Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Anlasstat. Ihr zuwider durften die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse, somit in vertretbarer Weise im Rahmen des ihnen zustehenden gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens, aus dem Umstand, dass der Betroffene die örtlichen Gegebenheiten genau kannte, den Schluss ziehen, dass er bei seiner Tathandlung das Entstehen einer Feuersbrunst ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Einer Erörterung der Aussage des Betroffenen, dass er (zu anderen Zeitpunkten und für einen anderen als den vorliegenden Anlass) einen Kübel mit Wasser neben den Ofen gestellt hatte, bedurfte es mangels Bedeutung dieses Umstands für die Beurteilung der Anlasstat nicht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Anlasstat. Ihr zuwider durften die Tatrichter ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse, somit in vertretbarer Weise im Rahmen des ihnen zustehenden gesetzlichen Beweiswürdigungsermessens, aus dem Umstand, dass der Betroffene die örtlichen Gegebenheiten genau kannte, den Schluss ziehen, dass er bei seiner Tathandlung das Entstehen einer Feuersbrunst ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Einer Erörterung der Aussage des Betroffenen, dass er (zu anderen Zeitpunkten und für einen anderen als den vorliegenden Anlass) einen Kübel mit Wasser neben den Ofen gestellt hatte, bedurfte es mangels Bedeutung dieses Umstands für die Beurteilung der Anlasstat nicht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung, das Urteil enthalte nur mangelhafte Tatsachenfeststellungen zur subjektiven Tatseite, denn es beschränke sich im Wesentlichen auf die verba legalia, der Betroffene habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch seine Tathandlung eine Feuersbrunst verursache, zum einen die weiter gehenden Urteilskonstatierungen, wonach ihm auch klar war, dass eine Einwilligung der Eigentümerin des Wohnhauses zu dieser Tat nicht bestand (US 5), zum anderen legt sie nicht dar, welche darüber hinaus gehenden Feststellungen aus Sicht der Beschwerde erforderlich seien. Mit der Forderung wiederum, es hätten - den Tatbestand nach § 169 Abs 1 StGB ausschließende - Feststellungen darüber getroffen werden sollen, dass die tatsächlich in Brand gesetzten Einrichtungsgegenstände im Schlafzimmer im Eigentum der Betroffenen gestanden seien, vernachlässigt die Beschwerde die für die vorliegende rechtliche Beurteilung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB maßgeblichen Urteilskonstatierungen, wonach der Betroffene durch seine Handlung versucht hat, eine Feuersbrunst am im Eigentum der Städtischen Gebäudeverwaltung GVI stehenden Innsbrucker Wohnhaus P*****straße 26 zu verursachen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung, das Urteil enthalte nur mangelhafte Tatsachenfeststellungen zur subjektiven Tatseite, denn es beschränke sich im Wesentlichen auf die verba legalia, der Betroffene habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch seine Tathandlung eine Feuersbrunst verursache, zum einen die weiter gehenden Urteilskonstatierungen, wonach ihm auch klar war, dass eine Einwilligung der Eigentümerin des Wohnhauses zu dieser Tat nicht bestand (US 5), zum anderen legt sie nicht dar, welche darüber hinaus gehenden Feststellungen aus Sicht der Beschwerde erforderlich seien. Mit der Forderung wiederum, es hätten - den Tatbestand nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB ausschließende - Feststellungen darüber getroffen werden sollen, dass die tatsächlich in Brand gesetzten Einrichtungsgegenstände im Schlafzimmer im Eigentum der Betroffenen gestanden seien, vernachlässigt die Beschwerde die für die vorliegende rechtliche Beurteilung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB maßgeblichen Urteilskonstatierungen, wonach der Betroffene durch seine Handlung versucht hat, eine Feuersbrunst am im Eigentum der Städtischen Gebäudeverwaltung GVI stehenden Innsbrucker Wohnhaus P*****straße 26 zu verursachen.
Die Sanktionsrüge (Z 11) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie zum einen - das Fehlen nicht näher bezeichneter Feststellungen behauptend - die Urteilskonstatierungen zu Person (US 3 f) und Zustand (US 8) des Betroffenen sowie die Art der Tat (US 4 f) übergeht, zum anderen mit den Behauptungen, das Erstgericht habe die für die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose maßgebenden entscheidenden Tatsachen falsch beurteilt, sowie aus den im Urteil dargestellten Prämissen seien andere als die von den Tatrichtern gezogene Schlüsse zu ziehen, schließlich die 1995 erfolgte Verurteilung des Betroffenen wegen versuchter Brandstiftung sei infolge ihres langen Zurückliegens ein Indiz dafür, dass dieser nicht mehr gefährlich sei, keine rechtsfehlerhafte Gefährlichkeitsprognose dartut, sondern - nach Art einer Berufung - eine andere Lösung der Ermessensentscheidung anstrebt.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie zum einen - das Fehlen nicht näher bezeichneter Feststellungen behauptend - die Urteilskonstatierungen zu Person (US 3 f) und Zustand (US 8) des Betroffenen sowie die Art der Tat (US 4 f) übergeht, zum anderen mit den Behauptungen, das Erstgericht habe die für die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose maßgebenden entscheidenden Tatsachen falsch beurteilt, sowie aus den im Urteil dargestellten Prämissen seien andere als die von den Tatrichtern gezogene Schlüsse zu ziehen, schließlich die 1995 erfolgte Verurteilung des Betroffenen wegen versuchter Brandstiftung sei infolge ihres langen Zurückliegens ein Indiz dafür, dass dieser nicht mehr gefährlich sei, keine rechtsfehlerhafte Gefährlichkeitsprognose dartut, sondern - nach Art einer Berufung - eine andere Lösung der Ermessensentscheidung anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der unspezifizierten Stellungnahme nach § 35 Abs 2 StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der unspezifizierten Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).