Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edwin W***** von der wider ihn wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, im Sommer 1991 und 1992 in G***** in drei Angriffen seinen unmündigen, am 27.November 1986 geborenen Stiefsohn Jorge M***** dadurch zur Unzucht mißbraucht zu haben, daß er ihn veranlaßte, an seinem (W*****s) Glied bis zum Samenerguß zu onanieren, gemäß § 259 Z 3 StPO mit der Begründung freigesprochen, daß die vor der Bundespolizeidirektion G***** gemachten Angaben der Zeugen Rita und Jorge M***** - beide hatten sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen - nicht verwertet werden konnten und sonstige zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten geeignete Zeugen oder objektive Spuren nicht vorhanden seien.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edwin W***** von der wider ihn wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage, im Sommer 1991 und 1992 in G***** in drei Angriffen seinen unmündigen, am 27.November 1986 geborenen Stiefsohn Jorge M***** dadurch zur Unzucht mißbraucht zu haben, daß er ihn veranlaßte, an seinem (W*****s) Glied bis zum Samenerguß zu onanieren, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mit der Begründung freigesprochen, daß die vor der Bundespolizeidirektion G***** gemachten Angaben der Zeugen Rita und Jorge M***** - beide hatten sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen - nicht verwertet werden konnten und sonstige zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten geeignete Zeugen oder objektive Spuren nicht vorhanden seien.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt. Zutreffend wird nämlich als Begründungsmangel ins Treffen geführt, daß im freisprechenden Erkenntnis sowohl die zumindest teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl S 54 und 55) als auch die in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebrachte (S 55 unten) geständige Verantwortung des Angeklagten im Zuge der polizeilichen Sachverhaltserhebungen (S 23, 35 f) völlig unberücksichtigt geblieben sind.Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der Berechtigung zukommt. Zutreffend wird nämlich als Begründungsmangel ins Treffen geführt, daß im freisprechenden Erkenntnis sowohl die zumindest teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vergleiche S 54 und 55) als auch die in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebrachte (S 55 unten) geständige Verantwortung des Angeklagten im Zuge der polizeilichen Sachverhaltserhebungen (S 23, 35 f) völlig unberücksichtigt geblieben sind.
Darnach aber hat der Angeklagte ausdrücklich eingeräumt, daß sein Stiefsohn einmal beim Fernsehen "intensiv" sein erregtes Glied gestreichelt habe (S 23); im eigenhändig unterschriebenen Vernehmungsprotokoll hat der Angeklagte vor der Polizei eingestanden, daß es tatsächlich einmal zu einem "Vorfall" gekommen sei, bei dem er sich "hinreißen" ließ, daß sein Stiefsohn Jorge ihn beim Fernsehen streichelte und dabei auch am erregten Geschlechtsteil berührte, wobei es allerdings nicht zum Samenerguß gekommen sei (S 35). Auch in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zumindest die Möglichkeit eingeräumt, von seinem Stiefsohn am Geschlechtsteil mehrmals gestreichelt worden zu sein (S 54 und 55).
Da das Schöffengericht es gänzlich unterlassen hat, sich in den Entscheidungsgründen mit diesen Beweisergebnissen, die eine andere Lösung der Schuldfrage denkmöglich erscheinen lassen, auseinanderzusetzen, liegt eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vor, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Ersturteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.Da das Schöffengericht es gänzlich unterlassen hat, sich in den Entscheidungsgründen mit diesen Beweisergebnissen, die eine andere Lösung der Schuldfrage denkmöglich erscheinen lassen, auseinanderzusetzen, liegt eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor, weshalb in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft das Ersturteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war.