Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist teilweise im Recht.
Zutreffend macht die Mängelrüge (Z 5) geltend, dass die Feststellung des Schöffengerichts, der Angeklagte habe nicht vorwiegend deshalb Suchtmittel verkauft, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, unbegründet geblieben ist. Soweit dazu beweiswürdigend lediglich angeführt wird, es sei „davon auszugehen, dass er die Einnahmen aus den Suchtgiftverkäufen auch für die Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendete", wird damit noch kein Überwiegen der aus den Suchtmittelverkaufserlösen für letztgenannten Zweck bestrittenen Ausgaben dargetan (vgl Hinterhofer/Rosbaud SMG § 27 Rz 65). Aus dem Wort „vorwiegend" ist abzuleiten, das mehr als die Hälfte des Gewinns in neuerliche Drogenbeschaffung geflossen ist oder fließen sollte, damit die Begünstigung greift (vgl Ebensperger, Begriff, Abgrenzung und Bedeutung der Beschaffungskriminalität, RZ 2000, 79). Das angefochtene Urteil war daher in der Nichtannahme der Privilegierung nach Abs 3 zweiter Fall des § 28a SMG sowie im Strafausspruch und im Ausspruch nach § 20 StGB ebenso wie der Beschluss gemäß § 494a StPO aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Zutreffend macht die Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend, dass die Feststellung des Schöffengerichts, der Angeklagte habe nicht vorwiegend deshalb Suchtmittel verkauft, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, unbegründet geblieben ist. Soweit dazu beweiswürdigend lediglich angeführt wird, es sei „davon auszugehen, dass er die Einnahmen aus den Suchtgiftverkäufen auch für die Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendete", wird damit noch kein Überwiegen der aus den Suchtmittelverkaufserlösen für letztgenannten Zweck bestrittenen Ausgaben dargetan vergleiche Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 27, Rz 65). Aus dem Wort „vorwiegend" ist abzuleiten, das mehr als die Hälfte des Gewinns in neuerliche Drogenbeschaffung geflossen ist oder fließen sollte, damit die Begünstigung greift vergleiche Ebensperger, Begriff, Abgrenzung und Bedeutung der Beschaffungskriminalität, RZ 2000, 79). Das angefochtene Urteil war daher in der Nichtannahme der Privilegierung nach Absatz 3, zweiter Fall des Paragraph 28 a, SMG sowie im Strafausspruch und im Ausspruch nach Paragraph 20, StGB ebenso wie der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde im Weiteren auch auf den mit kassatorischer Entscheidung erledigten Teil des Urteils bezieht, war sie hierauf zu verweisen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) betrifft mit ihren nur noch relevanten Ausführungen zur Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 2 SMG keinen entscheidenden Umstand, weil es für diese Qualifikation ohne Bedeutung ist, ob der Angeklagte (nicht nur Mitglied, sondern sogar) „Chef der kriminellen Vereinigung" gewesen sei.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) betrifft mit ihren nur noch relevanten Ausführungen zur Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG keinen entscheidenden Umstand, weil es für diese Qualifikation ohne Bedeutung ist, ob der Angeklagte (nicht nur Mitglied, sondern sogar) „Chef der kriminellen Vereinigung" gewesen sei.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.