Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit der - für die Prüfung der Frage, ob ein absolut untauglicher Versuch vorlag - maßgeblichen Annahmen des Erstgerichts, ob das Aufbrechen der Tür auf die im Urteil beschriebene Art möglich war oder nicht. Dem zuwider haben die Tatrichter mit der Formulierung, dass die massive doppelflügelige Metalltür mit dem Holzkeil "höchstwahrscheinlich" nicht aufzubrechen war, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwirklichung des Tatplans des Angeklagten aufgrund dessen Handlungsweise aus der ex-ante-Sicht eines verständigen Beobachters zwar als sehr unwahrscheinlich, aber nicht als ausgeschlossen (vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 78, 82, 92) angesehen haben.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Undeutlichkeit der - für die Prüfung der Frage, ob ein absolut untauglicher Versuch vorlag - maßgeblichen Annahmen des Erstgerichts, ob das Aufbrechen der Tür auf die im Urteil beschriebene Art möglich war oder nicht. Dem zuwider haben die Tatrichter mit der Formulierung, dass die massive doppelflügelige Metalltür mit dem Holzkeil "höchstwahrscheinlich" nicht aufzubrechen war, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Verwirklichung des Tatplans des Angeklagten aufgrund dessen Handlungsweise aus der ex-ante-Sicht eines verständigen Beobachters zwar als sehr unwahrscheinlich, aber nicht als ausgeschlossen vergleiche Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15, 16, Rz 78, 82, 92) angesehen haben.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die eben beschriebenen Urteilsfeststellungen bestreitet und an deren Stelle solche reklamiert, wonach die Deliktsverwirklichung auf die im Urteil dargestellte Art aus der Sicht eines verständigen Beobachters gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. Urteilsfeststellungen wiederum fehlen - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - nicht schon dann, wenn die als fehlend reklamierten Konstatierungen (erst) im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen der Urteilsgründe getroffen wurden.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die eben beschriebenen Urteilsfeststellungen bestreitet und an deren Stelle solche reklamiert, wonach die Deliktsverwirklichung auf die im Urteil dargestellte Art aus der Sicht eines verständigen Beobachters gänzlich ausgeschlossen gewesen sei. Urteilsfeststellungen wiederum fehlen - dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider - nicht schon dann, wenn die als fehlend reklamierten Konstatierungen (erst) im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen der Urteilsgründe getroffen wurden.
Soweit die Rechtsrüge im Übrigen der - vom Schöffengericht verworfenen - leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch verhelfen will und die Glaubwürdigkeit des Zeugen Martin K***** in Frage stellt, bekämpft sie lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Hinsichtlich des nur formal, nicht aber inhaltlich bekämpften Schuldspruchs zu 2./ mangelt es der Beschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Urteilsnichtigkeit. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der den Charakter einer solchen Entscheidung verkennenden Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Soweit die Rechtsrüge im Übrigen der - vom Schöffengericht verworfenen - leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch verhelfen will und die Glaubwürdigkeit des Zeugen Martin K***** in Frage stellt, bekämpft sie lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Hinsichtlich des nur formal, nicht aber inhaltlich bekämpften Schuldspruchs zu 2./ mangelt es der Beschwerde an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Urteilsnichtigkeit. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - entgegen der den Charakter einer solchen Entscheidung verkennenden Äußerung nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.