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Entscheidung 15 Os 75/09g×

Entscheidung 15 Os 75/09g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os75/09g

Entscheidungsdatum

03.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schneider als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Alaa A***** wegen Paragraphen 146, ff StGB, AZ 286 Ur 82/07v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. März 2009, AZ 18 Bs 243/08d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Beschuldigten Dr. Alaa A***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. November 2007, AZ 286 Ur 82/07v, mit dem über Antrag der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens zu dessen Nachteil angeordnet worden war, teilweise (hinsichtlich einzelner vorgeworfener Straftaten) Folge, im Übrigen aber nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten erweist sich als unzulässig, weil gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nach dem Gesetz nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Anmerkung

E91142 15Os75.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00075.09G.0603.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090603_OGH0002_0150OS00075_09G0000_000