Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 7. Oktober 2018 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung ICD-10, F22, sowie einer rezidivierenden Depression ICD-10, F33,Mit dem angefochtenen Urteil wurde S***** S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 7. Oktober 2018 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung ICD-10, F22, sowie einer rezidivierenden Depression ICD-10, F33,
A. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung und seiner Festnahme, zu hindern versucht hat, indem er sich unter Einsatz von Körperkraft durch ruckartige Bewegungen loszureißen versuchte, mit den Armen um sich schlug, wobei er M***** P***** mit der rechten Hand im Bereich der Brust traf, sich am Boden heftig hin und her wälzte und mit den Beinen um sich trat, wobei es nur aufgrund des Einsatzes erheblicher Körperkraft durch mehrere Polizeibeamte beim Versuch blieb;
B. durch die unter Punkt A. genannte Handlung einen Polizeibeamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt hat, und zwar M***** P*****, der im Zuge der Amtshandlung eine Hautabschürfung am rechten Daumen erlitt,
und dadurch Taten begangen hat, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (A.) und als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (B.) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.und dadurch Taten begangen hat, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (A.) und als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (B.) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.