht die Beschwerde mit der Behauptung, nur eine "dem österreichischen Rechnungslegungsgesetz entsprechende Rechnung" (nicht aber ein Lieferschein) könne Grundlage für eine Schadensberechnung sein, daß die damit geforderte Beweisregel mit dem im Strafverfahren geltenden Grundsatz der Tatsachenfeststellung in freier richterlicher Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) unvereinbar wäre vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 48a ff).
Die der Sache nach das Fehlen österreichischer Gerichtsbarkeit nach § 62 StGB behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen über den - in Salzburg eingetretenen (siehe oben zu Z 5) - Deliktserfolg vernachlässigt.Die der Sache nach das Fehlen österreichischer Gerichtsbarkeit nach Paragraph 62, StGB behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen über den - in Salzburg eingetretenen (siehe oben zu Ziffer 5,) - Deliktserfolg vernachlässigt.
Auch die (teilweise nominell unter Z 9 lit a relevierte) Subsumtionsrüge (Z 10), welche die Annahme gewerbsmäßiger Begehung bekämpft, entspricht nicht den formalrechtlich geforderten Ausführungsvoraussetzungen. Zum einen enthält das Ersturteil die lediglich global als fehlend bemängelten Feststellungen hiezu (US 2, 13 und 17), zum anderen wird mit der bloßen Behauptung, die vorliegenden Umstände seien nicht geeignet, die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers hinreichend zu begründen, dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht vorschriftsgemäß dargetan (Mayerhofer aaO § 281 Z 10 E 9b).Auch die (teilweise nominell unter Ziffer 9, Litera a, relevierte) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche die Annahme gewerbsmäßiger Begehung bekämpft, entspricht nicht den formalrechtlich geforderten Ausführungsvoraussetzungen. Zum einen enthält das Ersturteil die lediglich global als fehlend bemängelten Feststellungen hiezu (US 2, 13 und 17), zum anderen wird mit der bloßen Behauptung, die vorliegenden Umstände seien nicht geeignet, die gewerbsmäßige Absicht des Beschwerdeführers hinreichend zu begründen, dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht vorschriftsgemäß dargetan (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 10, E 9b).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).