Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses (S 213 iVm US 13 f), mit dem der vom Angeklagten schriftlich gestellte (ON 30) und in der Hauptverhandlung wiederholte, teils ergänzte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Johannes F***** und Günter K***** (S 212 f) abgewiesen wurde, ist zutreffend. Durch diese Zeugen sollte bewiesen werden, daß sich der Beschuldigte um die Zeugin Z***** "gekümmert" habe und deren Aussagen teilweise unrichtig seien; weiters sei - nach Meinung des Beschwerdeführers - die Vernehmung dieser Zeugen "für eine umfassende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes erforderlich".Die Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses (S 213 in Verbindung mit US 13 f), mit dem der vom Angeklagten schriftlich gestellte (ON 30) und in der Hauptverhandlung wiederholte, teils ergänzte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Johannes F***** und Günter K***** (S 212 f) abgewiesen wurde, ist zutreffend. Durch diese Zeugen sollte bewiesen werden, daß sich der Beschuldigte um die Zeugin Z***** "gekümmert" habe und deren Aussagen teilweise unrichtig seien; weiters sei - nach Meinung des Beschwerdeführers - die Vernehmung dieser Zeugen "für eine umfassende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes erforderlich".
Abgesehen davon, daß das Tatgericht inhaltlich davon ausging, der Angeklagte habe sich um die Zeugin Z***** "gekümmert" (US 8, 10, 12 f), sind die auch in der Hauptverhandlung nicht näher spezifizierten Beweisthemen so allgemein gehalten, daß sie bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise hinauslaufen, durch die das Gericht erst zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, um die Frage zu klären, ob von den genannten Beweismitteln eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88, 90, 90b). Dazu kommt, daß sich die Beschwerdeausführungen nicht an dem allein maßgebenden im Verfahren erster Instanz gestellten Beweisthema orientieren, sondern nunmehr - prozessual verspätet - ein für die Schuldfrage unerhebliches "direktes Gespräch" zwischen der Zeugin Z***** und dem Angeklagten unter Beweis zu stellen suchen.Abgesehen davon, daß das Tatgericht inhaltlich davon ausging, der Angeklagte habe sich um die Zeugin Z***** "gekümmert" (US 8, 10, 12 f), sind die auch in der Hauptverhandlung nicht näher spezifizierten Beweisthemen so allgemein gehalten, daß sie bloß auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise hinauslaufen, durch die das Gericht erst zur Vornahme von Ermittlungen veranlaßt werden sollte, um die Frage zu klären, ob von den genannten Beweismitteln eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten war vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88, 90, 90b). Dazu kommt, daß sich die Beschwerdeausführungen nicht an dem allein maßgebenden im Verfahren erster Instanz gestellten Beweisthema orientieren, sondern nunmehr - prozessual verspätet - ein für die Schuldfrage unerhebliches "direktes Gespräch" zwischen der Zeugin Z***** und dem Angeklagten unter Beweis zu stellen suchen.
Auch der weitere Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung jener namentlich nicht bekannten Kriminalbeamtin des Bezirkspolizeikommissariates Simmering, welche die sicherheitsbehördliche Befragung der Marlene Z***** am 31. Juli 1998 durchgeführt hat, zum Beweis dafür, daß sich die Zeugin Z***** zu diesem Zeitpunkt in einem "derartig schlechten Zustand befunden hat, daß die von ihr in dieser Einvernahme gemachten Angaben nicht glaubwürdig sind" (S 213), hat das Erstgericht mit Recht abgelehnt (S 214 iVm US 13).Auch der weitere Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung jener namentlich nicht bekannten Kriminalbeamtin des Bezirkspolizeikommissariates Simmering, welche die sicherheitsbehördliche Befragung der Marlene Z***** am 31. Juli 1998 durchgeführt hat, zum Beweis dafür, daß sich die Zeugin Z***** zu diesem Zeitpunkt in einem "derartig schlechten Zustand befunden hat, daß die von ihr in dieser Einvernahme gemachten Angaben nicht glaubwürdig sind" (S 213), hat das Erstgericht mit Recht abgelehnt (S 214 in Verbindung mit US 13).
Bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser einzigen, den Beschwerdeführer belastenden Tatzeugin berücksichtigten die Tatrichter gemäß den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO nämlich ohnehin den in erster Instanz unter Beweis gestellten psychischen und physischen Ausnahmezustand des vergewaltigten Opfers. Sie konnten sich dabei zudem auf mehrere objektivierte Verfahrensergebnisse stützen (insbes US 11 f, 14). Auch in schlechter (psychischer) Verfassung können wahrheitsgetreue Angaben deponiert werden. Daß der begehrten Zeugenvernehmung Hinweise für falsche Angaben des Opfers vor der Polizei zu entnehmen wären, wurde mit dem Beweisantrag nicht behauptet. Die beantragte Beweisaufnahme war daher, ohne daß der Beweiswürdigung vorgegriffen worden wäre, von vorneherein ungeeignet, für den Standpunkt des Nichtigkeitswerbers ein zusätzliches Entlastungsmoment hervorzubringen, zumal die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ausschließlich Sache der Erkenntnisrichter ist.Bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser einzigen, den Beschwerdeführer belastenden Tatzeugin berücksichtigten die Tatrichter gemäß den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO nämlich ohnehin den in erster Instanz unter Beweis gestellten psychischen und physischen Ausnahmezustand des vergewaltigten Opfers. Sie konnten sich dabei zudem auf mehrere objektivierte Verfahrensergebnisse stützen (insbes US 11 f, 14). Auch in schlechter (psychischer) Verfassung können wahrheitsgetreue Angaben deponiert werden. Daß der begehrten Zeugenvernehmung Hinweise für falsche Angaben des Opfers vor der Polizei zu entnehmen wären, wurde mit dem Beweisantrag nicht behauptet. Die beantragte Beweisaufnahme war daher, ohne daß der Beweiswürdigung vorgegriffen worden wäre, von vorneherein ungeeignet, für den Standpunkt des Nichtigkeitswerbers ein zusätzliches Entlastungsmoment hervorzubringen, zumal die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ausschließlich Sache der Erkenntnisrichter ist.
Soweit in der Beschwerde darüber hinaus die Ansicht vertreten wird, durch die Befragung der Kriminalbeamtin seien nicht nur "die genauen Umstände dieser Einvernahme" zu klären gewesen, sondern es sei auch zu erweisen gewesen, daß die Zeugin Z***** "nicht in einem vernehmungsfähigen Zustand" war, müssen diese Beschwerdeargumente - als prozessual verspätet vorgebracht - auf sich beruhen, weil das Tatgericht nur über jene Umstände entscheiden konnte, die mit dem Beweisantrag vorgebracht wurden (Mayerhofer aaO E 41).
Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285d StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Daher war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die erhobenen Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).