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Entscheidung 15 Os 77/01×

Entscheidung 15 Os 77/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os77/01

Entscheidungsdatum

21.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Senad B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 28. März 2001, GZ 52 römisch fünf r 1426/00-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Senad B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 3 und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch

1. am 14. Juni 2000 in Salzburg Verfügungsberechtigten der Firma S***** GmbH 5 neuwertige Laptops und 6 neuwertige Camcorder der Marke Sony im Gesamtwert von 325.000 S weggenommen, indem er Sicherheitsdrähte, mit denen die Geräte am Stand fix verankert waren, mittels eines unbekannten Werkzeuges durchtrennte, sohin durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, und

2. am 16. Februar 2000 in Wals der Doris V***** durch gewaltsames Aufzwängen der Terrassentüre, sohin durch Eindringen in ein Gebäude mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, Gegenstände in unbekanntem Wert wegzunehmen versucht.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt keinen formalen Begründungsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf.

Dem Vorbringen zum Schuldspruch 1. zuwider hat das Tatgericht trotz leugnender Verantwortung des Angeklagten und trotz Fehlens von Tatzeugen oder sonstigen unmittelbaren Beweisen zulässig und pflichtgemäß vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 32ff) aus insgesamt tragfähigen Indizien (Tatort: frei zugängliche Ausstellungshalle 6 - vergleiche hiezu die polizeilichen Erhebungsberichte S 35f und 41f/I; Tatzeit: zwischen 7 Uhr und 10 Uhr, also vor dem üblichen Öffnungszeitpunkt; Durchtrennung der die tataktuellen Geräte gegen Wegnahme sichernden Kensingtonkabel; Weitergabe von zwei tatverfangenen, in der Folge sichergestellten Ausstellungsstücken an Husein C***** und Hinweis auf den Besitz weiterer Geräte kurze Zeit nach wahrgenommenem Diebstahl; einschlägig und massiv getrübtes Vorleben des Angeklagten - vergleiche hiezu die Auskunft aus dem Bundeszentralregister ON 5 = ON 7; glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Husein C***** und die als unglaubwürdig abgelehnte Verantwortung des Angeklagten) nach den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) schlüssig und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen nicht nur die Täterschaft des Beschwerdeführers, sondern auch den spezifischen Diebstahlsvorsatz unmissverständlich und zureichend festgestellt (US 4 bis 8 in Verbindung mit 10f), daher nicht - wie das Rechtsmittel, prozessordnungswidrig den Gesamtzusammenhang vernachlässigend, wiederholt kritisiert - bloß als undeutlich bzw. unvollständig "angenommen". Dabei hat es berechtigter Weise auch aus (nicht zwingenden) Wahrscheinlichkeitsschlüssen dem Angeklagten nachteilige Tatsachen konstatiert (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 21f, 23f, 26ff, 42a und Paragraph 281, Ziffer 5, E 145 bis 149).

Soweit die Beschwerde zum Schuldspruch 2. Aktenwidrigkeiten behauptet, verkennt sie das Wesen dieses formalen Begründungsmangels. Sie liegt nämlich nur dann vor, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage, einer Urkunde oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (EvBl 1972/17), nicht aber, wenn die Erkenntnisrichter - wie im aktuellen Fall - in pflichtgemäßer Befolgung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung auf der Basis einer Vielzahl von erhobenen Tatsachen, also nicht allein zufolge einer von der Beschwerde "unterstellten Identifizierung", mit denkmöglicher Begründung die Täterschaft des Angeklagten auch bei diesem Einbruchsversuch für erwiesen hielten.

Ob das Haus der Doris V***** im Zeitpunkt des versuchten Einbruchsdiebstahls durch eine permanent brennende Lampe oder durch einen erst ausgelösten Bewegungsmelder beleuchtet war, berührt ebenso keinen für die Schuldfrage entscheidungswesentlichen Umstand wie die vom Rechtsmittelwerber im Urteil vermisste Klärung der Frage, "wie" er das Diebsgut alleine und ohne irgendein Hilfsmittel oder Fahrzeug aus dem (seiner Meinung nach) bestens bewachten Ausstellungszentrum hätte wegschaffen sollen.

Das gesamte Vorbringen erschöpft sich demnach lediglich im unzulässigen Versuch, die zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen und so seine leugnende Verantwortung als überzeugend und glaubwürdig hinzustellen.

Gleiches gilt für die gegen beide Schuldsprüche gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,). Darin wird schwerpunktmäßig abermals der dem Angeklagten zugerechnete Gerätediebstahl als "völlig absurd" bezeichnet und die - ausdrücklich konstatierte vergleiche US 7) - Tatsache hervorgehoben, C***** habe vom Angeklagten nur einen Camcorder sowie einen Laptop "bekommen". Des weiteren liegt nach Meinung der Beschwerde eine "unrichtige Beweiswürdigung" deshalb vor, weil das Erstgericht die polizeilichen Aussagen des Zeugen Husein C***** dessen abweichenden Bekundungen in der Hauptverhandlung vorgezogen hat vergleiche demgegenüber US 11 oben). Zum Schuldspruch 2. führt der Nichtigkeitswerber ins Treffen, der Zeuge Christian H***** habe ihn weder vor der Polizei noch in der Hauptverhandlung "100-%ig identifizieren können".

Solcherart werden indes auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen über die Täterschaft des Angeklagten zum urteilsgegenständlichen vollendeten und versuchten Einbruchsdiebstahl geweckt, sondern in Wahrheit - wie erwähnt - prozessordnungswidrig mit eigenen Beweiswerterwägungen die vom Tatgericht formell fehlerfrei gelöste Schuldfrage in Zweifel gezogen vergleiche dazu Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1, 3ff, 16).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert Feststellungen zur subjektiven Tatseite über den bloßen Gebrauch der verba legalia hinaus, indem sie lediglich den ersten Satz aus dem rechtlichen Resümee (US 13f) in den Mittelpunkt ihrer Kritik stellt. Damit verfehlt sie jedoch die gesetzmäßige Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht vom gesamten subjektiven Tatsachensubstrat ausgeht, sondern alle tragfähigen Konstatierungen zum schweren Einbruchsdiebstahl (US 5f, 8, 10ff) schlichtweg übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die vom Angeklagten zudem erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E62310 15D00771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00077.01.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20010621_OGH0002_0150OS00077_0100000_000