Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt bereits aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu:Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt bereits aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu:
In der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß "im gegenständlichen Zeitraum" tatsächlich keine Umsätze vorhanden waren und "falsche Voranmeldungen" (nach dem Inhalt der Verantwortung der Angeklagten ersichtlich gemeint: Differenzen zwischen den Voranmeldungen zu den Umsatzsteuervorauszahlungen und den Jahresumsatzsteuererklärungen) "nur daraus resultieren", daß Vorsteuerbeträge (in den Voranmeldungen) geltend gemacht wurden, die der Steuerberater späterhin nicht mehr in die Jahreserklärung(en) aufnahm (S 56). Dieser Antrag wurde vom Schöffensenat in einem zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß mit dem Beisatz abgewiesen, "da für die Entscheidung unerheblich" (S 57).
Diese inhaltsleere Floskel läßt nicht erkennen, aus welchen sachbezogenen Erwägungen das Erstgericht die beantragte Beweisaufnahme in der vorliegenden Finanzstrafsache - in der, wie angemerkt sei, wegen der Abgabenart § 55 FinStrG nicht zum Tragen kommt - für entbehrlich hielt; damit fehlt es aber an einer entsprechenden Grundlage, um das Zwischenerkenntnis dahin überprüfen zu können, ob Verfahrensgrundsätze richtig oder unrichtig angewendet wurden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 6, 7, 9 zu § 238).Diese inhaltsleere Floskel läßt nicht erkennen, aus welchen sachbezogenen Erwägungen das Erstgericht die beantragte Beweisaufnahme in der vorliegenden Finanzstrafsache - in der, wie angemerkt sei, wegen der Abgabenart Paragraph 55, FinStrG nicht zum Tragen kommt - für entbehrlich hielt; damit fehlt es aber an einer entsprechenden Grundlage, um das Zwischenerkenntnis dahin überprüfen zu können, ob Verfahrensgrundsätze richtig oder unrichtig angewendet wurden (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 6, 7, 9 zu Paragraph 238,).
Da vorliegend auch im Urteil selbst eine Begründung für die Abweisung des Beweisantrages nicht nachgeholt wurde, kann überdies nicht gesagt werden, daß die Formverletzung unzweifelhaft erkennbar keinen der Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs. 3 StPO). Dem Urteil ist insoweit vielmehr geradezu das Gegenteil zu entnehmen, denn es stützte seine Feststellungen "im wesentlichen" auf die von der Finanzbehörde "aufgrund der jeweiligen Jahreserklärungen für die Jahre 1983 bis 1987" erlassenen (Jahresumsatzsteuer-)Bescheide (US 6). Gerade die Unrichtigkeit dieser Jahressteuererklärungen sollte aber auch durch den beantragten Beweis dargetan werden.Da vorliegend auch im Urteil selbst eine Begründung für die Abweisung des Beweisantrages nicht nachgeholt wurde, kann überdies nicht gesagt werden, daß die Formverletzung unzweifelhaft erkennbar keinen der Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO). Dem Urteil ist insoweit vielmehr geradezu das Gegenteil zu entnehmen, denn es stützte seine Feststellungen "im wesentlichen" auf die von der Finanzbehörde "aufgrund der jeweiligen Jahreserklärungen für die Jahre 1983 bis 1987" erlassenen (Jahresumsatzsteuer-)Bescheide (US 6). Gerade die Unrichtigkeit dieser Jahressteuererklärungen sollte aber auch durch den beantragten Beweis dargetan werden.
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auf einen - von der Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Z 5) nicht aufgegriffenen, dem Urteil indes anhaftenden - Begründungsmangel verwiesen, der darin liegt, daß das Urteil an anderer Stelle (US 7) wieder zum Ausdruck bringt, daß die Jahressteuererklärungen mangels vollständiger Information des sie verfassenden Steuerberaters (zwangsläufig) unrichtig seien, womit das Schöffengericht selbst die - zuvor als solcheNur am Rande sei in diesem Zusammenhang auf einen - von der Beschwerdeführerin in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) nicht aufgegriffenen, dem Urteil indes anhaftenden - Begründungsmangel verwiesen, der darin liegt, daß das Urteil an anderer Stelle (US 7) wieder zum Ausdruck bringt, daß die Jahressteuererklärungen mangels vollständiger Information des sie verfassenden Steuerberaters (zwangsläufig) unrichtig seien, womit das Schöffengericht selbst die - zuvor als solche
deklarierte - Basis seiner Urteilsfeststellungen erschüttert.
Bereits der aufgezeigte Verfahrensmangel nötigt den Obersten Gerichtshof, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung den Schuldspruch zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).Bereits der aufgezeigte Verfahrensmangel nötigt den Obersten Gerichtshof, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung den Schuldspruch zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Darauf war die Angeklagte mit ihrer Berufung zu verweisen.