Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, „die zweifellos bereits vorhanden gewesene Traumatisierung des Herbert H***** aufgrund früherer Erlebnisse“ reiche nicht aus, um eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen, den Feststellungen lasse sich nicht entnehmen, ob die Drohung ernst gemeint war oder ob es sich um eine „Provokation“ gehandelt habe, orientiert sie sich nicht an den erstrichterlichen Feststellungen zum Sinn und zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beschwerdeführers, wonach er dem Opfer ein von seinem Willen abhängiges ernst gemeintes und sofort realisierbares Übel, und zwar zumindest die Zufügung einer Körperverletzung, in Aussicht stellte und dies auch wusste (US 4; vgl RIS-Justiz RS0092448 [T5]). Indem die Rechtsrüge behauptet, im Urteil werde bloß das subjektive Empfinden des Opfers wiedergegeben, nimmt sie nicht Maß an den Konstatierungen des Schöffensenats.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, „die zweifellos bereits vorhanden gewesene Traumatisierung des Herbert H***** aufgrund früherer Erlebnisse“ reiche nicht aus, um eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen, den Feststellungen lasse sich nicht entnehmen, ob die Drohung ernst gemeint war oder ob es sich um eine „Provokation“ gehandelt habe, orientiert sie sich nicht an den erstrichterlichen Feststellungen zum Sinn und zum Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beschwerdeführers, wonach er dem Opfer ein von seinem Willen abhängiges ernst gemeintes und sofort realisierbares Übel, und zwar zumindest die Zufügung einer Körperverletzung, in Aussicht stellte und dies auch wusste (US 4; vergleiche RIS-Justiz RS0092448 [T5]). Indem die Rechtsrüge behauptet, im Urteil werde bloß das subjektive Empfinden des Opfers wiedergegeben, nimmt sie nicht Maß an den Konstatierungen des Schöffensenats.
Weshalb eine Feststellung erforderlich sein sollte, ob der Beschwerdeführer homosexuell ist oder nicht, wird nicht klar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.