Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gesundheitswesen zum Beweis dafür, dass „die transportierte Menge die Grenzmenge nach dem Suchtmittelgesetz nicht überschritten hat“ (ON 49 S 23), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gesundheitswesen zum Beweis dafür, dass „die transportierte Menge die Grenzmenge nach dem Suchtmittelgesetz nicht überschritten hat“ (ON 49 S 23), Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert.
Denn der Antrag ließ nicht erkennen, weshalb der diesbezügliche Untersuchungsbericht des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (ON 39) unbestimmt oder sonst mangelhaft sein und ein zu bestellender Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte. Dieser Untersuchungsbericht bezog sich im Übrigen nicht
– wie von der Beschwerde offenbar angenommen – auf „die harten Stängel und großen Blätter“, sondern auf jene Zweigspitzen und jungen Blätter, die als Rauschmittel konsumiert werden (vgl dazu die Lichtbilder ON 2 S 97 ff und ON 39 S 5).Denn der Antrag ließ nicht erkennen, weshalb der diesbezügliche Untersuchungsbericht des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (ON 39) unbestimmt oder sonst mangelhaft sein und ein zu bestellender Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte. Dieser Untersuchungsbericht bezog sich im Übrigen nicht, – wie von der Beschwerde offenbar angenommen – auf „die harten Stängel und großen Blätter“, sondern auf jene Zweigspitzen und jungen Blätter, die als Rauschmittel konsumiert werden vergleiche dazu die Lichtbilder ON 2 S 97 ff und ON 39 S 5).
Die Konstatierungen zu Art und Menge des psychotropen Stoffes sowie des Suchtgifts wurden von den Tatrichtern – logisch und empirisch mängelfrei – auf den Sicherstellungsbericht und den als unbedenklich qualifizierten Untersuchungsbericht des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (ON 39) gegründet (US 10; Z 5 vierter Fall). Die Aussagen des Angeklagten, wonach nur die jungen kleinen Blätter konsumierbar seien und 95 % der Kath-Pflanze weggeschmissen würden (ON 49 S 13) und das „Kath von Äthiopien […] nicht so stark“ sei (ON 49 S 14), standen diesen Feststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen (Z 5 zweiter Fall).Die Konstatierungen zu Art und Menge des psychotropen Stoffes sowie des Suchtgifts wurden von den Tatrichtern – logisch und empirisch mängelfrei – auf den Sicherstellungsbericht und den als unbedenklich qualifizierten Untersuchungsbericht des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (ON 39) gegründet (US 10; Ziffer 5, vierter Fall). Die Aussagen des Angeklagten, wonach nur die jungen kleinen Blätter konsumierbar seien und 95 % der Kath-Pflanze weggeschmissen würden (ON 49 S 13) und das „Kath von Äthiopien […] nicht so stark“ sei (ON 49 S 14), standen diesen Feststellungen nicht erörterungsbedürftig entgegen (Ziffer 5, zweiter Fall).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) weiters die Verantwortung des Angeklagten wiederholt sowie spekulativ annimmt, dass es sich bei dem eingeführten Pflanzenmaterial um „Pflanzenstängel und große Blätter“ gehandelt habe, und davon ausgehend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und zur Überschreitung der Grenzmenge bekämpft, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) weiters die Verantwortung des Angeklagten wiederholt sowie spekulativ annimmt, dass es sich bei dem eingeführten Pflanzenmaterial um „Pflanzenstängel und große Blätter“ gehandelt habe, und davon ausgehend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite und zur Überschreitung der Grenzmenge bekämpft, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.