Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5), die sich inhaltlich auch als Subsumtionsrüge (Z 10) darstellt, behauptet einen Begründungs- und Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite betreffend die qualifizierte Drohung mit dem Tode, weil das Erstgericht (lediglich) festgestellt habe, mit den Drohungen hätte Johann K***** seine Gattin einschüchtern wollen. Daraus ergebe sich, daß der Vorsatz (bzw der Wille des Betroffenen) nicht auf die Auslösung einer Todesangst bei der Bedrohten gerichtet gewesen, der Schuldspruch nach Abs 2 des § 107 StGB daher verfehlt sei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich inhaltlich auch als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) darstellt, behauptet einen Begründungs- und Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite betreffend die qualifizierte Drohung mit dem Tode, weil das Erstgericht (lediglich) festgestellt habe, mit den Drohungen hätte Johann K***** seine Gattin einschüchtern wollen. Daraus ergebe sich, daß der Vorsatz (bzw der Wille des Betroffenen) nicht auf die Auslösung einer Todesangst bei der Bedrohten gerichtet gewesen, der Schuldspruch nach Absatz 2, des Paragraph 107, StGB daher verfehlt sei.
Die Beschwerde übersieht jedoch die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergänzend getroffenen Feststellungen, wonach der Betroffene in der Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorrufen wollte (US 7 unten: "... Todesangst ... Dies zu erreichen, lag auch in der Absicht des Betroffenen"). Somit geht das Vorbringen ins Leere.
Damit ist aber auch die Rüge nach Z 11 der Boden entzogen, welche argumentiert, es mangle im Hinblick auf das Fehlen der Qualifikation nach Abs 2 des § 107 StGB an der Voraussetzung einer Anlaßtat mit einer ein Jahr übersteigenden Strafdrohung.Damit ist aber auch die Rüge nach Ziffer 11, der Boden entzogen, welche argumentiert, es mangle im Hinblick auf das Fehlen der Qualifikation nach Absatz 2, des Paragraph 107, StGB an der Voraussetzung einer Anlaßtat mit einer ein Jahr übersteigenden Strafdrohung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die (teils unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Gefährlichkeitsprognose gerichtete) nicht angemeldete, jedoch ausgeführte Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§§ 285 i, 290 Abs 1 letzter Satz StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 290 E 40 mN).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die (teils unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Gefährlichkeitsprognose gerichtete) nicht angemeldete, jedoch ausgeführte Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 290 Absatz eins, letzter Satz StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 40 mN).