Ihr zuwider sind die nach den Urteilskonstatierungen vom Angeklagten zu erbeuten beabsichtigten Geld- und Vermögenswerte ungeachtet des Umstands, dass sie der Finanzierung seines Suchtmittelkonsums dienten, nicht "Durchlaufposten", sondern taugliche Einnahmen iSd §§ 70 und 130 zweiter Satz StGB, die er sich selbst verschaffen wollte. Solche Einnahmen sind dann gegeben, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat einen zumindest vorerst durch Vermehrung des eigenen Vermögens wirkenden wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Für die Beurteilung spielt es dabei keine Rolle, zu welchem Zweck der Täter die durch die Taten lukrierten Einnahmen in der Folge verwenden will. Dies muss also nicht unbedingt für den Lebensunterhalt sein, es genügt jede andere Verwendung, wie im konkreten Fall für den Erwerb von Suchtmitteln (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 5, 6a).Ihr zuwider sind die nach den Urteilskonstatierungen vom Angeklagten zu erbeuten beabsichtigten Geld- und Vermögenswerte ungeachtet des Umstands, dass sie der Finanzierung seines Suchtmittelkonsums dienten, nicht "Durchlaufposten", sondern taugliche Einnahmen iSd Paragraphen 70 und 130 zweiter Satz StGB, die er sich selbst verschaffen wollte. Solche Einnahmen sind dann gegeben, wenn die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, als unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat einen zumindest vorerst durch Vermehrung des eigenen Vermögens wirkenden wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Für die Beurteilung spielt es dabei keine Rolle, zu welchem Zweck der Täter die durch die Taten lukrierten Einnahmen in der Folge verwenden will. Dies muss also nicht unbedingt für den Lebensunterhalt sein, es genügt jede andere Verwendung, wie im konkreten Fall für den Erwerb von Suchtmitteln vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 5, 6a).
Eine die Gewerbsmäßigkeit ausschließende bloße Fremdnützigkeitstendenz des Tatverhaltens läge nur dann vor, wenn der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstreben würde. Dies ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen (Jerabek in WK2 § 70 Rz 14) und dann zu verneinen, wenn der Täter - wie hier - die Diebsbeute dem Dritten nur im Rahmen ihrer nachträglichen Verwertung zukommen lässt.Eine die Gewerbsmäßigkeit ausschließende bloße Fremdnützigkeitstendenz des Tatverhaltens läge nur dann vor, wenn der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstreben würde. Dies ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 14) und dann zu verneinen, wenn der Täter - wie hier - die Diebsbeute dem Dritten nur im Rahmen ihrer nachträglichen Verwertung zukommen lässt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind Einnahmen im Sinn der genannten Gesetzesbestimmungen nicht nur Geld und Geldeswert, sondern auch alle Sachwerte, die - wie hier die entzogenen Waren - aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zur Vermehrung des Tätervermögens beitragen (vgl Mayerhofer StGB5 E 20a, Jerabek in WK2 Rz 10, je zu § 70).Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind Einnahmen im Sinn der genannten Gesetzesbestimmungen nicht nur Geld und Geldeswert, sondern auch alle Sachwerte, die - wie hier die entzogenen Waren - aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zur Vermehrung des Tätervermögens beitragen vergleiche Mayerhofer StGB5 E 20a, Jerabek in WK2 Rz 10, je zu Paragraph 70,).
Die Annahme, dass die Einbruchsdiebstähle durch einen abhängigen Täter zum Zweck der Beschaffung von Suchtmitteln begangen wurden, schließt die Gewerbsmäßigkeit der Tathandlungen nicht aus. Der Beschwerde zuwider bieten die Bestimmungen der §§ 28 Abs 3 und 39 Abs 1 SMG keine Anhaltspunkte dafür, dass gewerbsmäßiges Handeln und ein Handeln aus Suchtmittelabhängigkeit miteinander unvereinbar wären.Die Annahme, dass die Einbruchsdiebstähle durch einen abhängigen Täter zum Zweck der Beschaffung von Suchtmitteln begangen wurden, schließt die Gewerbsmäßigkeit der Tathandlungen nicht aus. Der Beschwerde zuwider bieten die Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz 3 und 39 Absatz eins, SMG keine Anhaltspunkte dafür, dass gewerbsmäßiges Handeln und ein Handeln aus Suchtmittelabhängigkeit miteinander unvereinbar wären.
Die neuerlich die allein für das Verbrechen nach § 28 Abs 3 SMG normierte Strafprivilegierung in den Vordergrund stellende Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme des Generalprokurators vermag an diesen Überlegungen nichts zu ändern.Die neuerlich die allein für das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 3, SMG normierte Strafprivilegierung in den Vordergrund stellende Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme des Generalprokurators vermag an diesen Überlegungen nichts zu ändern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 130 zweiter Strafsatz StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) eine zweijährige Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Einbruchsdiebstähle, die mehrfache Diebstahlsqualifikation und den raschen Rückfall als erschwerend, das Geständnis, den Umstand, dass es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie die teilweise Schadensgutmachung hingegen als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 130, zweiter Strafsatz StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) eine zweijährige Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der Einbruchsdiebstähle, die mehrfache Diebstahlsqualifikation und den raschen Rückfall als erschwerend, das Geständnis, den Umstand, dass es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, sowie die teilweise Schadensgutmachung hingegen als mildernd.
Gegen den Sanktionsausspruch richtet sich die eine Herabsetzung der Strafe begehrende Berufung des Angeklagten.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig erfasst, wenngleich der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB nur einmal verwirklicht ist (vgl Leukauf/Steininger aaO § 33 RN 3). Mit der Behauptung eines aus der Suchtgiftergebenheit resultierenden abnormen Geisteszustands argumentiert die Berufung urteilsfremd. Eine verlockende Gelegenheit zur Tat an sich ist ebenso wenig ein Milderungsgrund (Leukauf/Steininger aaO § 34 RN 15) wie die behauptete Bereitschaft zur Absolvierung einer Drogentherapie.Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig erfasst, wenngleich der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB nur einmal verwirklicht ist vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 33, RN 3). Mit der Behauptung eines aus der Suchtgiftergebenheit resultierenden abnormen Geisteszustands argumentiert die Berufung urteilsfremd. Eine verlockende Gelegenheit zur Tat an sich ist ebenso wenig ein Milderungsgrund (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 34, RN 15) wie die behauptete Bereitschaft zur Absolvierung einer Drogentherapie.
Die trotz einschlägiger Vorbelastung und relativ massiver Delinquenz im konkreten Fall im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessene Sanktion ist keinesfalls überhöht und daher einer Reduktion nicht zugänglich.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.