Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.
Nicht stichhältig sind die Mängel- (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die bezeichneten Schuldsprüche wegen fahrlässiger und betrügerischer Krida (Fakten A. I. und II. sowie C. II. 1.). Die einleitende Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe auf die Angaben der Zeuginnen H*** und W*** (S 260 bis 262/IX, 183 f., 187 f./VII), denen zufolge er nach seinem Ausscheiden aus der V*** GesmbH (lt US 16: am 16.September 1981) keine Anweisungen mehr gegeben habe und nur mehr gelegentlich dort anwesend gewesen sei, nicht Bezug genommen und nicht begründet, warum es ihnen nicht folgte (Z 5), trifft nicht zu. Nach eingehender Würdigung jener Verfahrensergebnisse, die für die gegenteilige Urteilsannahme, und zwar dafür sprechen, daß der Angeklagte V*** auch nach seinem "offiziellen" Ausscheiden aus der bezeichneten Gesellschaft deren "faktischer Geschäftsführer" blieb (US 16), wird nämlich im Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die "von ehemaligen Angestellten verfaßten Schreiben und Aussagen" daran nichts ändern (US 20 bis 22, 26):Nicht stichhältig sind die Mängel- (Ziffer 5,) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen die bezeichneten Schuldsprüche wegen fahrlässiger und betrügerischer Krida (Fakten A. römisch eins. und römisch zwei. sowie C. römisch zwei. 1.). Die einleitende Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe auf die Angaben der Zeuginnen H*** und W*** (S 260 bis 262/IX, 183 f., 187 f./VII), denen zufolge er nach seinem Ausscheiden aus der V*** GesmbH (lt US 16: am 16.September 1981) keine Anweisungen mehr gegeben habe und nur mehr gelegentlich dort anwesend gewesen sei, nicht Bezug genommen und nicht begründet, warum es ihnen nicht folgte (Ziffer 5,), trifft nicht zu. Nach eingehender Würdigung jener Verfahrensergebnisse, die für die gegenteilige Urteilsannahme, und zwar dafür sprechen, daß der Angeklagte V*** auch nach seinem "offiziellen" Ausscheiden aus der bezeichneten Gesellschaft deren "faktischer Geschäftsführer" blieb (US 16), wird nämlich im Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die "von ehemaligen Angestellten verfaßten Schreiben und Aussagen" daran nichts ändern (US 20 bis 22, 26):
damit hat der Schöffensenat, dem Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß er die Angaben der genannten Zeuginnen gleichfalls in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen, die dagegen sprechenden Indizien aber für überzeugender gehalten hat.damit hat der Schöffensenat, dem Gebot einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß er die Angaben der genannten Zeuginnen gleichfalls in seine beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen, die dagegen sprechenden Indizien aber für überzeugender gehalten hat.
Die weitere Feststellung jedoch, daß der Beschwerdeführer auch über die Bankkonten der S*** GesmbH zeichnungsberechtigt war (US 33, 40 f.), konnte das Erstgericht durchaus aktengetreu aus dessen eigener Darstellung (vgl S 21, 23 in ON 36/IV, S 52/VII) gleichwie aus Angaben der Mitangeklagten S*** (vgl S 350/VI, 77/VII, 97/IX) und G*** (vgl S 81 in ON 17/III) ableiten; sie ist daher sehr wohl durch Verfahrensergebnisse gedeckt und steht entgegen der Beschwerdeansicht auch mit der Urteilsannahme, daß er bei den sogenannten "Scheckdrehereien" von dieser Zeichnungsberechtigung keinen Gebrauch machte, sondern die betreffenden Schecks jeweils von S*** unterfertigen ließ (US 41), keineswegs im Widerspruch (Z 5).Die weitere Feststellung jedoch, daß der Beschwerdeführer auch über die Bankkonten der S*** GesmbH zeichnungsberechtigt war (US 33, 40 f.), konnte das Erstgericht durchaus aktengetreu aus dessen eigener Darstellung vergleiche S 21, 23 in ON 36/IV, S 52/VII) gleichwie aus Angaben der Mitangeklagten S*** vergleiche S 350/VI, 77/VII, 97/IX) und G*** vergleiche S 81 in ON 17/III) ableiten; sie ist daher sehr wohl durch Verfahrensergebnisse gedeckt und steht entgegen der Beschwerdeansicht auch mit der Urteilsannahme, daß er bei den sogenannten "Scheckdrehereien" von dieser Zeichnungsberechtigung keinen Gebrauch machte, sondern die betreffenden Schecks jeweils von S*** unterfertigen ließ (US 41), keineswegs im Widerspruch (Ziffer 5,).
Weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes hinwieder ist die Höhe des Gläubigerschadens von Bedeutung. Die vom Angeklagten V*** mit Bezug auf das Faktum A. II. unter dem Aspekt einer Undeutlichkeit (Z 5) der Sache nach reklamierte Fehlbeurteilung in Ansehung des Ausmaßes seiner Mitverantwortlichkeit am Schaden betrifft demnach keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache, sodaß insoweit die allfällige Notwendigkeit einer Korrektur erst im Rahmen der Straffrage aktuell wird.Weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes hinwieder ist die Höhe des Gläubigerschadens von Bedeutung. Die vom Angeklagten V*** mit Bezug auf das Faktum A. römisch zwei. unter dem Aspekt einer Undeutlichkeit (Ziffer 5,) der Sache nach reklamierte Fehlbeurteilung in Ansehung des Ausmaßes seiner Mitverantwortlichkeit am Schaden betrifft demnach keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache, sodaß insoweit die allfällige Notwendigkeit einer Korrektur erst im Rahmen der Straffrage aktuell wird.
Im wesentlichen Gleiches gilt für jene in Ansehung ihrer Zielrichtung ersichtlich bloß auf die Strafbemessung gemünzten Argumente des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Z 5 a), mit denen erIm wesentlichen Gleiches gilt für jene in Ansehung ihrer Zielrichtung ersichtlich bloß auf die Strafbemessung gemünzten Argumente des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit denen er
ein "anderes Bild" darzutun trachtet als das, welches "im angefochtenen Urteil gezeichnet" werde, indem er betont, daß die Buchhaltung der V*** GesmbH bis zur Konkurseröffnung ordnungsgemäß geführt worden sei und daß er sie entgegen einer dahingehenden (aus US 19 aber in Wahrheit ohnehin gar nicht zu entnehmenden) Unterstellung auch nicht fahrlässig verbracht habe; daß er an der Verschleuderung des Warenlagers der S*** GesmbH durch den namensgleichen Mitangeklagten (laut Pkt C. I. des Schuldspruchs) nicht beteiligt gewesen sei; daß er im Gegenteil dieser Gesellschaft bis knapp vor ihrem Konkurs hohe Darlehen gewährt habe; daß er Selbstanzeige erstattet und daß er sich beim Sachverständigen ebenfalls um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe; und mit denen er fernerein "anderes Bild" darzutun trachtet als das, welches "im angefochtenen Urteil gezeichnet" werde, indem er betont, daß die Buchhaltung der V*** GesmbH bis zur Konkurseröffnung ordnungsgemäß geführt worden sei und daß er sie entgegen einer dahingehenden (aus US 19 aber in Wahrheit ohnehin gar nicht zu entnehmenden) Unterstellung auch nicht fahrlässig verbracht habe; daß er an der Verschleuderung des Warenlagers der S*** GesmbH durch den namensgleichen Mitangeklagten (laut Pkt C. römisch eins. des Schuldspruchs) nicht beteiligt gewesen sei; daß er im Gegenteil dieser Gesellschaft bis knapp vor ihrem Konkurs hohe Darlehen gewährt habe; daß er Selbstanzeige erstattet und daß er sich beim Sachverständigen ebenfalls um eine Aufklärung des Sachverhalts bemüht habe; und mit denen er ferner
glaubhaft zu machen versucht, daß er bei der Geschäftsführung für die beiden in Rede stehenden Gesellschaften keine so große Bedeutung gehabt habe, wie sie ihm vom Schöffengericht beigemessen werde, sodaß er nur "ein wesentlich geringeres Schadensvolumen zu verantworten" habe, indem er behauptet, er habe nach seinem Ausscheiden aus den Gesellschaften trotz einer "gewissen Mitverantwortung" als faktischer Geschäftsführer mit Einkauf, Verkauf, Lager, Kalkulation und Buchhaltung nichts mehr zu tun gehabt, sei auch über die Gesellschaftskonten nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen und stehe mit den "Umtrieben" des Mitangeklagten S*** vor "den" Insolvenzverfahren nicht im Zusammenhang.
Soweit das zuletzt relevierte Vorbringen im Ergebnis auch seine Täterschaft beim Faktum C. II. 1. betrifft, vermag es im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit jener dem darauf bezogenen Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken, denen zufolge er es war, der in Ausübung seiner faktischen Geschäftsführung für die V*** GesmbH deren Warenlager zur S*** GesmbH transferierte. Zum Teil rechtlich verfehlt und zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schließlich ist der im Rahmen der Tatsachenrüge inhaltlich erhobene Vorwurf von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) darüber, wann die zur Zeit der Konkurseröffnung über das Vermögen der V*** GesmbH unbeglichen gewesenen Gläubigerforderungen entstanden waren und ob der Beschwerdeführer vor seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft überhaupt in der Lage gewesen wäre, deren Status für das Wirtschaftsjahr 1979/80 zu erstellen.Soweit das zuletzt relevierte Vorbringen im Ergebnis auch seine Täterschaft beim Faktum C. römisch zwei. 1. betrifft, vermag es im Licht der gesamten Aktenlage keineswegs erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit jener dem darauf bezogenen Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken, denen zufolge er es war, der in Ausübung seiner faktischen Geschäftsführung für die V*** GesmbH deren Warenlager zur S*** GesmbH transferierte. Zum Teil rechtlich verfehlt und zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schließlich ist der im Rahmen der Tatsachenrüge inhaltlich erhobene Vorwurf von Feststellungsmängeln (Ziffer 9, Litera a,) darüber, wann die zur Zeit der Konkurseröffnung über das Vermögen der V*** GesmbH unbeglichen gewesenen Gläubigerforderungen entstanden waren und ob der Beschwerdeführer vor seinem Ausscheiden aus dieser Gesellschaft überhaupt in der Lage gewesen wäre, deren Status für das Wirtschaftsjahr 1979/80 zu erstellen.
Denn der Umstand, daß bei der Konkurseröffnung im Mai 1982 bloß ab dem zweiten Halbjahr 1981 entstandene Forderungen gegen sie offen waren, ist entgegen der Beschwerdeansicht für den (schon mit dem 2. Oktober 1979 angenommenen) Beginn des Tatzeitraums zum Faktum A. I. 1. deswegen ohne Belang, weil hiefür ausschließlich jener Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die für den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit kausal gewesene fahrlässige Geschäftsführung durch den Angeklagten V*** (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB) begonnen hatte; und beim Bestreiten einer (bloßen) Erkennbarkeit dieser Zahlungsunfähigkeit für ihn vor seinem "offiziellen" Ausscheiden aus der Gesellschaft (am 22.September 1981) geht letzterer nicht, wie zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, wonach die hier aktuelle Insolvenz (seiner eigenen Darstellung in der Selbstanzeige entsprechend) spätestens mit Ende Februar 1981 nicht bloß für ihn erkennbar war, sondern von ihm bereits tatsächlich erkannt wurde (US 15, 22 f.).Denn der Umstand, daß bei der Konkurseröffnung im Mai 1982 bloß ab dem zweiten Halbjahr 1981 entstandene Forderungen gegen sie offen waren, ist entgegen der Beschwerdeansicht für den (schon mit dem 2. Oktober 1979 angenommenen) Beginn des Tatzeitraums zum Faktum A. römisch eins. 1. deswegen ohne Belang, weil hiefür ausschließlich jener Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem die für den Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit kausal gewesene fahrlässige Geschäftsführung durch den Angeklagten V*** (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) begonnen hatte; und beim Bestreiten einer (bloßen) Erkennbarkeit dieser Zahlungsunfähigkeit für ihn vor seinem "offiziellen" Ausscheiden aus der Gesellschaft (am 22.September 1981) geht letzterer nicht, wie zur gesetzmäßigen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, wonach die hier aktuelle Insolvenz (seiner eigenen Darstellung in der Selbstanzeige entsprechend) spätestens mit Ende Februar 1981 nicht bloß für ihn erkennbar war, sondern von ihm bereits tatsächlich erkannt wurde (US 15, 22 f.).
Im bisher erörterten Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Mit Recht hingegen reklamiert der Beschwerdeführer zum Schuldspruch wegen Betruges (Faktum B.) Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in bezug auf die Feststellung seines tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes.Mit Recht hingegen reklamiert der Beschwerdeführer zum Schuldspruch wegen Betruges (Faktum B.) Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) in bezug auf die Feststellung seines tatbestandsmäßigen Schädigungsvorsatzes.
Denn insoweit hat das Erstgericht nur konstatiert, daß ihm angesichts der Absehbarkeit eines Insolvenzverfahrens betreffend das Vermögen der bereits zahlungsunfähig gewesenen S*** GesmbH als Kreditnehmerin das Bevorstehen einer aus der Darlehensgewährung an sie resultierenden Schädigung des Georg S*** als Kreditgeber in voller Höhe des Darlehensbetrages von Anfang an klar war (US 61, 63), und sich in Ansehung der als erwiesen angenommenen gleichzeitigen Vereinbarung einer Besicherung des Kredits durch eine "hypothekarische Eintragung im zweiten Rang" (US 58, 63) mit dem Hinweis darauf begnügt, daß S*** später die mittlerweilige Vornahme der betreffenden Eintragung erst im achten oder neunten Rang feststellen mußte, wobei schon die Vor-Hypotheken den Wert der (Pfand-) Liegenschaft weit überstiegen (US 59). Die Annahme eines aus dem Wissen von der Rückzahlungsunfähigkeit der Kreditnehmerin abgeleiteten vorgefaßten Schädigungsvorsatzes ist jedoch mit der jener Darlehensgewährung zugrunde gelegenen Verabredung einer hypothekarischen Besicherung nur dann vereinbar, wenn entweder selbst letztere objektiv unzulänglich war und sich der zumindest bedingte Tätervorsatz schon bei der Kreditvereinbarung auch darauf erstreckte, oder wenn der betreffende Täter von vornherein geplant hatte, in weiterer Folge die Zuzählung der Darlehensvaluta unter Umgehung der vereinbarten Besicherungspflicht zu erwirken: damit hat sich das Schöffengericht in keiner Weise auseinandergesetzt.
Differenzierende Überlegungen dazu waren indessen bei der Urteilsannahme, dem Kreditgeber sei auch das zugesicherte Vorhaben, das von ihm bereitzustellende Darlehen "erst nach Vorliegen einer erstklassigen grundbücherlichen Sicherstellung" an die S*** GesmbH auszuzahlen, bloß vorgespiegelt worden (US 6), umsomehr indiziert, als einerseits Verfahrensergebnisse vorlagen, denen zufolge die vereinbarte hypothekarische Besicherung des Kredits im zweiten Pfand-Rang zu dessen Deckung tatsächlich ausgereicht hätte (vgl S 231 in ON 123/VIII iVm S 59 ebendort sowie S 71/IX), und als das Erstgericht anderseits zwar als erwiesen annahm, daß der Mitangeklagte G*** die bei der Bank deponierte Darlehensvaluta auftragswidrig noch vor dem Einlangen der von S*** geforderten Sicherheiten an die Kreditnehmerin überwies, insoweit aber ein vorsätzliches Zusammenwirken zwischen ihm und dem Angeklagten V***, der seinerseits die grundbücherliche Sicherstellung vereinbarungswidrig abwickelte, nicht konstatierte (US 59, 61 f.). Unter diesen Umständen hätte daher das Schöffengericht zur mängelfreien Begründung des als erwiesen angenommenen vorgefaßten Schädigungsvorsatzes des Beschwerdeführers gegenüber S*** jedenfalls dazu Stellung nehmen müssen, wie es seinem Tatplan gemäß trotz der vereinbarten hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens im zweiten Rang und der zu erwartenden Weigerung des Kreditgebers, die Darlehensvaluta vor dem Vorliegen der vereinbarten Sicherheiten zuzuzählen, zu einem aus der Kreditgewährung resultierenden Schaden des Genannten hätte kommen sollen.Differenzierende Überlegungen dazu waren indessen bei der Urteilsannahme, dem Kreditgeber sei auch das zugesicherte Vorhaben, das von ihm bereitzustellende Darlehen "erst nach Vorliegen einer erstklassigen grundbücherlichen Sicherstellung" an die S*** GesmbH auszuzahlen, bloß vorgespiegelt worden (US 6), umsomehr indiziert, als einerseits Verfahrensergebnisse vorlagen, denen zufolge die vereinbarte hypothekarische Besicherung des Kredits im zweiten Pfand-Rang zu dessen Deckung tatsächlich ausgereicht hätte vergleiche S 231 in ON 123/VIII in Verbindung mit S 59 ebendort sowie S 71/IX), und als das Erstgericht anderseits zwar als erwiesen annahm, daß der Mitangeklagte G*** die bei der Bank deponierte Darlehensvaluta auftragswidrig noch vor dem Einlangen der von S*** geforderten Sicherheiten an die Kreditnehmerin überwies, insoweit aber ein vorsätzliches Zusammenwirken zwischen ihm und dem Angeklagten V***, der seinerseits die grundbücherliche Sicherstellung vereinbarungswidrig abwickelte, nicht konstatierte (US 59, 61 f.). Unter diesen Umständen hätte daher das Schöffengericht zur mängelfreien Begründung des als erwiesen angenommenen vorgefaßten Schädigungsvorsatzes des Beschwerdeführers gegenüber S*** jedenfalls dazu Stellung nehmen müssen, wie es seinem Tatplan gemäß trotz der vereinbarten hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens im zweiten Rang und der zu erwartenden Weigerung des Kreditgebers, die Darlehensvaluta vor dem Vorliegen der vereinbarten Sicherheiten zuzuzählen, zu einem aus der Kreditgewährung resultierenden Schaden des Genannten hätte kommen sollen.
Die Annahme eines erst nach einem späteren Erkennen der Undurchführbarkeit der vereinbarten Sicherstellung gefaßten dahingehenden Schädigungsvorsatzes des Angeklagten V*** jedoch, worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde abstellt, wäre - abermals in Verbindung mit (vom Erstgericht wie erwähnt nicht getroffenen) Feststellungen darüber, wie diesfalls die Darlehenszuzählung tatplangemäß trotzdem hätte erwirkt werden sollen - für die Verwirklichung des Betrugs-Tatbestandes (§ 146 StGB) durch ihn als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) nur aktuell, falls er in weiterer Folge, erst nunmehr schlechtgläubig, das Herauslocken des Kredits durch G*** als unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) neuerlich, sei es durch ein aktives Tun oder sei es durch die Nichterfüllung der ihm auf Grund seiner vorausgegangenen Mitwirkung an der Täuschung des Darlehensgebers über die Zahlungsunfähigkeit der S*** GesmbH oblegenen Aufklärungspflicht letzterem gegenüber bezüglich der Unmöglichkeit der vereinbarten hypothekarischen Besicherung (§ 2 StGB), wirksam unterstützt hat.Die Annahme eines erst nach einem späteren Erkennen der Undurchführbarkeit der vereinbarten Sicherstellung gefaßten dahingehenden Schädigungsvorsatzes des Angeklagten V*** jedoch, worauf die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zur Nichtigkeitsbeschwerde abstellt, wäre - abermals in Verbindung mit (vom Erstgericht wie erwähnt nicht getroffenen) Feststellungen darüber, wie diesfalls die Darlehenszuzählung tatplangemäß trotzdem hätte erwirkt werden sollen - für die Verwirklichung des Betrugs-Tatbestandes (Paragraph 146, StGB) durch ihn als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) nur aktuell, falls er in weiterer Folge, erst nunmehr schlechtgläubig, das Herauslocken des Kredits durch G*** als unmittelbaren Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) neuerlich, sei es durch ein aktives Tun oder sei es durch die Nichterfüllung der ihm auf Grund seiner vorausgegangenen Mitwirkung an der Täuschung des Darlehensgebers über die Zahlungsunfähigkeit der S*** GesmbH oblegenen Aufklärungspflicht letzterem gegenüber bezüglich der Unmöglichkeit der vereinbarten hypothekarischen Besicherung (Paragraph 2, StGB), wirksam unterstützt hat.
Auch Derartiges hat aber das Schöffengericht - welches wie dargestellt ein vorsätzliches Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit G*** bei der auftragswidrig vorzeitigen Überweisung der Darlehensvaluta an die Kreditnehmerin nicht feststellte und sich ebensowenig damit auseinandersetzte, wann ersterer die Undurchführbarkeit der Besicherungsvereinbarung erkannt hat, nicht konstatiert.
Die aufgezeigten, vom Angeklagten V*** im Kern zutreffend gerügten Begründungsmängel des Urteils haben in Ansehung der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Betruges die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz zur Folge (§ 288 Abs. 2 Z 1 StPO).Die aufgezeigten, vom Angeklagten V*** im Kern zutreffend gerügten Begründungsmängel des Urteils haben in Ansehung der gegen ihn erhobenen Anklage wegen Betruges die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz zur Folge (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Dieselben Gründe kommen aber auch dem Mitangeklagten G*** zustatten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (§ 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO): bei der Feststellung von dessen Schädigungsvorsatz hat sich nämlich das Erstgericht gleichfalls mit der in Rede stehenden Besicherungsvereinbarung nicht auseinandergesetzt und demgemäß insbesondere nicht festgestellt, ab wann die Undurchführbarkeit der von S*** verlangten hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens auch ihm bekannt oder zumindest von seinem bedingten Vorsatz umfaßt war.Dieselben Gründe kommen aber auch dem Mitangeklagten G*** zustatten, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Fall StPO): bei der Feststellung von dessen Schädigungsvorsatz hat sich nämlich das Erstgericht gleichfalls mit der in Rede stehenden Besicherungsvereinbarung nicht auseinandergesetzt und demgemäß insbesondere nicht festgestellt, ab wann die Undurchführbarkeit der von S*** verlangten hypothekarischen Sicherstellung des Darlehens auch ihm bekannt oder zumindest von seinem bedingten Vorsatz umfaßt war.
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils nach § 290 Abs. 1 StPO war demnach in bezug auf den Schuldspruch laut Pkt B. sowie auf den Strafausspruch wie im Tenor zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des dazu erstatteten weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und teils nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO war demnach in bezug auf den Schuldspruch laut Pkt B. sowie auf den Strafausspruch wie im Tenor zu erkennen, ohne daß es einer Erörterung des dazu erstatteten weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte V*** darauf zu verweisen.