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Entscheidung 15 Os 76/09d×

Entscheidung 15 Os 76/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os76/09d

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Georg B***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Anzeigerin Dr. Erika H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. April 2009, AZ 18 Bs 133/09d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Georg B***** und Dr. N. S***** wegen des Verdachts der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB durch die Staatsanwaltschaft Wien gerichteten Antrag der Anzeigerin Dr. Erika H***** auf Fortführung des Verfahrens ab. Wie in der nun angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht, sieht die Strafprozessordnung dagegen keinen weiteren Rechtszug vor (Paragraph 196, Absatz eins, StPO), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde der Einschreiterin zurückzuweisen war.

Anmerkung

E91269 15Os76.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00076.09D.0624.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090624_OGH0002_0150OS00076_09D0000_000