Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, verletzen die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 12. März 2001 und die Urteilsfällung zum Nachteil des Michael Josef P***** das Gesetz:
Die Fähigkeit des Beschuldigten, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, ist unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung (SSt 57/87, EvBl 1977/254, Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechtes4, Rz 348). Besteht ein Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, darf die Hauptverhandlung nicht angeordnet werden, eine schon angeordnete ist zu vertagen (Markel WK-StPO § 1 Rz 27). Die gegenständlich bloß körperliche Anwesenheit des verhandungsunfähigen Beschuldigten entspricht nicht dem Gesetz und wirkt sich, da er nicht fähig war, die ihm zustehenden prozessualen Rechte (§§ 245 Abs 1, 248 Abs 4, 255 Abs 3 iVm § 447 StPO) wahrzunehmen, zu dessen Nachteil aus. Angesichts der erkannten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten wäre das Bezirksgericht verpflichtet gewesen, in Wahrnehmung der Vorschrift des § 3 StPO die Hauptverhandlung zu vertagen. Bei mehrmaligem Erscheinen eines infolge Alkoholisierung verhandlungsunfähigen Angeklagten (Beschuldigten) kann dessen prozessuale Handlungsfähigkeit überhaupt in Frage stehen. Gegebenenfalls wäre die Bestellung eines Sachwalters zu erwägen (Markel aaO Rz 24).Die Fähigkeit des Beschuldigten, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen, ist unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung (SSt 57/87, EvBl 1977/254, Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechtes4, Rz 348). Besteht ein Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, darf die Hauptverhandlung nicht angeordnet werden, eine schon angeordnete ist zu vertagen (Markel WK-StPO Paragraph eins, Rz 27). Die gegenständlich bloß körperliche Anwesenheit des verhandungsunfähigen Beschuldigten entspricht nicht dem Gesetz und wirkt sich, da er nicht fähig war, die ihm zustehenden prozessualen Rechte (Paragraphen 245, Absatz eins, 248, Absatz 4, 255, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) wahrzunehmen, zu dessen Nachteil aus. Angesichts der erkannten Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten wäre das Bezirksgericht verpflichtet gewesen, in Wahrnehmung der Vorschrift des Paragraph 3, StPO die Hauptverhandlung zu vertagen. Bei mehrmaligem Erscheinen eines infolge Alkoholisierung verhandlungsunfähigen Angeklagten (Beschuldigten) kann dessen prozessuale Handlungsfähigkeit überhaupt in Frage stehen. Gegebenenfalls wäre die Bestellung eines Sachwalters zu erwägen (Markel aaO Rz 24).
Bei gezielter Herbeiführung dieser Verhandlungsunfähigkeit - was zu prüfen wäre (hier aber nicht geschah) - wäre dies einem vorsätzlichen Fernbleiben gleichzuhalten, sodass im Fall des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit nach § 427 oder § 459 StPO vorgegangen werden könnte. Im Hinblick auf die Benachteiligung des Beschuldigten durch die gerügte Vorgangsweise des Erstrichters war das oben bezeichnete Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Urteilsfällung aufzutragen.Bei gezielter Herbeiführung dieser Verhandlungsunfähigkeit - was zu prüfen wäre (hier aber nicht geschah) - wäre dies einem vorsätzlichen Fernbleiben gleichzuhalten, sodass im Fall des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit nach Paragraph 427, oder Paragraph 459, StPO vorgegangen werden könnte. Im Hinblick auf die Benachteiligung des Beschuldigten durch die gerügte Vorgangsweise des Erstrichters war das oben bezeichnete Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Urteilsfällung aufzutragen.