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Entscheidung 15 Os 74/96×

Entscheidung 15 Os 74/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/96(15Os75/96)

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, 1.Fall und 4.Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** und über die Berufungen der Angeklagten F***** und S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 26.Jänner 1996, GZ 25 römisch fünf r 415/95-148, sowie über die Beschwerden der Angeklagten F***** und S***** gegen die gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden der Angeklagten Mario F***** und Josef S***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten F***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch andere Entscheidungen enthaltenden Urteil (das - formell verfehlt - "unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teiles des Urteils" diesen wiedergibt) wurde im zweiten Rechtsgang erneut der Angeklagte F***** der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier), und des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins,, Absatz 2 und 15 StGB (römisch elf) schuldig erkannt, sowie die gewerbsmäßige Begehung der in der Faktengruppe römisch eins bezeichneten Diebstähle und Diebstahlsversuche (auch) nach dem vierten Fall des Paragraph 130, StGB ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Nur der Angeklagte F***** bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde, die sich lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch vier) wendet und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützt wird.

Darnach haben dieser Angeklagte sowie Josef S*****, Helmut H***** und Stefan L***** am 13.Februar 1995 in Linz Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich die Kennzeichentafeln des PKWs des Jörg O***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese im Rechtsverkehr zum Beweis der berechtigten Zulassung des Fahrzeuges gebraucht werden.

Die Beschwerdeausführungen, die Kennzeichentafeln seien von den vier Angeklagten unmittelbar am Tatort weggeworfen worden, sodaß deren Auffindung keinesfalls als Zufall betrachtet werden und von einer Urkundenunterdrückung daher keine Rede sein könne, ignorieren die Urteilsfeststellungen US 17, nach welchen die Kennzeichentafeln in erheblicher Entfernung vom Ufer auf der zugefrorenen Seeoberfläche liegen blieben und es auch zu einer tatsächlichen Gebrauchsverhinderung der Kennzeichen kam.

Da die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge stets den Vergleich des Urteilssachverhaltes in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, die Nichtigkeitsbeschwerde die eben angeführten Konstatierungen negiert, läßt sie eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen. Im übrigen ergibt sich - dies sei bloß am Rande bemerkt - der Schluß auf eine bloß zufällige Wiederauffindung der Kennzeichentafeln nicht nur aufgrund des Berichtes des Gendarmeriepostens Steyregg (S 91/I), sondern auch aus den Einlassungen der Angeklagten F***** und S***** (S 55, 61/I und S 453/II).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen, sodaß über die außerdem erhobenen Berufungen und gemäß Paragraph 498, StPO erhobenen Beschwerden der Angeklagten F***** und S***** (nach dessen nun erfolgter Rückziehung seiner Nichtigkeitsbeschwerde) das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO), welches (offenbar versehentlich, siehe Paragraph 498, Absatz 3, letzter Satz StPO) bereits über eine solche Beschwerde des Stefan L***** entschieden hat (ON 158, 162), was diesem jedoch letztlich nicht zum Nachteil gereicht.

Anmerkung

E42084 15D00746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00074.96.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19960530_OGH0002_0150OS00074_9600000_000

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