Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Sidi Valentin J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Februar 2010, GZ 16 Hv 161/09p-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Sidi Valentin J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12. Februar 2010, GZ 16 Hv 161/09p-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Sidi Valentin J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Sidi Valentin J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat er nachts zum 15. Juli 2009 in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grads beruht (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnhaftigkeit [Abstammungswahn], paranoide Ideen verbunden mit zunehmendem Rückzug und Misstrauen), Amelia C***** mit Gewalt zur Erduldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie festhielt, gegen eine Wand drückte, ihr das Kleid herunterriss, trotz ihrer Gegenwehr sein erigiertes Glied in die Scheide einzuführen versuchte und wiederholt äußerte, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, somit eine Tat begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB anzulasten wäre, wobei es Amelia C***** gelang, sich aus der Fixierung an der Wand zu entwinden und zu flüchten.Danach hat er nachts zum 15. Juli 2009 in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grads beruht (Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit Wahnhaftigkeit [Abstammungswahn], paranoide Ideen verbunden mit zunehmendem Rückzug und Misstrauen), Amelia C***** mit Gewalt zur Erduldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie festhielt, gegen eine Wand drückte, ihr das Kleid herunterriss, trotz ihrer Gegenwehr sein erigiertes Glied in die Scheide einzuführen versuchte und wiederholt äußerte, mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, somit eine Tat begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB anzulasten wäre, wobei es Amelia C***** gelang, sich aus der Fixierung an der Wand zu entwinden und zu flüchten.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, sie schlägt fehl.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, sie schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den vorliegenden Aussagen des Betroffenen und seines Opfers und mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme vier Hosen übereinander angehabt habe, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den vorliegenden Aussagen des Betroffenen und seines Opfers und mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme vier Hosen übereinander angehabt habe, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, legt aber nicht methodengerecht dar, warum die vorliegenden Konstatierungen zum Wollen des Betroffenen (US 4) nicht ausreichend seien und es einer (zusätzlichen) Feststellung eines dolus eventualis bedürfe (vgl auch RIS-Justiz RS0089034). Soweit die Beschwerde Feststellungen zu einem „Bereicherungsvorsatz“ fordert, orientiert sie sich nicht am gegenständlichen Urteil.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite, legt aber nicht methodengerecht dar, warum die vorliegenden Konstatierungen zum Wollen des Betroffenen (US 4) nicht ausreichend seien und es einer (zusätzlichen) Feststellung eines dolus eventualis bedürfe vergleiche auch RIS-Justiz RS0089034). Soweit die Beschwerde Feststellungen zu einem „Bereicherungsvorsatz“ fordert, orientiert sie sich nicht am gegenständlichen Urteil.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00075.10H.0811.000
Dokumentnummer
JJT_20100811_OGH0002_0150OS00075_10H0000_000