Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Jänner 1990, GZ 11 E Vr 1974/89-5, wurde Günther B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 erster Satz StPO hiefür zuständige Einzelrichter unter anderem den Beschluß auf Widerruf der mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Juni 1989, GZ 4 BE 191/89-6, verfügten bedingten Entlassung des Günther B***** aus früher über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Die Verständigung gemäß § 494 a Abs. 8 StPO zu 4 BE 191/89 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde zwar erst anläßlich der Endverfügung vom 20.September 1990 vorgenommen (ON 11), die Verletzung der Bestimmung des § 494 a Abs. 8 StPO durch die Unterlassung der unverzüglichen Verständigung kann jedoch auf sich beruhen, weil ihr nach Lage des Falles für das Folgegeschehen keine Bedeutung zukommt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Jänner 1990, GZ 11 E römisch fünf r 1974/89-5, wurde Günther B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, erster Satz StPO hiefür zuständige Einzelrichter unter anderem den Beschluß auf Widerruf der mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16.Juni 1989, GZ 4 BE 191/89-6, verfügten bedingten Entlassung des Günther B***** aus früher über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Die Verständigung gemäß Paragraph 494, a Absatz 8, StPO zu 4 BE 191/89 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde zwar erst anläßlich der Endverfügung vom 20.September 1990 vorgenommen (ON 11), die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 8, StPO durch die Unterlassung der unverzüglichen Verständigung kann jedoch auf sich beruhen, weil ihr nach Lage des Falles für das Folgegeschehen keine Bedeutung zukommt.
Mit (gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs. 2 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.Dezember 1990, GZ 10 E Vr 1521/90-9, wurde Günther B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB (richtig wohl §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB) neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Einzelrichter faßte zugleich den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit aus der zur GZ 4 BE 191/89-6 des Landesgerichtes Klagenfurt verfügten bedingten Entlassung des Genannten auf fünf Jahre. Der Akt 5 BE 191/89 des Landesgerichtes Klagenfurt stand dem Einzelrichter zur Verfügung (S 3) und wurde nach der (noch im Akt erliegenden) kurzschriftlichen Aufzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls auch gemäß § 252 Abs. 2 StPO verlesen.Mit (gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 2, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.Dezember 1990, GZ 10 E römisch fünf r 1521/90-9, wurde Günther B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB (richtig wohl Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB) neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Einzelrichter faßte zugleich den Beschluß auf Verlängerung der Probezeit aus der zur GZ 4 BE 191/89-6 des Landesgerichtes Klagenfurt verfügten bedingten Entlassung des Genannten auf fünf Jahre. Der Akt 5 BE 191/89 des Landesgerichtes Klagenfurt stand dem Einzelrichter zur Verfügung (S 3) und wurde nach der (noch im Akt erliegenden) kurzschriftlichen Aufzeichnung des Hauptverhandlungsprotokolls auch gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen.