Der Sache nach nur den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilsspruches sowie ausdrücklich denjenigen zu Punkt 4 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a sowie 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht berechtigt erweist.Der Sache nach nur den Schuldspruch zu Punkt 1 des Urteilsspruches sowie ausdrücklich denjenigen zu Punkt 4 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, sowie 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich als nicht berechtigt erweist.
Soweit sich die (undifferenziert angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des - auf gänzliche Aufhebung abzielenden - Rechtsmittelantrages formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruches (Punkt 2, 3 und 5) erstreckt, war sie schon mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Soweit sich die (undifferenziert angemeldete) Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des - auf gänzliche Aufhebung abzielenden - Rechtsmittelantrages formell auch auf die übrigen Teile des Schuldspruches (Punkt 2, 3 und 5) erstreckt, war sie schon mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Dem in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5) der Urteilsbegründung zu Faktum 1 erhobenen Einwand, die Tatrichter hätten sich nur "fragmentarisch mit den Ausführungen des Zeugen Michael K***** auseinandergesetzt", seien aber nicht inhaltlich auf dessen Ausführungen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten eingegangen, ist zu erwidern, daß es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im Detail Stellung zu nehmen und alle Umstände im einzelnen einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 5, 142, 147). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, indem es ohnedies dargelegt hat, warum es von der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Zeugen Michael K***** vor der Polizei ausgegangen ist, den Widerruf in der Hauptverhandlung - ebenso wie die leugnende Verantwortung des Angeklagten - zur Exculpierung des Angeklagten als nicht geeignet erachtet und im übrigen auch in seine Erwägungen miteinbezogen hat, daß die Vorgangsweise bei diesem Einbruch durchaus der sonstigen Arbeitsweise des Angeklagten entsprochen hat (83).Dem in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Urteilsbegründung zu Faktum 1 erhobenen Einwand, die Tatrichter hätten sich nur "fragmentarisch mit den Ausführungen des Zeugen Michael K***** auseinandergesetzt", seien aber nicht inhaltlich auf dessen Ausführungen, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten eingegangen, ist zu erwidern, daß es gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen im Detail Stellung zu nehmen und alle Umstände im einzelnen einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die - mit den Denkgesetzen im Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 5, 142, 147). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, indem es ohnedies dargelegt hat, warum es von der Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Zeugen Michael K***** vor der Polizei ausgegangen ist, den Widerruf in der Hauptverhandlung - ebenso wie die leugnende Verantwortung des Angeklagten - zur Exculpierung des Angeklagten als nicht geeignet erachtet und im übrigen auch in seine Erwägungen miteinbezogen hat, daß die Vorgangsweise bei diesem Einbruch durchaus der sonstigen Arbeitsweise des Angeklagten entsprochen hat (83).
Daß aber aus dem vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen formellen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO E 145, § 258 E 21, 22, 24).Daß aber aus dem vom Erstgericht ermittelten Prämissen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - auch andere als die von den Tatrichtern abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären und das Gericht sich dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entschieden hat, ist ein Akt richterlicher Beweiswürdigung, der einen formellen Begründungsmangel nicht zu bewirken vermag (Mayerhofer aaO E 145, Paragraph 258, E 21, 22, 24).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b) orientiert sich mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte "zum Urteilsfaktum 4 die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen, tatsächlich lägen Feststellungen zur Form des Einbruchs vor, jedoch nicht zum Bereicherungsvorsatz im Sinn des § 127 StGB", nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz - unter Berücksichtigung der Urteilseinheit von Spruch und Gründen - keinen Zweifel läßt (vgl Urteilsspruch und US 5, 9 und 12).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) orientiert sich mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte "zum Urteilsfaktum 4 die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite unterlassen, tatsächlich lägen Feststellungen zur Form des Einbruchs vor, jedoch nicht zum Bereicherungsvorsatz im Sinn des Paragraph 127, StGB", nicht am gesamten Urteilssachverhalt, der am Handeln des Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz - unter Berücksichtigung der Urteilseinheit von Spruch und Gründen - keinen Zweifel läßt vergleiche Urteilsspruch und US 5, 9 und 12).
Solcherart läßt aber die Beschwerde das für eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der Rechtsrüge erforderliche Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür gemäß § 285 i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufung wird der hiefür gemäß Paragraph 285, i StPO zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.