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Entscheidung 15 Os 77/09a×

Entscheidung 15 Os 77/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os77/09a

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Zoran K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld und Strafe des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. März 2009, GZ 074 Hv 9/09y-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Zoran K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (A.), des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (B.) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (C.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit hier von Bedeutung - in Wien A.) mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern, teilweise unter Vorlage falscher bzw gefälschter Urkunden, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten

römisch eins.) verleitet, und zwar

...

c.) am 2. Februar 2005 Malkit Singh Ka***** zur Bezahlung von 2.000 Euro, indem er ihm eine gefälschte „Bestätigung über die erfolgte Antragstellung" bezüglich eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der BPD Wien als echt verkaufte;

...

römisch zwei.) zu verleiten versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar

a.) im Zeitraum Jänner bis Februar 2005 den Singh Kas***** zur Bezahlung von 8.500 Euro, indem er ihm einen gefälschten Niederlassungsnachweis als echt zu verkaufen versuchte, wobei dieser die Täuschung durchschaute;

...

B.) im Februar 2005 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Singh Kas***** durch die Äußerung, er habe ihm das Geld zu bringen, anderenfalls man ihn aus dem Haus holen und schlagen werde, mithin durch gefährliche Drohung zur Bezahlung der unter A.) römisch zwei.) a.) genannten 8.500 Euro zu nötigen versucht (Paragraph 15, StGB), wodurch der Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.

Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte „Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe".

Rechtliche Beurteilung

Die als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Berufung wegen Nichtigkeit stützt er dabei auf die Ziffer 3, 5 und 9 (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; sie schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider ist die Verlesung der Angaben der Zeugen Malkit Singh Ka***** und Singh Kas***** in der Hauptverhandlung am 19. März 2009 angesichts des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) zu Recht erfolgt (ON 53/S 69).

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,) setzten sich die Tatrichter mit der leugnenden Einlassung des Angeklagten auseinander, werteten diese aber unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Zeugenaussagen im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen als Schutzbehauptung, zumal sie ein mögliches Motiv der Tatopfer zur Falschbelastung nicht erkennen konnten (S 47 ff/ON 54).

Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichterscheinen der Zeugen zur Hauptverhandlung für ihn günstigere Schlüsse zu ziehen trachtet, bekämpft er lediglich die erstgerichtliche Beweiswürdigung und übersieht, dass die vom Schöffensenat vorgenommene Einschätzung der Beweiskraft der - mit seinem Einverständnis verlesenen - Zeugenaussagen (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) im Nichtigkeitsverfahren keiner Überprüfung unterliegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450 f). Die Rechtsrüge zu Schuldspruch B. (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) hält nicht am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt (US 27 und US 49 f) fest (RIS-Justiz RS0099810), sondern spricht unter Berufung auf nicht näher spezifizierte „andere Kulturkreise" der Drohung die Eignung ab, Singh Kas***** begründete Besorgnis einzuflößen. Weshalb die konstatierte Drohung mit einer Verletzung am Körper (S 71/ON 54: man werde ihn aus dem Haus holen und schlagen) bei unbefangener Betrachtung der Situation und unter der gebotenen Berücksichtigung der besonderen Umstände des Asylwerbers zur Besorgnis des Singh Kas*****, der Angeklagte K***** sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel tatsächlich herbeizuführen, nicht ausreichen sollte vergleiche hingegen S 27/ON 54: „... solcherart eingeschüchterten und verängstigten Singh Kas*****), bleibt im Übrigen unbegründet. Sofern man die Ausführungen der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld als Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ansieht, so vermag der Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten und das Fernbleiben der Zeugen Ka***** und Kas***** von der Hauptverhandlung keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die in der Strafprozessordnung gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 280, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91270 15Os77.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00077.09A.0624.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090624_OGH0002_0150OS00077_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung