Entscheidung 15 Os 75/22a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * T* wegen vorläufigen Absehens vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, AZ 25 BE 83/22d des Landesgerichts Krems an der Donau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Mai 2022, AZ 20 Bs 146/22z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * T* wegen vorläufigen Absehens vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes, AZ 25 BE 83/22d des Landesgerichts Krems an der Donau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Mai 2022, AZ 20 Bs 146/22z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen * T* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. April 2022, GZ 25 BE 83/22d-10, mit dem sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zurückgewiesen worden war, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen * T* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. April 2022, GZ 25 BE 83/22d-10, mit dem sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 133 a, StVG zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG. [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00075.22A.0913.000
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
JJT_20220913_OGH0002_0150OS00075_22A0000_000