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Entscheidung 15 Os 75/25f×

Entscheidung 15 Os 75/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os75/25f

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 a Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ 54 Hv 30/24m-33.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 3 a Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat sie in W* von 1. August 2023 bis 9. Juni 2024, sohin eine längere Zeit hindurch gegen unmündige Personen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar

römisch eins./ gegen ihren am * 2016 geborenen Sohn Mu* A* und

römisch zwei./ gegen ihre am * 2017 geborene Tochter H* A*,

indem sie diesen in wöchentlichen Angriffen Schläge mit der flachen Hand gegen deren Gesicht sowie mit einem Kochlöffel, fallweise auch mit einem Besen gegen deren Körper versetzte, wodurch diese oftmals nicht nur kurzfristig sichtbare Rötungen erlitten, sowie indem sie ihrem Sohn einmal einen Schlag mit dem Kochlöffel gegen den Kopf versetzte und ihn einmal in den linken Oberarm biss, wodurch er eine offene Wunde samt bleibender Narbe erlitt, und ihrer Tochter einmal kraftvoll den Mund zudrückte, wodurch deren Lippe blutete.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.

[4]           In der Hauptverhandlung beantragte die Angeklagte die Beischaffung und die Verlesung von zwei Pflegschaftsakten zum Beweis „für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten“ sowie „der Tatsachen in der Beweiswürdigungsgrundlage insgesamt, insbesondere, dass es zu den in der Anklageschrift inkrimierten Vorfällen – mit Ausnahme dessen, wozu sich die Angeklagte schuldig bekannt hat – nicht gekommen ist, sowie um dem Gericht Gelegenheit zu geben, in seine Beweiswürdigung sämtliche entscheidenden und erheblichen Tatsachen aus dem Verhältnis der beteiligten Personen einfließen zu lassen“ (ON 19, 51 und ON 33, 6).

[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags Verteidigungsrechte nicht geschmälert, weil er auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0099353).

[6] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht bloß offenbar unzureichend begründet worden. Der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten und einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts auf das jeweils zugrunde liegende Wissen und Wollen (US 8) ist nämlich unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

[7] Die weitere Mängelrüge (neuerlich Ziffer 5, vierter Fall) behauptet zu römisch zwei./ des Schuldspruchs, das Erstgericht hätte keine oder bloß offenbar unzureichende Gründe für die Feststellungen zur objektiven Tatseite angeführt, lässt aber dabei außer Acht, dass sich die Tatrichter auf die belastenden Angaben der Zeugen Mu* A* und Mo* A* stützten (US 5 ff). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).

[8] Der von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Bezug auf die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erhobene Vorwurf bloß zirkulärer Verwendung der verba legalia, ohne einen konkreten Sachverhaltsbezug herzustellen, legt nicht dar, aus welchen Gründen es den getroffenen Feststellungen (US 3) daran fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]). Welche weiteren Feststellungen über die konstatierten und in der Nichtigkeitsbeschwerde wiedergegebenen Urteilsannahmen hinaus erforderlich gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00075.25F.0910.000

Im RIS seit

24.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250910_OGH0002_0150OS00075_25F0000_000