Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde erweist sich als berechtigt. Das Oberlandesgericht hat ein Haftkriterium unbeachtet gelassen.
Die rechtliche Annahme der von § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr wird anlässlich einer Grundrechtsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof dahin überprüft, ob diese aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich - mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet - angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).Die rechtliche Annahme der von Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr wird anlässlich einer Grundrechtsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof dahin überprüft, ob diese aus den angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich - mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet - angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Mit dem gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) gerichteten Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine bereits gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 9. Mai 2007 (ON 31) vorgebrachte Kritik (vgl ON 37), ohne sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Oberlandesgerichtes auseinanderzusetzen.Mit dem gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) gerichteten Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine bereits gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 9. Mai 2007 (ON 31) vorgebrachte Kritik vergleiche ON 37), ohne sich mit den diesbezüglichen Überlegungen des Oberlandesgerichtes auseinanderzusetzen.
Die vom Oberlandesgericht ins Treffen geführten besonderen Umstände (Festnahme des Beschwerdeführers auf dem Weg von Baku nach Bukarest;
absolvierter Besuch von Bekannten an verschiedenen Orten Europas;
äußerst hohe „Beweglichkeit" des als Betreiber eines Import-Export-Unternehmens über ein monatliches Einkommen von bis zu 5.000 Euro verfügenden Beschwerdeführers, weshalb mit Blick auf die Höhe der konkret zu erwartenden Strafe die mit einer Flucht ins Ausland verbundene Lebensumstellung für den Genannten nicht als ganz außergewöhnlich anzusehen ist; Nichtintegration in Österreich; Führen von weiteren Namen) lassen einen einwandfreien Schluss auf das Vorliegen von Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO zu. Der genannte Haftgrund wurde somit nicht allein mit dem Fehlen eines inländischen Wohnsitzes begründet, weshalb das von der Grundrechtsbeschwerde kritisierte Fehlen einer Erörterung der vom Beschwerdeführer behaupteten sozialen Integration in Rumänien keinen Verstoß gegen das Willkürverbot begründet (vgl 15 Os 34/04, 13 Os 118/03). Soweit sich der Beschwerdeführer aber gegen die „rechtlich verfehlte Nichtanwendung des § 190 Abs 1 StPO" richtet, ist sie im Recht. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass nach der Neufassung des § 190 StPO durch das StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) auch im Falle des § 180 Abs 7 StPO (Vorliegen eines Verbrechens mit einer zehnjährigen Mindestfreiheitsstrafe) der Haftgrund der Fluchtgefahr grundsätzlich durch Leistung einer Kaution substituiert und somit die Untersuchungs- bzw Auslieferungshaft abgewendet werden kann (Fabrizy StPO9 § 180 Rz 3a, § 190 Rz 4).äußerst hohe „Beweglichkeit" des als Betreiber eines Import-Export-Unternehmens über ein monatliches Einkommen von bis zu 5.000 Euro verfügenden Beschwerdeführers, weshalb mit Blick auf die Höhe der konkret zu erwartenden Strafe die mit einer Flucht ins Ausland verbundene Lebensumstellung für den Genannten nicht als ganz außergewöhnlich anzusehen ist; Nichtintegration in Österreich; Führen von weiteren Namen) lassen einen einwandfreien Schluss auf das Vorliegen von Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO zu. Der genannte Haftgrund wurde somit nicht allein mit dem Fehlen eines inländischen Wohnsitzes begründet, weshalb das von der Grundrechtsbeschwerde kritisierte Fehlen einer Erörterung der vom Beschwerdeführer behaupteten sozialen Integration in Rumänien keinen Verstoß gegen das Willkürverbot begründet vergleiche 15 Os 34/04, 13 Os 118/03). Soweit sich der Beschwerdeführer aber gegen die „rechtlich verfehlte Nichtanwendung des Paragraph 190, Absatz eins, StPO" richtet, ist sie im Recht. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass nach der Neufassung des Paragraph 190, StPO durch das StRÄG 1996 (BGBl 1996/762) auch im Falle des Paragraph 180, Absatz 7, StPO (Vorliegen eines Verbrechens mit einer zehnjährigen Mindestfreiheitsstrafe) der Haftgrund der Fluchtgefahr grundsätzlich durch Leistung einer Kaution substituiert und somit die Untersuchungs- bzw Auslieferungshaft abgewendet werden kann (Fabrizy StPO9 Paragraph 180, Rz 3a, Paragraph 190, Rz 4).
Das Oberlandesgericht hat aber - ausgehend von seiner auf der Gesetzeslage vor dem StRÄG 1996 basierenden, somit verfehlten Rechtsansicht - überhaupt keine inhaltlichen Gründe für die Ablehnung der Substituierbarkeit der Auslieferungshaft durch das gelindere Mittel der Leistung einer Sicherheit nach §§ 190 bis 192 StPO (§ 180 Abs 5 Z 7 StPO iVm den in § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnissen) angeführt. Solcherart ist die Verneinung der Frage, ob der Haftzweck durch das gelindere Mittel einer Sicherheitsleistung erreicht werden kann, unbegründet geblieben, worin eine Grundrechtsverletzung liegt.Das Oberlandesgericht hat aber - ausgehend von seiner auf der Gesetzeslage vor dem StRÄG 1996 basierenden, somit verfehlten Rechtsansicht - überhaupt keine inhaltlichen Gründe für die Ablehnung der Substituierbarkeit der Auslieferungshaft durch das gelindere Mittel der Leistung einer Sicherheit nach Paragraphen 190 bis 192 StPO (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit den in Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins und 2 StPO erwähnten Gelöbnissen) angeführt. Solcherart ist die Verneinung der Frage, ob der Haftzweck durch das gelindere Mittel einer Sicherheitsleistung erreicht werden kann, unbegründet geblieben, worin eine Grundrechtsverletzung liegt.
Dies erfordert zwar eine unverzügliche Klärung auch der angesprochenen Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, nicht aber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (§ 7 Abs 1 GRBG; vgl RIS-Justiz RS0112914; ÖJZ 2005, 419).Dies erfordert zwar eine unverzügliche Klärung auch der angesprochenen Haftvoraussetzungen im Rahmen einer Haftverhandlung, nicht aber die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG; vergleiche RIS-Justiz RS0112914; ÖJZ 2005, 419).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.