Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Turan U*****:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die - allerdings prozessordnungswidrige (§ 238 Abs 1 StPO) - Nichterledigung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf Beiziehung eines Dolmetschers Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Bereits bei den polizeilichen Vernehmungen gab er seine Aussage ohne Dolmetscher zu Protokoll, er erwähnte auch nicht, einen zu benötigen (ON 14, 18 und 19). Bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter erklärte er ausdrücklich, die deutsche Sprache gut zu verstehen und zu sprechen und auch deutsche Texte lesen zu können (ON 20). In der Hauptverhandlung konnte der Angeklagte den Fragen des Schöffensenates ersichtlich ohne Schwierigkeiten folgen.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die - allerdings prozessordnungswidrige (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) - Nichterledigung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Angeklagten auf Beiziehung eines Dolmetschers Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Bereits bei den polizeilichen Vernehmungen gab er seine Aussage ohne Dolmetscher zu Protokoll, er erwähnte auch nicht, einen zu benötigen (ON 14, 18 und 19). Bei der Vernehmung durch den Untersuchungsrichter erklärte er ausdrücklich, die deutsche Sprache gut zu verstehen und zu sprechen und auch deutsche Texte lesen zu können (ON 20). In der Hauptverhandlung konnte der Angeklagte den Fragen des Schöffensenates ersichtlich ohne Schwierigkeiten folgen.
Die teils gar nicht auf konkrete Beweismittel gestützte (vgl aber RIS-Justiz RS0117446, RS0117425) Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies gilt gleichermaßen für die Bezugnahme auf Aussagen der Angeklagten U***** und Ö*****, sie hätten sich Geld nur „leihen" wollen, und des Zeugen Arno B*****, wonach tatsächlich über Geld borgen gesprochen wurde, und für Hinweise darauf, dass U***** ein schlechtes Verhältnis zu Hayri A***** und Ali A***** hatte, wobei sich ersterer schriftlich an die Landessicherheitsdirektion wendete; dabei gebrauchte er bereits in der Überschrift das Wort „Schutzgeldforderung".Die teils gar nicht auf konkrete Beweismittel gestützte vergleiche aber RIS-Justiz RS0117446, RS0117425) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies gilt gleichermaßen für die Bezugnahme auf Aussagen der Angeklagten U***** und Ö*****, sie hätten sich Geld nur „leihen" wollen, und des Zeugen Arno B*****, wonach tatsächlich über Geld borgen gesprochen wurde, und für Hinweise darauf, dass U***** ein schlechtes Verhältnis zu Hayri A***** und Ali A***** hatte, wobei sich ersterer schriftlich an die Landessicherheitsdirektion wendete; dabei gebrauchte er bereits in der Überschrift das Wort „Schutzgeldforderung".
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Suat Ö*****:
Der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) zuwider ist den Urteilsgründen ein auch auf Gewaltanwendung gerichtetes Zusammenwirken der Angeklagten beim Vorgehen gegen Arno B***** deutlich genug zu entnehmen, selbst wenn der Beschwerdeführer die Wucht des von U***** geführten Faustschlages gebremst hat (US 11 f).Der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) zuwider ist den Urteilsgründen ein auch auf Gewaltanwendung gerichtetes Zusammenwirken der Angeklagten beim Vorgehen gegen Arno B***** deutlich genug zu entnehmen, selbst wenn der Beschwerdeführer die Wucht des von U***** geführten Faustschlages gebremst hat (US 11 f).
Die Ableitung der Konstatierungen zur inneren Tatseite aus dem festgestellten Agieren der Angeklagten lässt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen (US 22).
Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) übergehen unter gezielt selektiver Hervorhebung eines Teils des Urteilssachverhaltes die zu A II 1 und 2 getroffenen Feststellungen über teils aktuell Gewalt gegen Arno B***** androhendes und teils gewaltsames arbeitsteiliges Verhalten der Angeklagten gegen ihn (US 10 ff). Ebenso werden beim Verlangen nach einer Heranziehung des § 142 Abs 2 StGB die konstatierten bedeutenden Tatfolgen zu A II 1 (US 11, 23) ignoriert.Die Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergehen unter gezielt selektiver Hervorhebung eines Teils des Urteilssachverhaltes die zu A römisch zwei 1 und 2 getroffenen Feststellungen über teils aktuell Gewalt gegen Arno B***** androhendes und teils gewaltsames arbeitsteiliges Verhalten der Angeklagten gegen ihn (US 10 ff). Ebenso werden beim Verlangen nach einer Heranziehung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB die konstatierten bedeutenden Tatfolgen zu A römisch zwei 1 (US 11, 23) ignoriert.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der auf seine Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten Suat Ö***** sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bei nichtöffentlicher Beratung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der auf seine Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung des Angeklagten Suat Ö***** sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Zur Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur, dass dem Urteil in Ansehung der zu A I 4 erfassten Tat des Turan U***** und der zu A II 2 erfassten Taten des Turan U***** und des Suat Ö***** seitens der Angeklagten nicht geltend gemachte Feststellungsmängel anhaften:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Auffassung der Generalprokuratur, dass dem Urteil in Ansehung der zu A römisch eins 4 erfassten Tat des Turan U***** und der zu A römisch zwei 2 erfassten Taten des Turan U***** und des Suat Ö***** seitens der Angeklagten nicht geltend gemachte Feststellungsmängel anhaften:
Weder wurde zu A I 4 die Höhe der angestrebten Beute konstatiert noch wurden zu A II 2 - im Unterschied zur Tat laut A II 1 (US 11, 23) - Feststellungen über Tatfolgen getroffen, obwohl bedeutende Folgen einer Raubtat die Subsumtion anderer Raubtaten unter § 142 Abs 2 StGB noch nicht ausschließen. Die rechtliche Beurteilung dieser Taten ist daher mit Blick auf § 142 Abs 2 StGB derzeit nicht möglich. Die - sich nicht auf die Maßnahme nach § 290 StPO erstreckende (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Weder wurde zu A römisch eins 4 die Höhe der angestrebten Beute konstatiert noch wurden zu A römisch zwei 2 - im Unterschied zur Tat laut A römisch zwei 1 (US 11, 23) - Feststellungen über Tatfolgen getroffen, obwohl bedeutende Folgen einer Raubtat die Subsumtion anderer Raubtaten unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB noch nicht ausschließen. Die rechtliche Beurteilung dieser Taten ist daher mit Blick auf Paragraph 142, Absatz 2, StGB derzeit nicht möglich. Die - sich nicht auf die Maßnahme nach Paragraph 290, StPO erstreckende (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.