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Entscheidung 15 Os 76/96×

Entscheidung 15 Os 76/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os76/96(15Os77/96)

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anton T***** und Stefan Z***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, Paragraph 12, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Z***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend den Angeklagten Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Februar 1996, GZ 4d römisch fünf r 13.389/95-33, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494 a, StPO gefaßten Beschluß betreffend den Angeklagten Z***** in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben; es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Stefan Z***** und demzufolge in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie der diesen Angeklagten betreffende Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO aufgehoben, und es wird die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung und ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und Strafausspruch betreffend den Angeklagten T***** enthält, wurde der Angeklagte Z***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG als Beteiligter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; in einem zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß wurde vom Widerruf einer bedingten Entlassung des Angeklagten Z***** abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*****. Die Staatsanwaltschaft bekämpft den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch mit Berufung und den Beschluß gemäß Paragraph 494, a StPO mit Besschwerde.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO Berechtigung zu.

Aus dem vorliegenden, vorerst gegen die Angeklagten T***** und Z***** gemeinsam geführten Verfahren wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 5.Jänner 1996 das Verfahren gegen Z***** gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden (S. 3 e). Am 10.Jänner 1996 wurde die Hauptverhandlung gegen T***** für den 14.Februar 1996, 11.00 Uhr, anberaumt (S. 137). Am 12.Februar 1996 wurde das Verfahren gegen Z***** gemäß Paragraph 56, StPO wieder einbezogen, als Hauptverhandlungstermin (ebenfalls) der 14.Februar 1996, 11.00 Uhr, angeordnet, hievon der Angeklagte Z*****, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft Wien telefonisch verständigt und außerdem verfügt, daß der Angeklagte Z***** zusätzlich expreß geladen werde (S. 3 o in ON 30). Ein Rückschein über diese Ladung ist in den dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten nicht enthalten.

Gemäß Paragraph 221, Absatz eins, StPO ist im schöffengerichtlichen Verfahren der Tag der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden in der Art zu bestimmen, daß dem Angeklagten, sofern dieser nicht selbst zu einer Abkürzung der Frist seine Zustimmung gibt, bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Vorladung eine Frist von wenigstens drei Tagen zur Vorbereitung seiner Verteidigung bleibt.

Selbst unter der Annahme, daß der Angeklagte Z***** am 12.Februar 1996 telefonisch vom Termin der Hauptverhandlung verständigt worden wäre - in der Nichtigkeitsbeschwerde wird vorgebracht, er habe hievon erst am Nachmittag des 13.Februar 1996 Kenntnis erlangt - stand ihm die dreitägige Frist nicht voll zur Verfügung. Eine Zustimmung zur Abkürzung der Frist ist jedoch den Akten nicht zu entnehmen. Das Urteil ist daher in Ansehung des Beschwerdeführers mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO behaftet.

Im Hinblick darauf, daß der Rechtsmittelwerber nicht geständig war und damit die Notwendigkeit, Vorbereitungen für seine Verteidigung zu treffen, nicht ausgeschlossen werden kann, ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO; vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 221, E 30 ff).

Schon aus den dargelegten Gründen war mit einer Kassation des angefochtenen Urteils, soweit es den Angeklagten Z***** betrifft, vorzugehen, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedurfte.

Die Staatsanwaltschaft war mit ihren Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E42085 15D00766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00076.96.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19960530_OGH0002_0150OS00076_9600000_000