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Entscheidung 15 Os 74/05d×

Entscheidung 15 Os 74/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/05d

Entscheidungsdatum

28.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Petar B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Petar B*****, Milos A*****, Ivan A***** und Dejan J***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 25. April 2005, GZ 39 Hv 33/05m-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Petar B*****, Milos A*****, Ivan A***** und Dejan J***** wurden mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, zweiter Satz zweiter Fall, 15 StGB (A), Petar B***** weiters der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (B und C), Dejan J***** auch des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB, Petar B***** und Dejan J***** unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 36 StGB, zu gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB unter Bestimmung je dreijähriger Probezeiten teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten meldeten gegen das Urteil fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, führten in der Folge jedoch lediglich jeweils eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus vergleiche das Rechtsmittel ON 44).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerden wären mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, waren sie vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78100 15Os74.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00074.05D.0728.000

Dokumentnummer

JJT_20050728_OGH0002_0150OS00074_05D0000_000