Entgegen der Mängelrüge (Z 5) beruhen die Feststellungen zum Reinheitsgrad des Heroins nicht auf einer "rein willkürlichen Annahme" des Erstgerichtes, sondern auf den Angaben der Mitangeklagten Bettina E*****, wonach es sich bei dem geschmuggelten Suchtgift um solches von durchschnittlicher Qualität handelte (US 8 iVm S 233). Daraus schlossen die Tatrichter zutreffend auf einen Reinheitsgrad von mindestens 9 % (vgl Gendarmerieanzeige AS 23/25).Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) beruhen die Feststellungen zum Reinheitsgrad des Heroins nicht auf einer "rein willkürlichen Annahme" des Erstgerichtes, sondern auf den Angaben der Mitangeklagten Bettina E*****, wonach es sich bei dem geschmuggelten Suchtgift um solches von durchschnittlicher Qualität handelte (US 8 in Verbindung mit S 233). Daraus schlossen die Tatrichter zutreffend auf einen Reinheitsgrad von mindestens 9 % vergleiche Gendarmerieanzeige AS 23/25).
Auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite basieren nicht auf einer "unstatthaften Vermutung des Erstgerichtes". Denn es hat diese nicht nur aus dem objektiven Sachverhalt abgeleitet, sondern insbesondere auf das Geständnis des Nichtigkeitswerbers und die Angaben der unmittelbaren Täterin gestützt (US 8 iVm S 230f, 237ff).Auch die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite basieren nicht auf einer "unstatthaften Vermutung des Erstgerichtes". Denn es hat diese nicht nur aus dem objektiven Sachverhalt abgeleitet, sondern insbesondere auf das Geständnis des Nichtigkeitswerbers und die Angaben der unmittelbaren Täterin gestützt (US 8 in Verbindung mit S 230f, 237ff).
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Ebenso ist die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht im Recht. Sie versucht nämlich lediglich aus einem einzigen, aus dem Zusammenhang gelösten Satz der Verantwortung von Bettina E***** eine andere Lösung der Schuldfrage abzuleiten. Sie übergeht aber deren übrige Aussage, welche den Angeklagten massiv belastet (vgl insbes S 227 bis 231).Ebenso ist die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht im Recht. Sie versucht nämlich lediglich aus einem einzigen, aus dem Zusammenhang gelösten Satz der Verantwortung von Bettina E***** eine andere Lösung der Schuldfrage abzuleiten. Sie übergeht aber deren übrige Aussage, welche den Angeklagten massiv belastet vergleiche insbes S 227 bis 231).
Dem Rechtsmittel zuwider (das gesetzesfremd vom Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes bereits bei schlichten Bedenken ausgeht) ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei dessen Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30; § 281 Z 10 EGr 9).Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und den Nachweis, dass dem Erstgericht bei dessen Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30; Paragraph 281, Ziffer 10, EGr 9).
Die Beschwerde missachtet aber sämtliche, auch den Additionseffekt mitumfassenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte den Tatentschluss der Zweitangeklagten, den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer insgesamt großen Menge nach Österreich einzuführen, gefördert hat (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).