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Entscheidung 15 Os 75/97×

Entscheidung 15 Os 75/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os75/97

Entscheidungsdatum

03.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner Schu***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24.März 1997, GZ 37 römisch fünf r 2467/96-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Werner Schu***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert nachangeführten Personen durch Einbruch mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen, und zwar

(1) im Jänner 1996 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Michael K***** dem Bardo Dr***** und dem Josef P***** 10.000 S Bargeld durch Aufbrechen zweier Dartautomaten des G***** Dartsportclubs,

(2) am 1.Februar 1996 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Walter Schl***** eine Kellnerbrieftasche mit 2.207 S Bargeld, sowie Bargeld im Betrag von 8.500 S, Lire- und DM-Münzen in unbekannter Höhe, dem Manfred Bu***** durch Aufbrechen der Eingangstüre des Gasthauses "Ei*****",

(3) am 2.April 1996 Münzen im Wert von ca 22.000 S, 19.000 S Bargeld, 2.500 S Wechselgeld und etwa 30 Langspielplatten im Wert von ca 6.000 s dem Ludwig Be***** durch Aufbrechen der Eingangstüre des Lokales "Bur*****", eines Dartautomaten und eines Sparvereinskastens,

(4) am 21.Oktober 1996 24.600 S Bargeld sowie einen Schlüsselbund in unbekanntem Wert dem Peter G***** durch Aufbrechen des Sparvereinskastens im Lokal "U*****",

(5) in der Zeit zwischen 30.November und 2.Dezember 1996 in Neumarkt bei Salzburg "Ed*****-Schmuck im Gesamtwert von 9.171 S dem Friedrich Di***** durch Eindringen in dessen Bäckerei mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel.

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilsspruches sowie ausdrücklich denjenigen zu Punkt 4 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, sowie 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht berechtigt erweist.

Soweit sich die (undifferenziert angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des - auf gänzliche Aufhebung abzielenden - Rechtsmittelantrages formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruches (Punkt 2, 3 und 5) erstreckt, war sie schon mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Dem in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Urteilsbegründung zu Faktum 1 erhobenen Einwand, die Tatrichter hätten sich nur "fragmentarisch mit den Ausführungen des Zeugen Michael K***** auseinandergesetzt", seien aber nicht inhaltlich auf dessen Ausführungen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten eingegangen, ist zu erwidern, daß es gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im Detail Stellung zu nehmen und alle Umstände im einzelnen einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 5, 142, 147). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, indem es ohnedies dargelegt hat, warum es von der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Zeugen Michael K***** vor der Polizei ausgegangen ist, den Widerruf in der Hauptverhandlung - ebenso wie die leugnende Verantwortung des Angeklagten - zur Exculpierung des Angeklagten als nicht geeignet erachtet und im übrigen auch in seine Erwägungen miteinbezogen hat, daß die Vorgangsweise bei diesem Einbruch durchaus der sonstigen Arbeitsweise des Angeklagten entsprochen hat (83).

Daß aber aus dem vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen formellen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO E 145, Paragraph 258, E 21, 22, 24).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) orientiert sich mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte "zum Urteilsfaktum 4 die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen, tatsächlich lägen Feststellungen zur Form des Einbruchs vor, jedoch nicht zum Bereicherungsvorsatz im Sinn des Paragraph 127, StGB", nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz - unter Berücksichtigung der Urteilseinheit von Spruch und Gründen - keinen Zweifel läßt vergleiche Urteilsspruch und US 5, 9 und 12).

Solcherart läßt aber die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Anmerkung

E46655 15D00757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00075.97.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19970703_OGH0002_0150OS00075_9700000_000