Unter Z 1, der Sache nach Z 3, rügt sie die fehlende Unterschrift der Schriftführerin unter dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. September 2000 (dieses enthält statt dessen den Vermerk "nicht mehr im Hause"), kann aber hiemit einen Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend machen, weil Akteninhalt und Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass das vom Vorsitzenden allein unterschriebene Protokoll anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte (Mayerhofer StPO4 § 271 E 24a).Unter Ziffer eins,, der Sache nach Ziffer 3,, rügt sie die fehlende Unterschrift der Schriftführerin unter dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. September 2000 (dieses enthält statt dessen den Vermerk "nicht mehr im Hause"), kann aber hiemit einen Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg geltend machen, weil Akteninhalt und Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass das vom Vorsitzenden allein unterschriebene Protokoll anders ausgefallen wäre, wenn auch die Schriftführerin unterschrieben hätte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 271, E 24a).
Die Verfahrensrüge nach Z 3 argumentiert mit der Behauptung, der Zeuge Franz W***** sei Angehöriger des Angeklagten iSd § 72 Abs 1 StGB, als solcher aber nicht über sein Entschlagungsrecht belehrt worden und habe auf dieses nicht verzichtet, aktenfremd und somit prozessordnungswidrig, vernachlässigt sie doch, dass das Verhältnis des Zeugen zum Angeklagten mit "fremd" protokolliert wurde (S 295), und vermag auch keine für eine Angehörigeneigenschaft sprechenden Verfahrensergebnisse aufzuzeigen.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, argumentiert mit der Behauptung, der Zeuge Franz W***** sei Angehöriger des Angeklagten iSd Paragraph 72, Absatz eins, StGB, als solcher aber nicht über sein Entschlagungsrecht belehrt worden und habe auf dieses nicht verzichtet, aktenfremd und somit prozessordnungswidrig, vernachlässigt sie doch, dass das Verhältnis des Zeugen zum Angeklagten mit "fremd" protokolliert wurde (S 295), und vermag auch keine für eine Angehörigeneigenschaft sprechenden Verfahrensergebnisse aufzuzeigen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) behauptet zunächst, die Qualifikation des § 107 Abs 2 StGB liege nicht vor, weil der Bedrohte nicht längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden sei. Mangels Darlegung, weshalb dieser Umstand dem klaren Gesetzeswortlaut ("oder") zuwider für eine gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung von Bedeutung sein solle, ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) behauptet zunächst, die Qualifikation des Paragraph 107, Absatz 2, StGB liege nicht vor, weil der Bedrohte nicht längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden sei. Mangels Darlegung, weshalb dieser Umstand dem klaren Gesetzeswortlaut ("oder") zuwider für eine gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung von Bedeutung sein solle, ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Soweit sie mit der Behauptung, der Zeuge W***** habe die Äußerung des Angeklagten nicht ernst genommen, die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, bestreitet, orientiert sie sich nicht an den gegenteiligen tatsächlichen Urteilsannahmen hiezu (US 25 iVm 26).Soweit sie mit der Behauptung, der Zeuge W***** habe die Äußerung des Angeklagten nicht ernst genommen, die Eignung der Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, bestreitet, orientiert sie sich nicht an den gegenteiligen tatsächlichen Urteilsannahmen hiezu (US 25 in Verbindung mit 26).
Schließlich geht die ein Fehlen der Ermächtigung des Bedrohten reklamierende Rechtsrüge nach Z 9 lit b neuerlich urteils- und aktenfremd von einem - tatsächlich nicht vorliegenden - Angehörigenverhältnis zwischen dem Angeklagten und Franz W***** aus.Schließlich geht die ein Fehlen der Ermächtigung des Bedrohten reklamierende Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera b, neuerlich urteils- und aktenfremd von einem - tatsächlich nicht vorliegenden - Angehörigenverhältnis zwischen dem Angeklagten und Franz W***** aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Während der Angeklagte innerhalb der nach Urteilsverkündung offenstehenden Frist (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1 StPO) nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat (ON 35) - eine dem § 467 Abs 3 StPO entsprechende Bestimmung kennt das kollegialgerichtliche Verfahren nicht -, bekämpft er nunmehr auch den Strafausspruch mit Berufung (ON 43). Diese war vom Obersten Gerichtshof als infolge Verspätung unzulässig zurückzuweisen (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO).Während der Angeklagte innerhalb der nach Urteilsverkündung offenstehenden Frist (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat (ON 35) - eine dem Paragraph 467, Absatz 3, StPO entsprechende Bestimmung kennt das kollegialgerichtliche Verfahren nicht -, bekämpft er nunmehr auch den Strafausspruch mit Berufung (ON 43). Diese war vom Obersten Gerichtshof als infolge Verspätung unzulässig zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO).