Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 2 (Abs 5 Z 4 und 5) iVm § 161 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 iVm § 161 Abs 1 StGB (II./) sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 und 2 StGB (III./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2, (Absatz 5, Ziffer 4 und 5) in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) sowie des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins und 2 StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er, teilweise als Mittäter (§ 12 StGB), als faktischer Geschäftsführer der N* GmbH und der K* GmbH in W* [2] Danach hat er, teilweise als Mittäter (Paragraph 12, StGB), als faktischer Geschäftsführer der N* GmbH und der K* GmbH in W*
I./ in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt, dass er kridaträchtig handelte, indem er es entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens unterließ,römisch eins./ in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt, dass er kridaträchtig handelte, indem er es entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens unterließ,
1./ geschäftliche Aufzeichnungen oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaften verschafft hätten, zu führen, und zwar
a./ in Ansehung der N* GmbH von 20. Juni 2017 bis 13. August 2019;
b./ in Ansehung der K* GmbH von August 2018 bis 12. November 2019;
2./ Jahresabschlüsse für die Gesellschaften für die Geschäftsjahre 2017 und 2018, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu erstellen;
II./ das Vermögen der Gesellschaften verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger vereitelt oder geschmälert, und zwarrömisch zwei./ das Vermögen der Gesellschaften verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger vereitelt oder geschmälert, und zwar
1./ in Ansehung der N* GmbH, indem er am 1. September 2017 einen Unternehmenspachtvertrag mit der K* GmbH gegen einen unter dem eigenen monatlichen Mietzins liegenden monatlichen Pachtzins abschloss und es von November 2017 bis 21. Mai 2019 unterließ, die von der K* GmbH nicht bezahlten Pachtzinse zu betreiben, wodurch ein nicht feststellbarer, 300.000 Euro nicht übersteigender Schaden entstand;
2./ zwischen 18. März 2018 und 18. Dezember 2018 vom Konto der K* GmbH 26.314,30 Euro auf das Konto der * Ko* überwies;
III./ von Februar 2018 bis September 2019 als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern der K* GmbH zur Sozialversicherung in Höhe von 16.066,75 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse, vorenthalten.römisch drei./ von Februar 2018 bis September 2019 als Dienstgeber Beiträge von Dienstnehmern der K* GmbH zur Sozialversicherung in Höhe von 16.066,75 Euro dem berechtigten Versicherungsträger, nämlich der Österreichischen Gesundheitskasse, vorenthalten.