Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5), es sei völlig unklar, wie das Erstgericht zu den Feststellungen gelangt sei, der Angeklagte hätte die Suchtgiftkugeln zum unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten und es wäre ein Abnehmerkreis bereits zur Verfügung gestanden, sowie dass ihn nur das Einschreiten der Polizei an dieser Vorgangsweise gehindert hätte, ergebe sich nicht aus dem Akteninhalt, negiert die dazu getroffenen Urteilsausführungen US 14 und 15 über den Ort und die Situation der Festnahme sowie den Suchtgiftszenenhintergrund des Angeklagten. Danach stützten die Tatrichter die Konstatierungen zum Faktum I 2 auf die Angaben des am 25. August 1999 einschreitenden Bezirksinspektor Werner S*****, der eindeutige Schluckbewegungen wahrgenommen hatte, sowie aus den Erfahrungen im bezüglichen Milieu gezogenen Schlussfolgerungen, dass der Angeklagte, wie bei "Schwarzafrikanischen Suchtgiftverkäufern" üblich, mehrere Suchtgiftkugeln im Mund für den unmittelbaren Weiterverkauf aufbewahrt hatte.Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,), es sei völlig unklar, wie das Erstgericht zu den Feststellungen gelangt sei, der Angeklagte hätte die Suchtgiftkugeln zum unmittelbaren Weiterverkauf bereitgehalten und es wäre ein Abnehmerkreis bereits zur Verfügung gestanden, sowie dass ihn nur das Einschreiten der Polizei an dieser Vorgangsweise gehindert hätte, ergebe sich nicht aus dem Akteninhalt, negiert die dazu getroffenen Urteilsausführungen US 14 und 15 über den Ort und die Situation der Festnahme sowie den Suchtgiftszenenhintergrund des Angeklagten. Danach stützten die Tatrichter die Konstatierungen zum Faktum römisch eins 2 auf die Angaben des am 25. August 1999 einschreitenden Bezirksinspektor Werner S*****, der eindeutige Schluckbewegungen wahrgenommen hatte, sowie aus den Erfahrungen im bezüglichen Milieu gezogenen Schlussfolgerungen, dass der Angeklagte, wie bei "Schwarzafrikanischen Suchtgiftverkäufern" üblich, mehrere Suchtgiftkugeln im Mund für den unmittelbaren Weiterverkauf aufbewahrt hatte.
Inwiefern sich die Feststellung, nur das Einschreiten der Polizei habe den Täter an dieser Vorgangsweise (Verkauf der verschluckten Suchtgiftkugeln) gehindert, nicht aus dem Akteninhalt ergebe, legt die Beschwerde nicht dar und ist mangels Substantiierung in diesem Punkt nicht erwiderungsfähig.
Die Kritik der Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet erhebliche Bedenken gegen die auf den Depositionen des Zeugen AZ 1 beruhende Annahme einer in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge in der Größe von mehreren 100 Gramm Heroin und Kokain, obwohl dieser Zeuge in der Hauptverhandlung deponierte, zur Größe der weitergegebenen Menge keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht zu haben, gegen die Feststellung gewerbsmäßiger Begehung, weil der Angeklagte zu diesem Umstand in der Hauptverhandlung nicht befragt worden sei, sowie gegen die Konstatierung, vom Angeklagten seien Suchtgiftkugeln verschluckt worden. Damit unternimmt sie aber lediglich einen unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung, ohne konkret aus den Akten hervorkommende gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechende Umstände aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat die Aussage der Zeugen AZ 1 und Bez. Insp. S***** umfassend gewürdigt und den Umfang der verkauften Suchtgiftmengen nicht nur auf deren Beobachtungen, sondern auch auf Schlüsse aus Erfahrungswerten gestützt (US 13, 14 f) und die Verantwortung des Angeklagten, er habe lediglich 100 Gramm Suchtgift im genannten Zeitraum verkauft und am 28. August 1999 nichts verschluckt, als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen (US 11 f). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.Die Kritik der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) behauptet erhebliche Bedenken gegen die auf den Depositionen des Zeugen AZ 1 beruhende Annahme einer in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge in der Größe von mehreren 100 Gramm Heroin und Kokain, obwohl dieser Zeuge in der Hauptverhandlung deponierte, zur Größe der weitergegebenen Menge keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht zu haben, gegen die Feststellung gewerbsmäßiger Begehung, weil der Angeklagte zu diesem Umstand in der Hauptverhandlung nicht befragt worden sei, sowie gegen die Konstatierung, vom Angeklagten seien Suchtgiftkugeln verschluckt worden. Damit unternimmt sie aber lediglich einen unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern zukommende Beweiswürdigung, ohne konkret aus den Akten hervorkommende gegen die entscheidungswesentlichen Schuldfeststellungen sprechende Umstände aufzeigen zu können. Das Schöffengericht hat die Aussage der Zeugen AZ 1 und Bez. Insp. S***** umfassend gewürdigt und den Umfang der verkauften Suchtgiftmengen nicht nur auf deren Beobachtungen, sondern auch auf Schlüsse aus Erfahrungswerten gestützt (US 13, 14 f) und die Verantwortung des Angeklagten, er habe lediglich 100 Gramm Suchtgift im genannten Zeitraum verkauft und am 28. August 1999 nichts verschluckt, als unglaubwürdige Schutzbehauptung verworfen (US 11 f). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Angeklagten wird daher gemäß §§ 285i, 498 StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerde des Angeklagten wird daher gemäß Paragraphen 285 i, 498, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.