Nur der Angeklagte F***** bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV) wendet und auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützt wird.Nur der Angeklagte F***** bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier) wendet und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützt wird.
Darnach haben dieser Angeklagte sowie Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** am 13.Februar 1995 in Linz Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich die Kennzeichentafeln des PKWs des Jörg O***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis der berechtigten Zulassung des Fahrzeuges gebraucht werden.
Die Beschwerdeausführungen, die Kennzeichentafeln seien von den vier Angeklagten unmittelbar am Tatort weggeworfen worden, sodaß deren Auffindung keinesfalls als Zufall betrachtet werden und von einer Urkundenunterdrückung daher keine Rede sein könne, ignorieren die Urteilsfeststellungen US 17, nach welchen die Kennzeichentafeln in erheblicher Entfernung vom Ufer auf der zugefrorenen Seeoberfläche liegen blieben und es auch zu einer tatsächlichen Gebrauchsverhinderung der Kennzeichen kam.
Da die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, die Nichtigkeitsbeschwerde die eben angeführten Konstatierungen negiert, läßt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Im übrigen ergibt sich - dies sei bloß am Rande bemerkt - der Schluß auf eine bloß zufällige Wiederauffindung der Kennzeichentafeln nicht nur aufgrund des Berichtes des Gendarmeriepostens Steyregg (S 91/I), sondern auch aus den Einlassungen der Angeklagten F***** und S***** (S 55, 61/I und S 453/II).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen, sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und gemäß § 498 StPO erhobenen Beschwerden der Angeklagten F***** und S***** (nach dessen nun erfolgter Rückziehung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO), welches (offenbar versehentlich, siehe § 498 Abs 3 letzter Satz StPO) bereits über eine solche Beschwerde des Stefan L***** entschieden hat (ON 158, 162), was diesem jedoch letztlich nicht zum Nachteil gereicht.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und gemäß Paragraph 498, StPO erhobenen Beschwerden der Angeklagten F***** und S***** (nach dessen nun erfolgter Rückziehung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO), welches (offenbar versehentlich, siehe Paragraph 498, Absatz 3, letzter Satz StPO) bereits über eine solche Beschwerde des Stefan L***** entschieden hat (ON 158, 162), was diesem jedoch letztlich nicht zum Nachteil gereicht.