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Entscheidung 15 Os 74/01×

Entscheidung 15 Os 74/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/01

Entscheidungsdatum

21.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Anton F***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 19. September 2000, GZ 5 römisch fünf r 1892/99-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef Anton F***** (zu 1.) des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB sowie (zu 2.) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Danach hat er in Ligist

1. am 3. Juli 1999 am Stall- und Wirtschaftsgebäude der Martina F***** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht sowie

2. am 4. Juli 1999 seinen Sachwalter Franz W***** durch die Äußerung "Bei dir macht's den nächsten Klescher" mit einer Brandstiftung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Unter Ziffer eins,, der Sache nach Ziffer 3,, rügt sie die fehlende Unterschrift der Schriftführerin unter dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. September 2000 (dieses enthält statt dessen den Vermerk "nicht mehr im Hause"), kann aber hiemit einen Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend machen, weil Akteninhalt und Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass das vom Vorsitzenden allein unterschriebene Protokoll anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 24a).

Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, argumentiert mit der Behauptung, der Zeuge Franz W***** sei Angehöriger des Angeklagten iSd Paragraph 72, Absatz eins, StGB, als solcher aber nicht über sein Entschlagungsrecht belehrt worden und habe auf dieses nicht verzichtet, aktenfremd und somit prozessordnungswidrig, vernachlässigt sie doch, dass das Verhältnis des Zeugen zum Angeklagten mit "fremd" protokolliert wurde (S 295), und vermag auch keine für eine Angehörigeneigenschaft sprechenden Verfahrensergebnisse aufzuzeigen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet zunächst, die Qualifikation des Paragraph 107, Absatz 2, StGB liege nicht vor, weil der Bedrohte nicht längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden sei. Mangels Darlegung, weshalb dieser Umstand dem klaren Gesetzeswortlaut ("oder") zuwider für eine gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung von Bedeutung sein solle, ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Soweit sie mit der Behauptung, der Zeuge W***** habe die Äußerung des Angeklagten nicht ernst genommen, die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, bestreitet, orientiert sie sich nicht an den gegenteiligen tatsächlichen Urteilsannahmen hiezu (US 25 in Verbindung mit 26).

Schließlich geht die ein Fehlen der Ermächtigung des Bedrohten reklamierende Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, neuerlich urteils- und aktenfremd von einem - tatsächlich nicht vorliegenden - Angehörigenverhältnis zwischen dem Angeklagten und Franz W***** aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Während der Angeklagte innerhalb der nach Urteilsverkündung offenstehenden Frist (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat (ON 35) - eine dem Paragraph 467, Absatz 3, StPO entsprechende Bestimmung kennt das kollegialgerichtliche Verfahren nicht -, bekämpft er nunmehr auch den Strafausspruch mit Berufung (ON 43). Diese war vom Obersten Gerichtshof als infolge Verspätung unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E61988 15D00741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00074.01.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20010621_OGH0002_0150OS00074_0100000_000