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Entscheidung 15 Os 74/98×

Entscheidung 15 Os 74/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os74/98

Entscheidungsdatum

14.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Johann K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 19.Feber 1998, GZ 14 römisch fünf r 412/97-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Betroffenen Johann K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er in Hengstberg im Sommer 1997 wiederholt und am 28.Juli 1997 unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), nämlich einer Geisteskrankheit, seine Gattin Elisabeth K***** durch die Ankündigung, er werde sie irgendwann erschlagen, wobei er mit den Fäusten auf sie einschlug und den Schutz einer Zapfwelle nach ihr warf, gefährlich mit dem Tode bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mithin eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Tat begangen hat, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zuzurechnen wäre.

Dagegen richten sich die auf die Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), die sich inhaltlich auch als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) darstellt, behauptet einen Begründungs- und Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite betreffend die qualifizierte Drohung mit dem Tode, weil das Erstgericht (lediglich) festgestellt habe, mit den Drohungen hätte Johann K***** seine Gattin einschüchtern wollen. Daraus ergebe sich, daß der Vorsatz (bzw der Wille des Betroffenen) nicht auf die Auslösung einer Todesangst bei der Bedrohten gerichtet gewesen, der Schuldspruch nach Absatz 2, des Paragraph 107, StGB daher verfehlt sei.

Die Beschwerde übersieht jedoch die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ergänzend getroffenen Feststellungen, wonach der Betroffene in der Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf ihr Leben hervorrufen wollte (US 7 unten: "... Todesangst ... Dies zu erreichen, lag auch in der Absicht des Betroffenen"). Somit geht das Vorbringen ins Leere.

Damit ist aber auch die Rüge nach Ziffer 11, der Boden entzogen, welche argumentiert, es mangle im Hinblick auf das Fehlen der Qualifikation nach Absatz 2, des Paragraph 107, StGB an der Voraussetzung einer Anlaßtat mit einer ein Jahr übersteigenden Strafdrohung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die (teils unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Gefährlichkeitsprognose gerichtete) nicht angemeldete, jedoch ausgeführte Berufung des Betroffenen das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraphen 285, i, 290 Absatz eins, letzter Satz StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 40 mN).

Anmerkung

E50376 15D00748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00074.98.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19980514_OGH0002_0150OS00074_9800000_000