Als offenbar unzureichend begründet rügt der Beschwerdeführer den Ausspruch des Gerichtes in den beweiswürdigenden Erwägungen, es sei für den erkennenden Senat offenkundig gewesen, daß S***** wohl aus Furcht vor dem Angeklagten diesem durch seine Aussage nicht schaden wollte, zumal er stets fragend zu diesem blickte, bevor er antwortete (US 7).
Unter dem Aspekt der Unvollständigkeit behauptet der Rechtsmittelwerber ferner, die Aussage der Zeugin H*****, die vom Schöffengericht als "äußerst glaubwürdig" bezeichnet worden sei, wäre unvollständig erörtert und dabei insbesondere jener Teil nicht berücksichtigt worden, wonach der Angeklagte die Geldbörse aus einer Seitentasche (der Jacke des Opfers) genommen habe und der gesondert verfolgte Mittäter P***** es gewesen sei, welcher dem Zeugen S***** einen Faustschlag versetzt habe; davon hänge aber "die Beurteilung des Vorliegens des Vorsatzes" ab.
Sämtliche Einwände betreffen zum einen keine entscheidungswesentliche Tatsache, zum anderen beinhalten sie lediglich eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Wenn nämlich Mittäter beim Verbrechen des Raubes im bewußten und gewollten Zusammenwirken handeln, ist es für die rechtliche Beurteilung und den anzuwendenden Strafsatz unerheblich, wer die Gewalthandlung gesetzt und wer die Wegnahme der Geldbörse bewerkstelligt hat. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, daß das Schöffengericht auch die zu den übrigen Zeugen- aussagen und der Verantwortung des Angeklagten im Gegensatz stehenden Angaben der Zeugin H***** angeführt und nur jenen Teil daraus als sicher bezeichnet hat, wonach der Angeklagte die Geldbörse durchsucht und diese dann einfach weggeworfen habe (US 6).
Die Aussage des Zeugen S***** in der Hauptverhandlung hinwieder beurteilte das Erstgericht als nicht geeignet, die auf Grund der eigenen Verantwortung des Angeklagten getroffenen Feststellungen, er habe dem Opfer einen Schlag versetzt, nachdem der Mittäter von diesem Geld gefordert hatte, in Frage zu stellen. Nur zur Illustration führte es dann den Grund für die durch angebliche Erinnerungslücken bewirkten abschwächenden Angaben dieses Zeugen an (US 7). Wenn der Beschwerdeführer versucht, dieser Aussage einen anderen Beweiswert zu verleihen, als er der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes entspricht, begibt er sich damit auf das Gebiet einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Unverständlich ist schließlich der Rechtsmittelantrag (183) "... nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ...". Denn der - damit der Sache nach relevierte - Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklage- einspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand) auf den § 288 a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht worden sein, weil der Angeklagte nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben hat (1/2).Unverständlich ist schließlich der Rechtsmittelantrag (183) "... nach Paragraph 288, a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten ...". Denn der - damit der Sache nach relevierte - Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklage- einspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand) auf den Paragraph 288, a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht worden sein, weil der Angeklagte nach der Aktenlage keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben hat (1/2).
Gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO war somit die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO war somit die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285, i StPO zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.