Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) der getroffenen Feststellungen zur Wegnahme des Diebsgutes verkennt die Mängelrüge das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegen kann, wenn das Urteil den eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz WK-StPO § 281 Rz 467).Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) der getroffenen Feststellungen zur Wegnahme des Diebsgutes verkennt die Mängelrüge das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegen kann, wenn das Urteil den eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 467).
Der der Sache nach erhobene Einwand unvollständiger Berücksichtigung der Aussage des Zeugen P***** (Z 5 zweiter Fall), wonach es „theoretisch" möglich gewesen wäre, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt Waren in einem Regal in der Holzabteilung abgelegt hat, als er vom Überwachungsraum vor das Geschäftslokal gegangen ist, stellt auf eine aus dem Zusammenhang gelöste Passage der Zeugenaussage ab, indem er jene, vom Schöffengericht ersichtlich seinen Erwägungen maßgeblich zugrunde gelegten weiteren Angaben des Kaufhausdetektivs übergeht, dass er an der vom Angeklagten bezeichneten Örtlichkeit Nachschau gehalten und dabei keine abgelegten Installationsmaterialien vorgefunden habe (US 6 iVm S 111, 113). Die ferner behauptete mangelnde Beobachtung des Angeklagten mittels Überwachungskamera vor Verlassen des Geschäftslokals (wie der Beschwerdeführer - jedoch nicht auf Basis des Akteninhaltes vermeint - für einen Zeitraum von rund zwei Minuten), also während jenes Zeitraums, in dem er sich der Gegenstände entledigt haben will, ignoriert zum einen wiederum deren vom Gericht angenommene spätere Unauffindbarkeit (vgl auch S 21), zum anderen aber auch die mit dem gesichteten Filmmaterial im Einklang stehende Bekundung des Zeugen P*****, dass er den Angeklagten - entgegen dessen Verantwortung (S 61) - dabei beobachten konnte, wie er die aus den Regalen entnommenen Waren in seiner Kleidung verstaute (US 7; S 17, 47, 109 iVm S 19, 21, 31).Der der Sache nach erhobene Einwand unvollständiger Berücksichtigung der Aussage des Zeugen P***** (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach es „theoretisch" möglich gewesen wäre, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt Waren in einem Regal in der Holzabteilung abgelegt hat, als er vom Überwachungsraum vor das Geschäftslokal gegangen ist, stellt auf eine aus dem Zusammenhang gelöste Passage der Zeugenaussage ab, indem er jene, vom Schöffengericht ersichtlich seinen Erwägungen maßgeblich zugrunde gelegten weiteren Angaben des Kaufhausdetektivs übergeht, dass er an der vom Angeklagten bezeichneten Örtlichkeit Nachschau gehalten und dabei keine abgelegten Installationsmaterialien vorgefunden habe (US 6 in Verbindung mit S 111, 113). Die ferner behauptete mangelnde Beobachtung des Angeklagten mittels Überwachungskamera vor Verlassen des Geschäftslokals (wie der Beschwerdeführer - jedoch nicht auf Basis des Akteninhaltes vermeint - für einen Zeitraum von rund zwei Minuten), also während jenes Zeitraums, in dem er sich der Gegenstände entledigt haben will, ignoriert zum einen wiederum deren vom Gericht angenommene spätere Unauffindbarkeit vergleiche auch S 21), zum anderen aber auch die mit dem gesichteten Filmmaterial im Einklang stehende Bekundung des Zeugen P*****, dass er den Angeklagten - entgegen dessen Verantwortung (S 61) - dabei beobachten konnte, wie er die aus den Regalen entnommenen Waren in seiner Kleidung verstaute (US 7; S 17, 47, 109 in Verbindung mit S 19, 21, 31).
Schließlich vermag die die Argumentation der Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Z 5a) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen zu erwecken. Sie versucht vielmehr, mit einer bloß selektiven Wiedergabe der Angaben des Zeugen P***** und dem Hinweis auf die Unvollständigkeit der Videoaufzeichnung seiner leugnenden, vom Erstgericht jedoch verworfenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.Schließlich vermag die die Argumentation der Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen zu erwecken. Sie versucht vielmehr, mit einer bloß selektiven Wiedergabe der Angaben des Zeugen P***** und dem Hinweis auf die Unvollständigkeit der Videoaufzeichnung seiner leugnenden, vom Erstgericht jedoch verworfenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.