Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Zoran K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A.), des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (B.) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Zoran K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB (A.), des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (B.) sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (C.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit hier von Bedeutung - in Wien A.) mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern, teilweise unter Vorlage falscher bzw gefälschter Urkunden, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die sie in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten
I.) verleitet, und zwarrömisch eins.) verleitet, und zwar
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c.) am 2. Februar 2005 Malkit Singh Ka***** zur Bezahlung von 2.000 Euro, indem er ihm eine gefälschte „Bestätigung über die erfolgte Antragstellung" bezüglich eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der BPD Wien als echt verkaufte;
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II.) zu verleiten versucht (§ 15 StGB), und zwarrömisch zwei.) zu verleiten versucht (Paragraph 15, StGB), und zwar
a.) im Zeitraum Jänner bis Februar 2005 den Singh Kas***** zur Bezahlung von 8.500 Euro, indem er ihm einen gefälschten Niederlassungsnachweis als echt zu verkaufen versuchte, wobei dieser die Täuschung durchschaute;
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B.) im Februar 2005 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Singh Kas***** durch die Äußerung, er habe ihm das Geld zu bringen, anderenfalls man ihn aus dem Haus holen und schlagen werde, mithin durch gefährliche Drohung zur Bezahlung der unter A.) II.) a.) genannten 8.500 Euro zu nötigen versucht (§ 15 StGB), wodurch der Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.B.) im Februar 2005 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Singh Kas***** durch die Äußerung, er habe ihm das Geld zu bringen, anderenfalls man ihn aus dem Haus holen und schlagen werde, mithin durch gefährliche Drohung zur Bezahlung der unter A.) römisch zwei.) a.) genannten 8.500 Euro zu nötigen versucht (Paragraph 15, StGB), wodurch der Genannte in diesem Betrag am Vermögen geschädigt werden sollte.
Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte „Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe".