[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[4] In der Hauptverhandlung beantragte die Angeklagte die Beischaffung und die Verlesung von zwei Pflegschaftsakten zum Beweis „für die Richtigkeit der Einlassung der Angeklagten“ sowie „der Tatsachen in der Beweiswürdigungsgrundlage insgesamt, insbesondere, dass es zu den in der Anklageschrift inkrimierten Vorfällen – mit Ausnahme dessen, wozu sich die Angeklagte schuldig bekannt hat – nicht gekommen ist, sowie um dem Gericht Gelegenheit zu geben, in seine Beweiswürdigung sämtliche entscheidenden und erheblichen Tatsachen aus dem Verhältnis der beteiligten Personen einfließen zu lassen“ (ON 19, 51 und ON 33, 6).
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags Verteidigungsrechte nicht geschmälert, weil er auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0099353). [5] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags Verteidigungsrechte nicht geschmälert, weil er auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war (RIS-Justiz RS0099353).
[6] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht bloß offenbar unzureichend begründet worden. Der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten und einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts auf das jeweils zugrunde liegende Wissen und Wollen (US 8) ist nämlich unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882). [6] Dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider sind die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht bloß offenbar unzureichend begründet worden. Der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten und einer lebensnahen Betrachtung des objektiven Sachverhalts auf das jeweils zugrunde liegende Wissen und Wollen (US 8) ist nämlich unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
[7] Die weitere Mängelrüge (neuerlich Z 5 vierter Fall) behauptet zu II./ des Schuldspruchs, das Erstgericht hätte keine oder bloß offenbar unzureichende Gründe für die Feststellungen zur objektiven Tatseite angeführt, lässt aber dabei außer Acht, dass sich die Tatrichter auf die belastenden Angaben der Zeugen Mu* A* und Mo* A* stützten (US 5 ff). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). [7] Die weitere Mängelrüge (neuerlich Ziffer 5, vierter Fall) behauptet zu römisch zwei./ des Schuldspruchs, das Erstgericht hätte keine oder bloß offenbar unzureichende Gründe für die Feststellungen zur objektiven Tatseite angeführt, lässt aber dabei außer Acht, dass sich die Tatrichter auf die belastenden Angaben der Zeugen Mu* A* und Mo* A* stützten (US 5 ff). Die Mängelrüge ist aber nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370).
[8] Der von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) in Bezug auf die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erhobene Vorwurf bloß zirkulärer Verwendung der verba legalia, ohne einen konkreten Sachverhaltsbezug herzustellen, legt nicht dar, aus welchen Gründen es den getroffenen Feststellungen (US 3) daran fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]). Welche weiteren Feststellungen über die konstatierten und in der Nichtigkeitsbeschwerde wiedergegebenen Urteilsannahmen hinaus erforderlich gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht. [8] Der von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) in Bezug auf die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite erhobene Vorwurf bloß zirkulärer Verwendung der verba legalia, ohne einen konkreten Sachverhaltsbezug herzustellen, legt nicht dar, aus welchen Gründen es den getroffenen Feststellungen (US 3) daran fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T2 und T3]). Welche weiteren Feststellungen über die konstatierten und in der Nichtigkeitsbeschwerde wiedergegebenen Urteilsannahmen hinaus erforderlich gewesen wären, erklärt die Beschwerde nicht.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.