Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) ist kein Widerspruch zwischen beweiswürdigenden Erwägungen erkennbar, soweit in mancher Hinsicht dem Zeugen Jan A***** Glaubwürdigkeit zuerkannt und ihm diese in anderer Hinsicht abgesprochen wurde. Die Tatrichter legten eingehend dar, aus welchen Gründen sie dem Zeugen nur in Ansehung von Teilen seiner Aussage folgten (US 7 ff).Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) ist kein Widerspruch zwischen beweiswürdigenden Erwägungen erkennbar, soweit in mancher Hinsicht dem Zeugen Jan A***** Glaubwürdigkeit zuerkannt und ihm diese in anderer Hinsicht abgesprochen wurde. Die Tatrichter legten eingehend dar, aus welchen Gründen sie dem Zeugen nur in Ansehung von Teilen seiner Aussage folgten (US 7 ff).
Mit Hinweisen der Tatsachenrüge (Z 5a) auf im Urteil ohnedies erwogene Widersprüche in den Angaben des abgesondert verfolgten Petrus O***** werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Das Vorbringen des Angeklagten, „Bedenken", die er unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 dargelegt habe", würden auch zum Vorringen unter Z 5a erhoben, stellt keine am Gesetz orientierte Anfechtungsargumentation dar.Mit Hinweisen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf im Urteil ohnedies erwogene Widersprüche in den Angaben des abgesondert verfolgten Petrus O***** werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt. Das Vorbringen des Angeklagten, „Bedenken", die er unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, dargelegt habe", würden auch zum Vorringen unter Ziffer 5 a, erhoben, stellt keine am Gesetz orientierte Anfechtungsargumentation dar.
Die Rechts- (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem vernachlässigt wird, dass der Angeklagte bei Jan A***** den Schmuggel von Kokain mit 84,8 Gramm Reinsubstanz nach Österreich veranlasste und am Transport auch selbst teilnahm (US 5, 7, 9).Die Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, indem vernachlässigt wird, dass der Angeklagte bei Jan A***** den Schmuggel von Kokain mit 84,8 Gramm Reinsubstanz nach Österreich veranlasste und am Transport auch selbst teilnahm (US 5, 7, 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.