Gegen dieses Urteil richten sich die von den Angeklagten Hans Peter O***** sowie von der Verfallsbeteiligten O***** Leasing GesmbH erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen. Die Angeklagten E***** und H***** zogen ihre unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerden (307/V) in der Berufungsschrift ausdrücklich zurück (388 und 410/V) und führten lediglich Berufungen aus. Manfred I***** beschwert sich sowohl gegen den Strafausspruch als auch gegen den Widerrufsbeschluß.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Verfallsbeteiligten
(ON 228):
In der undifferenziert auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und Z 11 (der Sache nach nur Z 11) StPO gestützten Rüge wendet die Verfallsbeteiligte O***** Leasing GesmbH gegen das auf § 13 Abs 3 SGG gegründete Verfallserkenntnis ein, das Erstgericht habe die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verfall zu Unrecht bejaht; nach den Urteilsfeststellungen sei sie nämlich Eigentümerin des (von Jürgen H***** für die unter A 1. bis 3. des Urteilssatzes beschriebenen Herointransporte verwendeten - US 18 f, 39, 54 f) Kombinationskraftwagens der Marke Chrysler Voyager, gewesen, während Jürgen H***** und seine Ehegattin Juliana gemeinsam dessen Halter (Zulassungsbesitzer) gewesen seien; § 13 Abs 3 SGG gestatte den Verfall nur bei "Übereinstimmung [gemeint: Identität] von Fahrzeughalter mit Fahrzeuglenker"; weder die Beschwerdeführerin noch Juliana H***** (die Beschwerde zitiert urteilsfremd: die Halter) hätten gewußt, daß in diesem Fahrzeug Suchtgift in einer großen Menge transportiert werde; der Verfall sei nicht als vorbeugende Maßnahme, sondern als Nebenstrafe konzipiert, wofür Verschulden des Betroffenen grundlegende Voraussetzung sei; im übrigen sei die Bestimmung des § 13 SGG durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 zur Gänze aufgehoben und durch § 20 c StGB völlig anders geregelt.In der undifferenziert auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 11, (der Sache nach nur Ziffer 11,) StPO gestützten Rüge wendet die Verfallsbeteiligte O***** Leasing GesmbH gegen das auf Paragraph 13, Absatz 3, SGG gegründete Verfallserkenntnis ein, das Erstgericht habe die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verfall zu Unrecht bejaht; nach den Urteilsfeststellungen sei sie nämlich Eigentümerin des (von Jürgen H***** für die unter A 1. bis 3. des Urteilssatzes beschriebenen Herointransporte verwendeten - US 18 f, 39, 54 f) Kombinationskraftwagens der Marke Chrysler Voyager, gewesen, während Jürgen H***** und seine Ehegattin Juliana gemeinsam dessen Halter (Zulassungsbesitzer) gewesen seien; Paragraph 13, Absatz 3, SGG gestatte den Verfall nur bei "Übereinstimmung [gemeint: Identität] von Fahrzeughalter mit Fahrzeuglenker"; weder die Beschwerdeführerin noch Juliana H***** (die Beschwerde zitiert urteilsfremd: die Halter) hätten gewußt, daß in diesem Fahrzeug Suchtgift in einer großen Menge transportiert werde; der Verfall sei nicht als vorbeugende Maßnahme, sondern als Nebenstrafe konzipiert, wofür Verschulden des Betroffenen grundlegende Voraussetzung sei; im übrigen sei die Bestimmung des Paragraph 13, SGG durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996 zur Gänze aufgehoben und durch Paragraph 20, c StGB völlig anders geregelt.
Die Rüge versagt.
Gemäß der bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl 1996/762, am 1.März 1997 geltenden Norm des § 13 Abs 3 SGG, die demnach bei der gegenständlichen Urteilsfällung in erster Instanz am 10.Jänner 1997 anzuwenden war (vgl Art XI Abs 1 und 2 der Übergangsbestimmungen), sind die zur Beförderung eines Suchtgiftes verwendeten, nicht einer öffentlich-rechtlichen Unternehmung gehörenden Fahrzeuge für verfallen zu erklären, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu dem verbotenen Zweck mißbraucht wird. Vom Verfall eines Fahrzeuges ist abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat in einem auffallenden Mißverhältnis stünde.Gemäß der bis zum Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1997, BGBl 1996/762, am 1.März 1997 geltenden Norm des Paragraph 13, Absatz 3, SGG, die demnach bei der gegenständlichen Urteilsfällung in erster Instanz am 10.Jänner 1997 anzuwenden war vergleiche Artikel römisch elf, Absatz eins und 2 der Übergangsbestimmungen), sind die zur Beförderung eines Suchtgiftes verwendeten, nicht einer öffentlich-rechtlichen Unternehmung gehörenden Fahrzeuge für verfallen zu erklären, wenn der Fahrzeughalter wußte, daß sein Fahrzeug zu dem verbotenen Zweck mißbraucht wird. Vom Verfall eines Fahrzeuges ist abzusehen, wenn er zur Bedeutung der Tat in einem auffallenden Mißverhältnis stünde.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider stellt das Gesetz sohin nicht auf den Eigentümer eines Fahrzeuges ab, sondern ausschließlich auf den Fahrzeughalter (14 Os 7/95 = EvBl 1996/140 = ÖJZ-LSK 1995/228; 11 Os 95/95 nv, 15 Os 154/91 nv). Daß dieser unter allen Umständen eine einzelne (physische oder juristische) Person sein muß, um den Verfall eines Kraftfahrzeuges aussprechen zu können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, vielmehr genügt für den Ausspruch der Verfallssanktion, wenn - wie hier - auch nur einer der (Mit-)Halter vom verbotenen Zweck wußte, womit auch dessen Verschulden klar definiert ist (zur "Haltereigenschaft" vgl Veith Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz5 Anm 3 und E 1 a ff, 26 zu § 5; Grundtner/Stratil Das Kraftfahrzeuggesetz 19674 Anm 6 zu § 37). Der Verfall eines zum Suchtgifttransport verwendeten Fahrzeuges wird aber auch durch Pfandrechte und/oder Eigentumsvorbehalt eines Dritten nicht gehindert (Foregger/Litzka SGG2 Anm 4. zu § 13), noch müssen Halter und Lenker (des Suchtgifttransportes) ident sein, was bei einer Haltermehrheit - wie hier - nicht vorausgesetzt werden könnte.Dem Beschwerdevorbringen zuwider stellt das Gesetz sohin nicht auf den Eigentümer eines Fahrzeuges ab, sondern ausschließlich auf den Fahrzeughalter (14 Os 7/95 = EvBl 1996/140 = ÖJZ-LSK 1995/228; 11 Os 95/95 nv, 15 Os 154/91 nv). Daß dieser unter allen Umständen eine einzelne (physische oder juristische) Person sein muß, um den Verfall eines Kraftfahrzeuges aussprechen zu können, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, vielmehr genügt für den Ausspruch der Verfallssanktion, wenn - wie hier - auch nur einer der (Mit-)Halter vom verbotenen Zweck wußte, womit auch dessen Verschulden klar definiert ist (zur "Haltereigenschaft" vergleiche Veith Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz5 Anmerkung 3 und E 1 a ff, 26 zu Paragraph 5,; Grundtner/Stratil Das Kraftfahrzeuggesetz 19674 Anmerkung 6 zu Paragraph 37,). Der Verfall eines zum Suchtgifttransport verwendeten Fahrzeuges wird aber auch durch Pfandrechte und/oder Eigentumsvorbehalt eines Dritten nicht gehindert (Foregger/Litzka SGG2 Anmerkung 4. zu Paragraph 13,), noch müssen Halter und Lenker (des Suchtgifttransportes) ident sein, was bei einer Haltermehrheit - wie hier - nicht vorausgesetzt werden könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin die seit 1.März 1997 geänderte Rechtslage für sich ins Treffen führt, genügt - wie oben angeführt - der Hinweis auf die Absätze 1 und 2 der Übergangsregelung des Art XI im zitierten Strafrechtsänderungsgesetz 1996.Soweit die Beschwerdeführerin die seit 1.März 1997 geänderte Rechtslage für sich ins Treffen führt, genügt - wie oben angeführt - der Hinweis auf die Absätze 1 und 2 der Übergangsregelung des Artikel römisch elf, im zitierten Strafrechtsänderungsgesetz 1996.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
O***** (ON 238):
Keine Unvollständigkeit in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO legt dieser Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einzelne isoliert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen aus seiner Verantwortung (er sei ab Oktober 1995 regelmäßig mit H***** nach Tschechien gefahren und habe diesen schon vorher einmal "drüben" getroffen) und jener des Angeklagten H***** (wonach er im Jänner 1996 gemeinsam mit O***** in einer Diskothek in Budweis gewesen sei) dar. Vielmehr trachtet er in Wahrheit bloß, selbst beweiswürdigend, mit urteilsfremden Schlußfolgerungen die entscheidende Urteilsfeststellung zu erschüttern, derzufolge O***** die "kausale Verbindung" zwischen H***** und dem tschechischen Suchtgifthändler Pavel G***** mit dem Ziel, Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 200 Gramm Kokain, nach Österreich zu transportieren, hergestellt hat (US 16 ff iVm 49 f).Keine Unvollständigkeit in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO legt dieser Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einzelne isoliert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen aus seiner Verantwortung (er sei ab Oktober 1995 regelmäßig mit H***** nach Tschechien gefahren und habe diesen schon vorher einmal "drüben" getroffen) und jener des Angeklagten H***** (wonach er im Jänner 1996 gemeinsam mit O***** in einer Diskothek in Budweis gewesen sei) dar. Vielmehr trachtet er in Wahrheit bloß, selbst beweiswürdigend, mit urteilsfremden Schlußfolgerungen die entscheidende Urteilsfeststellung zu erschüttern, derzufolge O***** die "kausale Verbindung" zwischen H***** und dem tschechischen Suchtgifthändler Pavel G***** mit dem Ziel, Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 200 Gramm Kokain, nach Österreich zu transportieren, hergestellt hat (US 16 ff in Verbindung mit 49 f).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht diese Konstatierung nicht nur in einer besonders ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller vorhandenen Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks unbedenklich getroffen, sondern auch aktengetreu, folgerichtig und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründet, warum es von der Schuld des Nichtigkeitswerbers als Beitragstäter überzeugt war (US 27 bis 41). Die dagegen ins Treffen geführten (scheinbaren) Argumente erweisen sich demnach - wie erwähnt - nur als Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu kritisieren.Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Schöffengericht diese Konstatierung nicht nur in einer besonders ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller vorhandenen Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks unbedenklich getroffen, sondern auch aktengetreu, folgerichtig und zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) begründet, warum es von der Schuld des Nichtigkeitswerbers als Beitragstäter überzeugt war (US 27 bis 41). Die dagegen ins Treffen geführten (scheinbaren) Argumente erweisen sich demnach - wie erwähnt - nur als Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu kritisieren.
Aus dieser Sicht ist - entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand - die in der Mängelrüge problematisierte "Finanzierungsfrage des Suchtgiftgeschäftes" weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, noch ist die zur subjektiven Tatseite getroffene Feststellung unschlüssig, wie dies der Rechtsmittelwerber mit einer der Lebens- und forensischen Erfahrung entgegenstehenden Schlußfolgerung zu tun bestrebt ist. Daß das "geplante Geschäft" - wenngleich nicht in Form von Kokain, sondern von 200 Gramm Heroin, was jedoch von der Mängelrüge nicht beanstandet wird - trotz nachträglicher Rücknahme der vom Beschwerdeführer ursprünglich zugesagten Finanzierungsbeteiligung vom Angeklagten H***** (alleine) tatsächlich erfolgreich durchgeführt wurde (vgl A 1. bis 3. des Urteilssatzes - dem Angeklagten O***** wurde in diesem Zusammenhang allerdings die Beitragstäterschaft lediglich im Umfang von 200 Gramm Heroin angelastet), hat das Erstgericht mängelfrei konstatiert und wird vom unmittelbaren Täter H***** auch gar nicht bestritten. Einer noch breiteren Erörterung der aufgeworfenen Finanzierungsfrage, die den schon in der Herstellung des Kontaktes zwischen Verkäufer und Käufer des Suchtgiftes gelegenen Tatbeitrag nicht aufheben könnte, bedurfte es gemäß dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die entscheidenden Tatsachen nur in gedrängter Form abzufassen, daher nicht.Aus dieser Sicht ist - entgegen einem weiteren Beschwerdeeinwand - die in der Mängelrüge problematisierte "Finanzierungsfrage des Suchtgiftgeschäftes" weder für die Schuldfrage noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung, noch ist die zur subjektiven Tatseite getroffene Feststellung unschlüssig, wie dies der Rechtsmittelwerber mit einer der Lebens- und forensischen Erfahrung entgegenstehenden Schlußfolgerung zu tun bestrebt ist. Daß das "geplante Geschäft" - wenngleich nicht in Form von Kokain, sondern von 200 Gramm Heroin, was jedoch von der Mängelrüge nicht beanstandet wird - trotz nachträglicher Rücknahme der vom Beschwerdeführer ursprünglich zugesagten Finanzierungsbeteiligung vom Angeklagten H***** (alleine) tatsächlich erfolgreich durchgeführt wurde vergleiche A 1. bis 3. des Urteilssatzes - dem Angeklagten O***** wurde in diesem Zusammenhang allerdings die Beitragstäterschaft lediglich im Umfang von 200 Gramm Heroin angelastet), hat das Erstgericht mängelfrei konstatiert und wird vom unmittelbaren Täter H***** auch gar nicht bestritten. Einer noch breiteren Erörterung der aufgeworfenen Finanzierungsfrage, die den schon in der Herstellung des Kontaktes zwischen Verkäufer und Käufer des Suchtgiftes gelegenen Tatbeitrag nicht aufheben könnte, bedurfte es gemäß dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, die entscheidenden Tatsachen nur in gedrängter Form abzufassen, daher nicht.
Ein zum Schuldspruchsfaktum G 3. erhobener Beschwerdevorwurf, der erstgerichtliche Ausspruch (vgl US 15 f, 28) sei insofern unvollständig begründet, als dem Urteil nicht zu entnehmen sei, "auf Grund welcher Umstände das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, daß die Aussagen H***** und der Zeugin B***** über meine diesbezügliche Verantwortung zu stellen sind", bringt den formalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Solcherart wird nämlich nur unbeachtlich der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin B***** und der Verantwortung des Angeklagten H***** auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Beweisergebnisse führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher bekämpft, der jedoch grundsätzlich unanfechtbar ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 16, 89 c; § 281 Z 5 E 6 a; § 281 Z 5 a E 3).Ein zum Schuldspruchsfaktum G 3. erhobener Beschwerdevorwurf, der erstgerichtliche Ausspruch vergleiche US 15 f, 28) sei insofern unvollständig begründet, als dem Urteil nicht zu entnehmen sei, "auf Grund welcher Umstände das Gericht zur Überzeugung gelangt ist, daß die Aussagen H***** und der Zeugin B***** über meine diesbezügliche Verantwortung zu stellen sind", bringt den formalrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Solcherart wird nämlich nur unbeachtlich der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der Zeugin B***** und der Verantwortung des Angeklagten H***** auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Beweisergebnisse führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher bekämpft, der jedoch grundsätzlich unanfechtbar ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 16, 89 c; Paragraph 281, Ziffer 5, E 6 a; Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3).
Die lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens (B) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt gleichfalls einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Diese verlangt nämlich unabdingbar ein Festhalten am gesamten festgestellten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat sowie den darauf gegründeten Nachweis, daß dem Schöffengericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel und/oder ein Rechtsirrtum bei Anwendung des Gesetzes unterlaufen ist; dabei darf eine festgestellte Tatsache weder bestritten noch verschwiegen werden noch darf sie sich auf einen nicht konstatierten Umstand stützen (vgl Mayerhofer aaO § 281 E 26, 30).Die lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Suchtgiftverbrechens (B) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt gleichfalls einer gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Diese verlangt nämlich unabdingbar ein Festhalten am gesamten festgestellten subjektiven und objektiven Tatsachensubstrat sowie den darauf gegründeten Nachweis, daß dem Schöffengericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel und/oder ein Rechtsirrtum bei Anwendung des Gesetzes unterlaufen ist; dabei darf eine festgestellte Tatsache weder bestritten noch verschwiegen werden noch darf sie sich auf einen nicht konstatierten Umstand stützen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 26, 30).
Gerade dies unternimmt der Beschwerdeführer, wenn er erneut in bezug auf die "Finanzierungsfrage" Feststellungsmängel behauptet, indem er mit spekulativ-hypothetischer Argumentation zum urteilskonträren Schluß gelangt, mit seinem finanziellen Rückzug "würde ja dem geplanten Suchtgiftgeschäft jegliche Finanzierungsbasis genommen werden, weshalb er nicht mehr damit hätte rechnen müssen, daß dennoch ein Suchtgiftgeschäft zwischen H***** und G***** stattfinden würde".
Dabei läßt er aber die ausschlaggebende Urteilsfeststellung außer acht, wonach der Vorsatz der Angeklagten O***** und H***** auf Aus- und Einfuhr von Suchtgift (von 200 Gramm Kokain) gerichtet war und der weitere Suchtgifttransport (nach Rücknahme der finanziellen Beteiligung durch O*****) in der Folge durch Jürgen H***** alleine erfolgreich durchgeführt wurde (US 16 f). Daß es deswegen etwa Finanzierungsschwierigkeiten gegeben hätte und daher die geplanten Suchtgifttransporte in Frage gestellt worden seien, bringt das Urteil - der Beschwerdeauffassung zuwider - nirgends zum Ausdruck.
Andererseits setzt sich der Rechtsmittelwerber mit der Behauptung, nach den Urteilsfeststellungen sei sein Beitrag bloß als strafloser Versuch zu werten, schlichtweg über die konträre Konstatierung hinweg, derzufolge der vom Beschwerdeführer geleistete Tatbeitrag - ungeachtet des von der Mängelrüge unbekämpft gelassenen "Dissenses" zwischen geplanter und tatsächlich nach Österreich transportierter Suchtgiftart - in Konsequenz der erfolgten Kontaktherstellung zum vollendeten Verbrechen der Einfuhr von 200 Gramm Kokain durch Jürgen H***** geleistet wurde.
Nur am Rande sei vermerkt, daß der Angeklagte O***** weder im Verfahren selbst noch in der Beschwerdeschrift auch nur angedeutet hat, er habe nach seinem Rückzug aus dem von ihm eingefädelten Suchtgiftverbrechen irgendwelche (für seine Straflosigkeit notwendig gewesene) tatverhindernde Aktivitäten unternommen. Aber gerade solche strafaufhebende Prämissen werden vom Beschwerdeführer in die Urteilsfeststellungen prozeßordnungswidrig hineininterpretiert.
Sonach waren die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Sonach waren die Nichtigkeitsbeschwerden teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).