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Entscheidung 15 Os 74/00×

Entscheidung 15 Os 74/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/00

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG als Beteiliger nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 21. Jänner 2000, GZ 12 römisch fünf r 620/98-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachenen Schuldspruch der Mitangeklagten Bettina E***** enthält, wurde Stefan M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Ende Jänner bis Juni 1998 in Attnang-Puchheim und anderen Orten zur Ausfuhr von insgesamt mindestens 100 bis 150 Gramm Heroin (enthaltend mindestens 9 bis 13,5 Gramm reine Heroinbase) aus der Slowakei und zu dessen Einfuhr nach Österreich durch die gleichzeitig verurteilte Bettina E***** dadurch beigetragen, dass er in Kenntnis des Suchtgiftschmuggels, des vorhandenen Geldes, des Kaufpreises und der weiteren Modalitäten jeweils Geldbeträge zum Ankauf des Suchtgiftes zur Verfügung gestellt hat und mit der Durchführung von insgesamt 10 Schmuggelfahrten, bei denen jeweils 10 bis 15 Gramm Heroin über die Grenze transportiert wurden, einverstanden war.

Die gegen dieses Urteil aus den Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) beruhen die Feststellungen zum Reinheitsgrad des Heroins nicht auf einer "rein willkürlichen Annahme" des Erstgerichtes, sondern auf den Angaben der Mitangeklagten Bettina E*****, wonach es sich bei dem geschmuggelten Suchtgift um solches von durchschnittlicher Qualität handelte (US 8 in Verbindung mit S 233). Daraus schlossen die Tatrichter zutreffend auf einen Reinheitsgrad von mindestens 9 % vergleiche Gendarmerieanzeige AS 23/25).

Auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite basieren nicht auf einer "unstatthaften Vermutung des Erstgerichtes". Denn es hat diese nicht nur aus dem objektiven Sachverhalt abgeleitet, sondern insbesondere auf das Geständnis des Nichtigkeitswerbers und die Angaben der unmittelbaren Täterin gestützt (US 8 in Verbindung mit S 230f, 237ff).

Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Ebenso ist die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht im Recht. Sie versucht nämlich lediglich aus einem einzigen, aus dem Zusammenhang gelösten Satz der Verantwortung von Bettina E***** eine andere Lösung der Schuldfrage abzuleiten. Sie übergeht aber deren übrige Aussage, welche den Angeklagten massiv belastet vergleiche insbes S 227 bis 231).

Dem Rechtsmittel zuwider (das gesetzesfremd vom Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes bereits bei schlichten Bedenken ausgeht) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei dessen Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30; Paragraph 281, Ziffer 10, EGr 9).

Die Beschwerde missachtet aber sämtliche, auch den Additionseffekt mitumfassenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte den Tatentschluss der Zweitangeklagten, den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer insgesamt großen Menge nach Österreich einzuführen, gefördert hat (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58382 15D00740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00074..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0150OS00074_0000000_000