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Entscheidung 15 Os 75/26g×

Entscheidung 15 Os 75/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os75/26g

Entscheidungsdatum

15.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Mai 2026, GZ 82 Hv 17/26h-31.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB (römisch eins.) sowie des Vergehens der Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage nach Paragraph 292, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

[2]              Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in W*

römisch eins./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, an einer hochgradigen Sehbehinderung zu leiden, zu Handlungen, die die Nachgenannten in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,

A./ am 10. Februar 2021 verleitet, und zwar

1./ Verfügungsberechtigte der P* zur Auszahlung von Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von 7.519,20 Euro im Zeitraum von 1. März 2021 bis 30. Juni 2022;

2./ Verfügungsberechtigte der Ö* zur Auszahlung von Rehabilitationsgeld in Höhe von 15.830,40 Euro im Zeitraum von 1. März 2021 bis 30. Juni 2022;

B./ am 10. Februar 2021 und am 26. Jänner 2024 zu verleiten versucht, und zwar Verfügungsberechtigte der P*

1./ zur Feststellung einer dauerhaften Invalidität und lebenslangen Auszahlung von Invaliditätspension in einer Höhe von 140.228,55 Euro;

2./ zur Feststellung eines Pflegebedarfs auf Stufe 4 iSd Paragraph 4 a, Absatz 5, BPGG und lebenslangen Auszahlung von Pflegegeld in einer Höhe von 252.036 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Gegen römisch eins. des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche ihr Ziel verfehlt.

[4]         Weshalb sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ergeben sollte, dass der Angeklagte „diesen Vorsatz konkret auch im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung am 10. Februar 2021 hatte“, wird nicht klar (US 9 in Verbindung mit US 4 ff, US 12 f; RIS-Justiz RS0099810).

[5]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[6]         Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00075.26G.0715.000

Im RIS seit

27.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260715_OGH0002_0150OS00075_26G0000_000