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Entscheidung 15 Os 74/23f×

Entscheidung 15 Os 74/23f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/23f

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Maringer in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. April 2023, GZ 55 Hv 66/22k-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2, (Absatz 5, Ziffer 4 und 5) in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er, teilweise als Mittäter (Paragraph 12, StGB), als faktischer Geschäftsführer der N* GmbH und der K* GmbH in W*

römisch eins./ in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt, dass er kridaträchtig handelte, indem er es entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens unterließ,

1./ geschäftliche Aufzeichnungen oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften verschafft hätten, zu führen, und zwar

a./ in Ansehung der N* GmbH von 20. Juni 2017 bis 13. August 2019;

b./ in Ansehung der K* GmbH von August 2018 bis 12. November 2019;

2./ Jahresabschlüsse für die Gesellschaften für die Geschäftsjahre 2017 und 2018, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen;

römisch zwei./ das Vermögen der Gesellschaften verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger vereitelt oder geschmälert, und zwar

1./ in Ansehung der N* GmbH, indem er am 1. September 2017 einen Unternehmenspachtvertrag mit der K* GmbH gegen einen unter dem eigenen monatlichen Mietzins liegenden monatlichen Pachtzins abschloss und es von November 2017 bis 21. Mai 2019 unterließ, die von der K* GmbH nicht bezahlten Pachtzinse zu betreiben, wodurch ein nicht feststellbarer, 300.000 Euro nicht übersteigender Schaden entstand;

2./ zwischen 18. März 2018 und 18. Dezember 2018 vom Konto der K* GmbH 26.314,30 Euro auf das Konto der * Ko* überwies;

römisch drei./ von Februar 2018 bis September 2019 als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern der K* GmbH zur Sozialversicherung in Höhe von 16.066,75 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse, vorenthalten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

[4] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur jeweiligen subjektiven Tatseite (US 5 f, US 7 f und US 9 f) begegnet deren Ableitung aus dem objektiven Geschehen (US 15) – auch in Ansehung der groben Fahrlässigkeit bei Paragraph 159, Absatz 2, StGB – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882 [T1] und RS0098671 [T5]).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E139648

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00074.23F.1004.000

Im RIS seit

03.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231004_OGH0002_0150OS00074_23F0000_000