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Entscheidung 15 Os 74/20a×

Entscheidung 15 Os 74/20a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/20a

Entscheidungsdatum

13.08.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Unterbringung des S***** S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2020, GZ 42 Hv 20/19w-84, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 7. Oktober 2018 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung ICD-10, F22, sowie einer rezidivierenden Depression ICD-10, F33,

A. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung und seiner Festnahme, zu hindern versucht hat, indem er sich unter Einsatz von Körperkraft durch ruckartige Bewegungen loszureißen versuchte, mit den Armen um sich schlug, wobei er M***** P***** mit der rechten Hand im Bereich der Brust traf, sich am Boden heftig hin und her wälzte und mit den Beinen um sich trat, wobei es nur aufgrund des Einsatzes erheblicher Körperkraft durch mehrere Polizeibeamte beim Versuch blieb;

B. durch die unter Punkt A. genannte Handlung einen Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt hat, und zwar M***** P*****, der im Zuge der Amtshandlung eine Hautabschürfung am rechten Daumen erlitt,

und dadurch Taten begangen hat, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (A.) und als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (B.) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung des Betroffenen, er habe die Beamten nicht als solche erkannt, da sie Masken trugen, dunkel gekleidet waren und es „absolut dunkel“ war (ON 83 S 8), nicht übergangen (US 8 f), ihr aber Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 10).

Soweit der Beschwerdeführer weiters mit dem Vorbringen, er sei von Oktober 2018 bis September 2019 auf freiem Fuß gewesen und habe in dieser Zeit keine Straftat begangen, den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose bekämpft, macht er nur einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0113980).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E128883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00074.20A.0813.000

Im RIS seit

24.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2020

Dokumentnummer

JJT_20200813_OGH0002_0150OS00074_20A0000_000