Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 a, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*****. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit Berufung und den Beschluß gemäß § 494 a StPO mit Besschwerde.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*****. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit Berufung und den Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO mit Besschwerde.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO Berechtigung zu.Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO Berechtigung zu.
Aus dem vorliegenden, vorerst gegen die Angeklagten T***** und Z***** gemeinsam geführten Verfahren wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5.Jänner 1996 das Verfahren gegen Z***** gemäß § 57 StPO ausgeschieden (S. 3 e). Am 10.Jänner 1996 wurde die Hauptverhandlung gegen T***** für den 14.Februar 1996, 11.00 Uhr, anberaumt (S. 137). Am 12.Februar 1996 wurde das Verfahren gegen Z***** gemäß § 56 StPO wieder einbezogen, als Hauptverhandlungstermin (ebenfalls) der 14.Februar 1996, 11.00 Uhr, angeordnet, hievon der Angeklagte Z*****, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Wien telefonisch verständigt und außerdem verfügt, daß der Angeklagte Z***** zusätzlich expreß geladen werde (S. 3 o in ON 30). Ein Rückschein über diese Ladung ist in den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten nicht enthalten.Aus dem vorliegenden, vorerst gegen die Angeklagten T***** und Z***** gemeinsam geführten Verfahren wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5.Jänner 1996 das Verfahren gegen Z***** gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden (S. 3 e). Am 10.Jänner 1996 wurde die Hauptverhandlung gegen T***** für den 14.Februar 1996, 11.00 Uhr, anberaumt (S. 137). Am 12.Februar 1996 wurde das Verfahren gegen Z***** gemäß Paragraph 56, StPO wieder einbezogen, als Hauptverhandlungstermin (ebenfalls) der 14.Februar 1996, 11.00 Uhr, angeordnet, hievon der Angeklagte Z*****, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Wien telefonisch verständigt und außerdem verfügt, daß der Angeklagte Z***** zusätzlich expreß geladen werde (S. 3 o in ON 30). Ein Rückschein über diese Ladung ist in den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten nicht enthalten.
Gemäß § 221 Abs 1 StPO ist im schöffengerichtlichen Verfahren der Tag der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden in der Art zu bestimmen, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt.Gemäß Paragraph 221, Absatz eins, StPO ist im schöffengerichtlichen Verfahren der Tag der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden in der Art zu bestimmen, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt.
Selbst unter der Annahme, daß der Angeklagte Z***** am 12.Februar 1996 telefonisch vom Termin der Hauptverhandlung verständigt worden wäre - in der Nichtigkeitsbeschwerde wird vorgebracht, er habe hievon erst am Nachmittag des 13.Februar 1996 Kenntnis erlangt - stand ihm die dreitägige Frist nicht voll zur Verfügung. Eine Zustimmung zur Abkürzung der Frist ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen. Das Urteil ist daher in Ansehung des Beschwerdeführers mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO behaftet.Selbst unter der Annahme, daß der Angeklagte Z***** am 12.Februar 1996 telefonisch vom Termin der Hauptverhandlung verständigt worden wäre - in der Nichtigkeitsbeschwerde wird vorgebracht, er habe hievon erst am Nachmittag des 13.Februar 1996 Kenntnis erlangt - stand ihm die dreitägige Frist nicht voll zur Verfügung. Eine Zustimmung zur Abkürzung der Frist ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen. Das Urteil ist daher in Ansehung des Beschwerdeführers mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO behaftet.
Im Hinblick darauf, daß der Rechtsmittelwerber nicht geständig war und damit die Notwendigkeit, Vorbereitungen für seine Verteidigung zu treffen, nicht ausgeschlossen werden kann, ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO; vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 221 E 30 ff).Im Hinblick darauf, daß der Rechtsmittelwerber nicht geständig war und damit die Notwendigkeit, Vorbereitungen für seine Verteidigung zu treffen, nicht ausgeschlossen werden kann, ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 221, E 30 ff).
Schon aus den dargelegten Gründen war mit einer Kassation des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten Z***** betrifft, vorzugehen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihren Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.