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Entscheidung 15 Os 77/05w×

Entscheidung 15 Os 77/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os77/05w

Entscheidungsdatum

28.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred W***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter (und dritter) Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 10. März 2005, GZ 12 Hv 10/04i-214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Alfred W***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter (und dritter) Fall SMG (römisch eins.) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins. am 27. November 2003 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Petrus O***** als Beteiligten (Paragraph 12, StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 226 g Kokain (mit zumindest 84,8 Gramm Reinsubstanz, US 5) von Holland nach Österreich gebracht, sohin (aus- und) eingeführt;

römisch zwei. im Zeitraum von Dezember 2001 bis 27. November 2003 in St. Pankraz, Graz und anderen Orten Suchtgift, nämlich Kokain, zum Eigenkonsum besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) ist kein Widerspruch zwischen beweiswürdigenden Erwägungen erkennbar, soweit in mancher Hinsicht dem Zeugen Jan A***** Glaubwürdigkeit zuerkannt und ihm diese in anderer Hinsicht abgesprochen wurde. Die Tatrichter legten eingehend dar, aus welchen Gründen sie dem Zeugen nur in Ansehung von Teilen seiner Aussage folgten (US 7 ff).

Mit Hinweisen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf im Urteil ohnedies erwogene Widersprüche in den Angaben des abgesondert verfolgten Petrus O***** werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Das Vorbringen des Angeklagten, „Bedenken", die er unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, dargelegt habe", würden auch zum Vorringen unter Ziffer 5 a, erhoben, stellt keine am Gesetz orientierte Anfechtungsargumentation dar.

Die Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem vernachlässigt wird, dass der Angeklagte bei Jan A***** den Schmuggel von Kokain mit 84,8 Gramm Reinsubstanz nach Österreich veranlasste und am Transport auch selbst teilnahm (US 5, 7, 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78101 15Os77.05w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00077.05W.0728.000

Dokumentnummer

JJT_20050728_OGH0002_0150OS00077_05W0000_000