Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) vermag zu 2./ mit eigenständiger Wertung („vermittelte den Eindruck“) eines Satzes der Aussage des Zeugen A***** keine Unvollständigkeit der Begründung der Feststellungen zum Schadenseintritt darzulegen, zumal es für einen solchen ohne Relevanz ist, ob sich der Geschädigte selbst geschädigt fühlt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag zu 2./ mit eigenständiger Wertung („vermittelte den Eindruck“) eines Satzes der Aussage des Zeugen A***** keine Unvollständigkeit der Begründung der Feststellungen zum Schadenseintritt darzulegen, zumal es für einen solchen ohne Relevanz ist, ob sich der Geschädigte selbst geschädigt fühlt.
Ein innerer Widerspruch zu 1./ wird mit dem Hinweis auf die Ausführungen zum Zeitpunkt des Vorliegens des Bereicherungsvorsatzes nicht dargetan, ist doch - ungeachtet der sprachlich missglückten Formulierung US 7 - aus dem Gesamtkontext des Urteils (US 3, 7 und insb 20) der Wille des Schöffengerichts, einen im Zeitpunkt der Täuschungshandlung bestehenden Bereicherungsvorsatz festzustellen, unzweifelhaft erkennbar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Angaben des Zeugen A***** zu 2./ und der Zeugen J*****, W***** und St***** zu 1./ keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Angaben des Zeugen A***** zu 2./ und der Zeugen J*****, W***** und St***** zu 1./ keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, indem sie zu 1./ erneut die Konstatierung eines erst nachträglich gefassten Bereicherungsvorsatzes unterstellt (siehe dazu die Ausführungen zur Mängelrüge).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit, indem sie zu 1./ erneut die Konstatierung eines erst nachträglich gefassten Bereicherungsvorsatzes unterstellt (siehe dazu die Ausführungen zur Mängelrüge).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.