Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB (I.) sowie des Vergehens der Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage nach § 292 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 15, StGB (römisch eins.) sowie des Vergehens der Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage nach Paragraph 292, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.
[2] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat er in W*
I./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, an einer hochgradigen Sehbehinderung zu leiden, zu Handlungen, die die Nachgenannten in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,römisch eins./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, an einer hochgradigen Sehbehinderung zu leiden, zu Handlungen, die die Nachgenannten in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten oder schädigen sollten,
A./ am 10. Februar 2021 verleitet, und zwar
1./ Verfügungsberechtigte der P* zur Auszahlung von Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von 7.519,20 Euro im Zeitraum von 1. März 2021 bis 30. Juni 2022;
2./ Verfügungsberechtigte der Ö* zur Auszahlung von Rehabilitationsgeld in Höhe von 15.830,40 Euro im Zeitraum von 1. März 2021 bis 30. Juni 2022;
B./ am 10. Februar 2021 und am 26. Jänner 2024 zu verleiten versucht, und zwar Verfügungsberechtigte der P*
1./ zur Feststellung einer dauerhaften Invalidität und lebenslangen Auszahlung von Invaliditätspension in einer Höhe von 140.228,55 Euro;
2./ zur Feststellung eines Pflegebedarfs auf Stufe 4 iSd § 4a Abs 5 BPGG und lebenslangen Auszahlung von Pflegegeld in einer Höhe von 252.036 Euro.2./ zur Feststellung eines Pflegebedarfs auf Stufe 4 iSd Paragraph 4 a, Absatz 5, BPGG und lebenslangen Auszahlung von Pflegegeld in einer Höhe von 252.036 Euro.