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Entscheidung 15 Os 77/06x×

Entscheidung 15 Os 77/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os77/06x

Entscheidungsdatum

07.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heribert C***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Mai 2006, GZ 20 Hv 7/06h-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heribert C***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, (erg: erster Deliktsfall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. Oktober 2005 in Leoben beim Diebstahl von Installationsmaterial im Gesamtwert von zumindest 29,75 Euro zum Nachteil von Verantwortlichen des Fachmarktes H***** auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er den ihn vom Inneren des Baumarktes bis zum Parkplatz verfolgenden Kaufhausdetektiv Rene P***** anlässlich des Wegfahrens mit seinem Pkw bei geöffneter Fahrertüre mit der linken Hand einen Schlag gegen den Körper zu versetzen trachtete und, während dieser die Fahrzeugtüre festhielt, rückwärts fuhr, sodass dieser nach hinten seitlich ausweichen musste. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) der getroffenen Feststellungen zur Wegnahme des Diebsgutes verkennt die Mängelrüge das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegen kann, wenn das Urteil den eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 467).

Der der Sache nach erhobene Einwand unvollständiger Berücksichtigung der Aussage des Zeugen P***** (Ziffer 5, zweiter Fall), wonach es „theoretisch" möglich gewesen wäre, dass der Angeklagte zu einem Zeitpunkt Waren in einem Regal in der Holzabteilung abgelegt hat, als er vom Überwachungsraum vor das Geschäftslokal gegangen ist, stellt auf eine aus dem Zusammenhang gelöste Passage der Zeugenaussage ab, indem er jene, vom Schöffengericht ersichtlich seinen Erwägungen maßgeblich zugrunde gelegten weiteren Angaben des Kaufhausdetektivs übergeht, dass er an der vom Angeklagten bezeichneten Örtlichkeit Nachschau gehalten und dabei keine abgelegten Installationsmaterialien vorgefunden habe (US 6 in Verbindung mit S 111, 113). Die ferner behauptete mangelnde Beobachtung des Angeklagten mittels Überwachungskamera vor Verlassen des Geschäftslokals (wie der Beschwerdeführer - jedoch nicht auf Basis des Akteninhaltes vermeint - für einen Zeitraum von rund zwei Minuten), also während jenes Zeitraums, in dem er sich der Gegenstände entledigt haben will, ignoriert zum einen wiederum deren vom Gericht angenommene spätere Unauffindbarkeit vergleiche auch S 21), zum anderen aber auch die mit dem gesichteten Filmmaterial im Einklang stehende Bekundung des Zeugen P*****, dass er den Angeklagten - entgegen dessen Verantwortung (S 61) - dabei beobachten konnte, wie er die aus den Regalen entnommenen Waren in seiner Kleidung verstaute (US 7; S 17, 47, 109 in Verbindung mit S 19, 21, 31).

Schließlich vermag die die Argumentation der Mängelrüge wiederholende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen zu erwecken. Sie versucht vielmehr, mit einer bloß selektiven Wiedergabe der Angaben des Zeugen P***** und dem Hinweis auf die Unvollständigkeit der Videoaufzeichnung seiner leugnenden, vom Erstgericht jedoch verworfenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81932 15Os77.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00077.06X.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20060907_OGH0002_0150OS00077_06X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung