Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Raffael M***** (zu A./) des teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen nach § 28 Abs 2 (erster, zweiter, dritter und vierter Fall), Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB sowie (zu B./) des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach § 27 Abs 1 (erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Raffael M***** (zu A./) des teils vollendeter, teils versuchter Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (erster, zweiter, dritter und vierter Fall), Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB sowie (zu B./) des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter und sechster Fall) SMG schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen ca Anfang 2003 und dem 11. Oktober 2005 in Kössen und an anderen Orten
A./ den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge erzeugt und zu erzeugen versucht, aus Österreich aus- und nach Deutschland eingeführt und in weiterer Folge aus Deutschland aus- und wiederum nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, wobei er jeweils gewerbsmäßig handelte und die Taten jeweils mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das 25-fache der in § 28 Abs 6 SMG angeführten Mengen ausmachte, und zwar 1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dominik H***** und Markus Hu***** als Mittäter durch die Erzeugung von ca 40 kg Marihuana durch Pflege und Aufzucht von Hanfpflanzen in einer professionell ausgebauten Indoor-Anlage im Verlauf von mehreren Anpflanzungen, wobei die Taten bei der letzten Aufzucht teilweise beim Versuch geblieben sind,A./ den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge erzeugt und zu erzeugen versucht, aus Österreich aus- und nach Deutschland eingeführt und in weiterer Folge aus Deutschland aus- und wiederum nach Österreich eingeführt sowie in Verkehr gesetzt, wobei er jeweils gewerbsmäßig handelte und die Taten jeweils mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das 25-fache der in Paragraph 28, Absatz 6, SMG angeführten Mengen ausmachte, und zwar 1./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dominik H***** und Markus Hu***** als Mittäter durch die Erzeugung von ca 40 kg Marihuana durch Pflege und Aufzucht von Hanfpflanzen in einer professionell ausgebauten Indoor-Anlage im Verlauf von mehreren Anpflanzungen, wobei die Taten bei der letzten Aufzucht teilweise beim Versuch geblieben sind,
2./ durch Schmuggel von insgesamt 19 kg Marihuana über die Grenze zwischen Österreich und Deutschland im Verlauf von mehreren, zeitlich knapp aufeinander folgenden Schmuggelfahrten,
3./ durch Verkauf von ca 18,5 kg Marihuana an zahlreiche nicht bekannte Drogenkonsumenten im Verlauf von zahlreichen knapp aufeinander folgenden Teilgeschäften;
B./ den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie andern überlassen, und zwar:
1. durch Erwerb von nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten bei namentlich nicht bekannten Dealern und deren Besitz,
2. dadurch, dass er zusammen mit Marianne Sti***** in mehreren Fällen Cannabisprodukte konsumierte, wobei er zum Großteil das Suchtgift dafür zur Verfügung stellte.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.