Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * O* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten O* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Mai 2026, GZ 41 Hv 13/26m-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * O* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten O* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Mai 2026, GZ 41 Hv 13/26m-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 41 Hv 13/26m-68.5, wurde – soweit hier relevant – * O* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. März 2026, GZ 41 Hv 13/26m-68.5, wurde – soweit hier relevant – * O* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger einen Rechtsmittelverzicht ab (ON 68.4, 24).
[3] Am 30. März 2026 langte beim Erstgericht ein mit 23. März 2026 datiertes, an das Oberlandesgericht Wien adressiertes Schreiben des Verurteilten ein (ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2]), in dem er sich (mit dem Vorwurf der „Befangenheit des Vorsitzenden“) gegen den Schuldspruch wendete und die Strafhöhe kritisierte.
[4] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 74) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe gemäß § 285a Abs 1 Z 1 (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 74) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die (auch) als Nichtigkeitsbeschwerde gewertete Eingabe gemäß Paragraph 285 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 b, Absatz eins,) StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
[5] Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ersichtlich auf § 285b Abs 2 StPO gestützte) Beschwerde des Verurteilten (ON 83 [Übersetzung ON 84.2]). Gegen diesen Beschluss richtet sich die (ersichtlich auf Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO gestützte) Beschwerde des Verurteilten (ON 83 [Übersetzung ON 84.2]).
[6] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers (und nach Beratung mit diesem) von einem prozessual diskretions- und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS-Justiz RS0116751 [T5], RS0099945).
[7] Die Zurückweisung der inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe erfolgte demnach zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war. Die Zurückweisung der inhaltlich als Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingabe erfolgte demnach zu Recht (Paragraph 285 a, Ziffer eins, letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11). Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 11).
[9] Über die (der Sache nach ebenso) erhobene Berufung (vgl ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2, 1]: „Beschwerde gegen die Höhe des Urteils zwecks Strafmilderung“) wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0100545). Über die (der Sache nach ebenso) erhobene Berufung vergleiche ON 71.2 [Übersetzung ON 72.2, 1]: „Beschwerde gegen die Höhe des Urteils zwecks Strafmilderung“) wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0100545).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00076.26D.0903.000
Dokumentnummer
JJT_20260903_OGH0002_0150OS00076_26D0000_000