Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Jänner 1993, GZ 2 d E Vr 14983/92-9, wurde Ingomar S***** des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Jänner 1993, GZ 2 d E römisch fünf r 14983/92-9, wurde Ingomar S***** des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.November 1993, GZ 12 e Vr 1430/93-162, wurde Ingomar S***** des im Zeitraum vom 19.April 1990 bis Dezember 1992 begangenen Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das oben angeführte Urteil sowie auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 23.März 1993, GZ 9 U 1233/92-5, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verurteilt; gemäß § 43 a Abs 4 StGB wurde ein Strafteil von zwei Dritteln hievon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.November 1993, GZ 12 e römisch fünf r 1430/93-162, wurde Ingomar S***** des im Zeitraum vom 19.April 1990 bis Dezember 1992 begangenen Verbrechens des schweren Betruges als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das oben angeführte Urteil sowie auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 23.März 1993, GZ 9 U 1233/92-5, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 Jahren verurteilt; gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wurde ein Strafteil von zwei Dritteln hievon unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gleichzeitig wurde mit Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 (sowie Abs 7 aF) StPO die im Verfahren 2 d E Vr 14983/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten Probezeit unter Berufung auf § 53 Abs 2 StGB auf fünf Jahre verlängert. Diese Entscheidung schließt begrifflich ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in sich ein.Gleichzeitig wurde mit Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, (sowie Absatz 7, aF) StPO die im Verfahren 2 d E römisch fünf r 14983/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten Probezeit unter Berufung auf Paragraph 53, Absatz 2, StGB auf fünf Jahre verlängert. Diese Entscheidung schließt begrifflich ein Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht in sich ein.
Der gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 (sowie Abs 7 aF) StPO gefaßte Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Als Folge der Bedachtnahme nach § 31 Abs 1 StGB wäre die Frage des Widerrufs nicht (wie geschehen) anhand der Bestimmung des § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen gewesen. Unterbleibt aber der Widerruf und wird (wie hier) im zweiten Erkenntnis die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gewährt, so dauert gemäß § 55 Abs 3 StGB jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Die Verlängerung der Probezeit tritt nach dieser Bestimmung kraft Gesetzes ein; eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen (EvBl 1990/166).Der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, (sowie Absatz 7, aF) StPO gefaßte Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang: Als Folge der Bedachtnahme nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB wäre die Frage des Widerrufs nicht (wie geschehen) anhand der Bestimmung des Paragraph 53, StGB, sondern nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu beurteilen gewesen. Unterbleibt aber der Widerruf und wird (wie hier) im zweiten Erkenntnis die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gewährt, so dauert gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Die Verlängerung der Probezeit tritt nach dieser Bestimmung kraft Gesetzes ein; eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch ist in einem solchen Fall nicht vorgesehen (EvBl 1990/166).
Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach § 292 letzter Satz StPO geboten.Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, war ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 292, letzter Satz StPO geboten.