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Entscheidung 15 Os 77/99×

Entscheidung 15 Os 77/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os77/99

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Richard Sch***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, 84, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Mai 1999, GZ 23 e römisch fünf r 3183/99-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Mag. Franz G*****, gemäß Paragraph 48, Ziffer eins, StPO die Voruntersuchung gegen Dr. Richard Sch***** wegen Paragraphen 83, 84, StGB und weiterer behaupteter strafbarer Handlungen einzuleiten, zurück.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachte "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes/Nichtigkeitsbeschwerde" des Antragstellers.

Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, StPO steht einem Privatbeteiligten gegen Beschlüsse der Ratskammer kein Rechtsmittel offen; zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist nur der Generalprokurator berechtigt (Paragraph 33, Absatz 2, StPO); das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz ergriffen werden (Paragraph 280, StPO). Da auch ein allgemeines Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes oder dessen jederzeitige Anrufbarkeit in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist, war die Beschwerde des Privatbeteiligten sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E62635 15D00779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00077.99.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_0150OS00077_9900000_000