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Entscheidung 15 Os 74/06f×

Entscheidung 15 Os 74/06f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/06f

Entscheidungsdatum

07.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Turan U***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Turan U***** und Suat Ö***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6. Dezember 2005, GZ 21 Hv 85/05a-49, und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) des Angeklagten Turan U***** gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Aus Anlass der Beschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Unterbleiben der rechtlichen Unterstellung der zu A römisch eins 4 erfassten Tat des Turan U***** und der zu A römisch zwei 2 erfassten Taten des Turan U***** und des Suat Ö***** auch unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB und demzufolge auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen, weiters der den Angeklagten Turan U***** betreffende Widerrufsbeschluss aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Turan U***** und Suat Ö***** sowie die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen, desgleichen der Angeklagte Turan U***** mit seiner implizierten Beschwerde.

Den Angeklagten Turan U***** und Suat Ö***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Teilfreispruch und ein Adhäsionserkenntnis (Paragraph 369, Absatz eins, StPO) enthaltenden angefochtenen Urteil wurden Turan U***** „der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, 15, StGB" - gemeint: mehrerer Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A römisch eins 1 bis 3, A römisch zwei 1 und 2) und eines Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (A römisch eins 4) - sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B römisch eins) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B römisch zwei), Suat Ö***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A römisch zwei) und Murat M***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A römisch zwei 1) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (C) schuldig erkannt. Danach haben, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung,

A) mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger

Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, zu römisch eins) 4) wegzunehmen oder abzunötigen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

römisch eins) Turan U***** dem Hayri A***** durch die Drohung, ihn umzubringen,

in dessen Restaurant alles kaputt zu machen und die Gäste zu vertreiben;

  1. Ziffer eins
    etwa im Dezember 2004 250 Euro;
  2. Ziffer 2
    im Februar 2005 200 Euro;
  3. Ziffer 3
    im Mai 2005 180 Euro;
  4. Ziffer 4
    am 18. September 2005 Bargeld unbekannten Wertes;
    römisch zwei) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter
                  1)              Turan U*****, Suat Ö***** und Murat M***** am 16. Juli 2005 dadurch, dass Murat M***** von Arno B***** die Ausfolgung von 100 Euro verlangte und, nachdem dieser die Herausgabe ablehnte, mit der Faust auf eine Ablage schlug, anschließend Turan U***** dem Arno B***** einen Faustschlag versetzte, wobei er ihn jedoch nur am Kinn streifte, und Suat Ö***** schließlich das Geld von Arno B***** übernahm, dem Arno B***** 50 Euro;
                  2)              Turan U***** und Suat Ö***** in den Jahren 2002, 2003 und 2004 in jeweils zumindest einem Angriff durch die für den Fall des Zuwiderhandelns als Ankündigung unmittelbarer bevorstehender Gewalt gegen ihn gemeinte Forderung, falls sie kein Geld bekommen würden, das Lokal kaputt zu machen und das Lokal würde „Besuch bekommen", dem Arno B***** jeweils 50 bis 100 Euro.
Die dagegen von Turan U***** aus Ziffer 4 und 5 a und von Suat Ö***** aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Turan U*****:

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die - allerdings prozessordnungswidrige (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) - Nichterledigung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf Beiziehung eines Dolmetschers Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Bereits bei den polizeilichen Vernehmungen gab er seine Aussage ohne Dolmetscher zu Protokoll, er erwähnte auch nicht, einen zu benötigen (ON 14, 18 und 19). Bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter erklärte er ausdrücklich, die deutsche Sprache gut zu verstehen und zu sprechen und auch deutsche Texte lesen zu können (ON 20). In der Hauptverhandlung konnte der Angeklagte den Fragen des Schöffensenates ersichtlich ohne Schwierigkeiten folgen.

Die teils gar nicht auf konkrete Beweismittel gestützte vergleiche aber RIS-Justiz RS0117446, RS0117425) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies gilt gleichermaßen für die Bezugnahme auf Aussagen der Angeklagten U***** und Ö*****, sie hätten sich Geld nur „leihen" wollen, und des Zeugen Arno B*****, wonach tatsächlich über Geld borgen gesprochen wurde, und für Hinweise darauf, dass U***** ein schlechtes Verhältnis zu Hayri A***** und Ali A***** hatte, wobei sich ersterer schriftlich an die Landessicherheitsdirektion wendete; dabei gebrauchte er bereits in der Überschrift das Wort „Schutzgeldforderung".

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Suat Ö*****:

Der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider ist den Urteilsgründen ein auch auf Gewaltanwendung gerichtetes Zusammenwirken der Angeklagten beim Vorgehen gegen Arno B***** deutlich genug zu entnehmen, selbst wenn der Beschwerdeführer die Wucht des von U***** geführten Faustschlages gebremst hat (US 11 f).

Die Ableitung der Konstatierungen zur inneren Tatseite aus dem festgestellten Agieren der Angeklagten lässt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen (US 22).

Die Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergehen unter gezielt selektiver Hervorhebung eines Teils des Urteilssachverhaltes die zu A römisch zwei 1 und 2 getroffenen Feststellungen über teils aktuell Gewalt gegen Arno B***** androhendes und teils gewaltsames arbeitsteiliges Verhalten der Angeklagten gegen ihn (US 10 ff). Ebenso werden beim Verlangen nach einer Heranziehung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB die konstatierten bedeutenden Tatfolgen zu A römisch zwei 1 (US 11, 23) ignoriert.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der auf seine Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten Suat Ö***** sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur, dass dem Urteil in Ansehung der zu A römisch eins 4 erfassten Tat des Turan U***** und der zu A römisch zwei 2 erfassten Taten des Turan U***** und des Suat Ö***** seitens der Angeklagten nicht geltend gemachte Feststellungsmängel anhaften:

Weder wurde zu A römisch eins 4 die Höhe der angestrebten Beute konstatiert noch wurden zu A römisch zwei 2 - im Unterschied zur Tat laut A römisch zwei 1 (US 11, 23) - Feststellungen über Tatfolgen getroffen, obwohl bedeutende Folgen einer Raubtat die Subsumtion anderer Raubtaten unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB noch nicht ausschließen. Die rechtliche Beurteilung dieser Taten ist daher mit Blick auf Paragraph 142, Absatz 2, StGB derzeit nicht möglich. Die - sich nicht auf die Maßnahme nach Paragraph 290, StPO erstreckende (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81931 15Os74.06f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00074.06F.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20060907_OGH0002_0150OS00074_06F0000_000