Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
In dem undifferenziert ausgeführten Rechtsmittel behauptet der Beschwerdeführer, der "Erstrichter" habe entgegen der Aussage des Zeugen J***** "keine näheren Ausführungen getroffen, dass während der angeblichen Tathandlungen mehrere Leute, zumindestens acht bis zehn Kinder anwesend gewesen sein sollen".
Ob aber während der Tat andere, nicht beteiligte Personen am Tatort anwesend sind, stellt keinen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstand dar. Im Übrigen hat das Schöffengericht ohnedies konstatiert, dass "mehrere Jugendliche zusammengekommen waren" (US 9). Diese Feststellung widerspricht nicht der weiteren Begründung, das Opfer sei vor das Lokal gelockt worden, um es ungestört berauben zu können (US 7), weil die Jugendlichen erst während der Tat hinzukamen und dies für die Täter ein Grund war, von der weiteren Ausführung des geplanten Raubes abzulassen (neuerlich US 9). Das weitere Beschwerdevorbringen (der Sache nach Z 9 lit a) bringt einen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesmäßigen Darstellung, weil es nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes zu den Tathandlungen ausgeht. Danach haben sich der Nichtigkeitswerber und sein Mittäter in Anbetracht ihrer prekären finanziellen Situation entschlossen, den Markica B***** die Goldkette mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abzunötigen oder gewaltsam wegzunehmen (US 7). Asmir Te***** bedrohte den B***** sodann, dass er ihn schlagen würde, wenn er ihm die Kette nicht herausgebe. Elvis To***** versetzte ihm zunächst zwei- oder dreimal mit der Faust einen Schlag gegen den Oberarm, nahm dann sein Opfer in den "Schwitzkasten" und wollte es dadurch zur Übergabe der Kette bewegen (US 8).Ob aber während der Tat andere, nicht beteiligte Personen am Tatort anwesend sind, stellt keinen für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umstand dar. Im Übrigen hat das Schöffengericht ohnedies konstatiert, dass "mehrere Jugendliche zusammengekommen waren" (US 9). Diese Feststellung widerspricht nicht der weiteren Begründung, das Opfer sei vor das Lokal gelockt worden, um es ungestört berauben zu können (US 7), weil die Jugendlichen erst während der Tat hinzukamen und dies für die Täter ein Grund war, von der weiteren Ausführung des geplanten Raubes abzulassen (neuerlich US 9). Das weitere Beschwerdevorbringen (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) bringt einen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesmäßigen Darstellung, weil es nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes zu den Tathandlungen ausgeht. Danach haben sich der Nichtigkeitswerber und sein Mittäter in Anbetracht ihrer prekären finanziellen Situation entschlossen, den Markica B***** die Goldkette mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abzunötigen oder gewaltsam wegzunehmen (US 7). Asmir Te***** bedrohte den B***** sodann, dass er ihn schlagen würde, wenn er ihm die Kette nicht herausgebe. Elvis To***** versetzte ihm zunächst zwei- oder dreimal mit der Faust einen Schlag gegen den Oberarm, nahm dann sein Opfer in den "Schwitzkasten" und wollte es dadurch zur Übergabe der Kette bewegen (US 8).
Diese arbeitsteilige Vorgangsweise missachtet der Rechtsmittelwerber. Darüber hinaus übergeht er jene Konstatierungen, welche den allein strafbefreienden freiwilligen Rücktritt vom Versuch ausschließen. Beide Mittäter haben nämlich vom Opfer nur abgelassen, weil mehrere andere Jugendliche zusammengekommen waren, Sladjan J***** aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war und To***** zur Rede gestellt hatte. Da beide Angeklagte überdies wahrgenommen hatten, das B***** nicht mehr über die Kette verfügte, ließen sie von ihm ab (US 9). Der Einwand schließlich, "bei Nichtvorliegen der obangeführten Nichtigkeitsgründe wären jedenfalls sowohl der Beschuldigte To***** als auch der Beschuldigte Te***** freizusprechen gewesen", ist nicht nachvollziehbar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war ebenso zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war ebenso zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel im schöffengerichtlichen Verfahren von der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ist damit der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss ist damit der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285 i, StPO).