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Entscheidung 15 Os 76/02×

Entscheidung 15 Os 76/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os76/02

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Asmir Te***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Mai 2002, GZ 6 Hv 30/02i-40, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gemäß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch sowie einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Elvis To***** enthält, wurde Asmir Te***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Dezember 2001 in Graz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Elvis To***** dem Markica B***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) eine Halskette im Wert von rund 1.453 EUR, sohin eine fremde Sache, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abzunötigen versucht, indem beide auf ihn einschlugen, ihn würgten und ihm ankündigten, ihn zu schlagen und seine Familie umzubringen, wenn er die Kette nicht freiwillig hergebe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

In dem undifferenziert ausgeführten Rechtsmittel behauptet der Beschwerdeführer, der "Erstrichter" habe entgegen der Aussage des Zeugen J***** "keine näheren Ausführungen getroffen, dass während der angeblichen Tathandlungen mehrere Leute, zumindestens acht bis zehn Kinder anwesend gewesen sein sollen".

Ob aber während der Tat andere, nicht beteiligte Personen am Tatort anwesend sind, stellt keinen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstand dar. Im Übrigen hat das Schöffengericht ohnedies konstatiert, dass "mehrere Jugendliche zusammengekommen waren" (US 9). Diese Feststellung widerspricht nicht der weiteren Begründung, das Opfer sei vor das Lokal gelockt worden, um es ungestört berauben zu können (US 7), weil die Jugendlichen erst während der Tat hinzukamen und dies für die Täter ein Grund war, von der weiteren Ausführung des geplanten Raubes abzulassen (neuerlich US 9). Das weitere Beschwerdevorbringen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) bringt einen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesmäßigen Darstellung, weil es nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes zu den Tathandlungen ausgeht. Danach haben sich der Nichtigkeitswerber und sein Mittäter in Anbetracht ihrer prekären finanziellen Situation entschlossen, den Markica B***** die Goldkette mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abzunötigen oder gewaltsam wegzunehmen (US 7). Asmir Te***** bedrohte den B***** sodann, dass er ihn schlagen würde, wenn er ihm die Kette nicht herausgebe. Elvis To***** versetzte ihm zunächst zwei- oder dreimal mit der Faust einen Schlag gegen den Oberarm, nahm dann sein Opfer in den "Schwitzkasten" und wollte es dadurch zur Übergabe der Kette bewegen (US 8).

Diese arbeitsteilige Vorgangsweise missachtet der Rechtsmittelwerber. Darüber hinaus übergeht er jene Konstatierungen, welche den allein strafbefreienden freiwilligen Rücktritt vom Versuch ausschließen. Beide Mittäter haben nämlich vom Opfer nur abgelassen, weil mehrere andere Jugendliche zusammengekommen waren, Sladjan J***** aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war und To***** zur Rede gestellt hatte. Da beide Angeklagte überdies wahrgenommen hatten, das B***** nicht mehr über die Kette verfügte, ließen sie von ihm ab (US 9). Der Einwand schließlich, "bei Nichtvorliegen der obangeführten Nichtigkeitsgründe wären jedenfalls sowohl der Beschuldigte To***** als auch der Beschuldigte Te***** freizusprechen gewesen", ist nicht nachvollziehbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war ebenso zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ist damit der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E66452 15Os76.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00076.02.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0150OS00076_0200000_000