Entscheidung 15 Os 76/09d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Georg B***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Anzeigerin Dr. Erika H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. April 2009, AZ 18 Bs 133/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Georg B***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Anzeigerin Dr. Erika H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. April 2009, AZ 18 Bs 133/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Georg B***** und Dr. N. S***** wegen des Verdachts der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Antrag der Anzeigerin Dr. Erika H***** auf Fortführung des Verfahrens ab. Wie in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (§ 196 Abs 1 StPO), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde der Einschreiterin zurückzuweisen war.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Georg B***** und Dr. N. S***** wegen des Verdachts der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Antrag der Anzeigerin Dr. Erika H***** auf Fortführung des Verfahrens ab. Wie in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde der Einschreiterin zurückzuweisen war.
Anmerkung
E91269
15Os76.09d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00076.09D.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090624_OGH0002_0150OS00076_09D0000_000