[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider war der Umstand, dass die Zeugin R***** in ihrer kontradiktorischen Vernehmung ihre Internetfreundin „Klara“ abwechselnd als „er“ bzw „sie“ bezeichnete (ON 32 S 11 ff), die Zeugin Re***** hingegen stets von einer „sie“ sprach (ON 31 S 7 ff), nicht gesondert erörterungsbedürftig. [4] Der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war der Umstand, dass die Zeugin R***** in ihrer kontradiktorischen Vernehmung ihre Internetfreundin „Klara“ abwechselnd als „er“ bzw „sie“ bezeichnete (ON 32 S 11 ff), die Zeugin Re***** hingegen stets von einer „sie“ sprach (ON 31 S 7 ff), nicht gesondert erörterungsbedürftig.
[5] Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass auf den technischen Geräten und den USB-Sticks des Angeklagten keine einschlägigen Chatverläufe unter dem Pseudonym „Klara“ gefunden wurden, bekämpft sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Im Übrigen erwogen die Tatrichter in diesem Zusammenhang, dem Angeklagten sei es darum gegangen, dass keine Rückschlüsse zu seiner Person gezogen werden können, und verwiesen auf seine Aussage, die Chatverläufe mit Klara seien auf seinem alten, in der Folge im Elektromüll entsorgten Laptop erfolgt (US 12).
[6] Auch die Verantwortung des Angeklagten, er habe auf der Plattform „Knuddels“ nur mit Mädchen ab dem 14. Lebensjahr kommuniziert, wurde berücksichtigt, von den Tatrichtern aber nicht für glaubwürdig erachtet (US 14).
[7] Zwischen der Feststellung, R***** habe dem Angeklagten über dessen Aufforderung ein Video mit Intimszenen geschickt (US 6 vierter Absatz) und der Konstatierung, er habe sie auch danach aufgefordert, ihm Fotos und Videos ihres nackten Intimbereichs zu schicken, sie sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen (US 6 fünfter Absatz), besteht – der Kritik der Rüge zuwider (Z 5 dritter Fall) – kein logischer Widerspruch. [7] Zwischen der Feststellung, R***** habe dem Angeklagten über dessen Aufforderung ein Video mit Intimszenen geschickt (US 6 vierter Absatz) und der Konstatierung, er habe sie auch danach aufgefordert, ihm Fotos und Videos ihres nackten Intimbereichs zu schicken, sie sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen (US 6 fünfter Absatz), besteht – der Kritik der Rüge zuwider (Ziffer 5, dritter Fall) – kein logischer Widerspruch.
[8] Die Feststellungen zu den von R***** zu I./1./ vorgenommenen Handlungen gründeten die Tatrichter
– logisch und empirisch mängelfrei – auf die vorliegenden Videos und Lichtbilder, wobei sie auch auf die Aussage der Zeugin in der kontradiktorischen Vernehmung eingingen (ON 32 S 20 f, 39 f), sie habe nur so getan, als habe sie einen Finger in ihre Vagina eingeführt (US 13; Z 5 zweiter Fall). [8] Die Feststellungen zu den von R***** zu römisch eins./1./ vorgenommenen Handlungen gründeten die Tatrichter, – logisch und empirisch mängelfrei – auf die vorliegenden Videos und Lichtbilder, wobei sie auch auf die Aussage der Zeugin in der kontradiktorischen Vernehmung eingingen (ON 32 S 20 f, 39 f), sie habe nur so getan, als habe sie einen Finger in ihre Vagina eingeführt (US 13; Ziffer 5, zweiter Fall).
[9] Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (zu I./; US 6 f, 8) kritisiert die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) als „Verwendung von substratlosen verba legalia“, legt aber nicht dar, weshalb es diesen Feststellungen an einem Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS-Justiz RS0119090). [9] Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (zu römisch eins./; US 6 f, 8) kritisiert die Rüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) als „Verwendung von substratlosen verba legalia“, legt aber nicht dar, weshalb es diesen Feststellungen an einem Sachverhaltsbezug mangeln sollte (RIS-Justiz RS0119090).
[10] Gegründet haben die Tatrichter die Feststellungen zur inneren Tatseite – entgegen dem Vorbringen der Rüge (Z 5 vierter Fall) – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze auf eine „lebensnahe Betrachtung des Sachverhalts“ und die teilweise (zu II./) geständige Verantwortung des Angeklagten (US 14). Dass der Angeklagte wusste, dass R***** und Re***** das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, leiteten sie aus der Aussage der Zeugin Re***** und dem Chatverlauf, insbesondere vom 17. Jänner 2018, sowie aus der Erfahrung des Angeklagten mit Onlineforen ab. Dass dieser Schluss der Beschwerde nicht überzeugend erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (vgl RIS-Justiz RS0098400, RS0098471). [10] Gegründet haben die Tatrichter die Feststellungen zur inneren Tatseite – entgegen dem Vorbringen der Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) – ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze auf eine „lebensnahe Betrachtung des Sachverhalts“ und die teilweise (zu römisch zwei./) geständige Verantwortung des Angeklagten (US 14). Dass der Angeklagte wusste, dass R***** und Re***** das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, leiteten sie aus der Aussage der Zeugin Re***** und dem Chatverlauf, insbesondere vom 17. Jänner 2018, sowie aus der Erfahrung des Angeklagten mit Onlineforen ab. Dass dieser Schluss der Beschwerde nicht überzeugend erscheint, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar vergleiche RIS-Justiz RS0098400, RS0098471).
[11] Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [11] Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[12] Indem die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts als „nicht überzeugend und nicht stichhältig“ kritisiert und ihr eigenständige Beweiswerterwägungen gegenüberstellt sowie neuerlich vorbringt, es seien keine Nachweise dafür gefunden worden, dass der Angeklagte unter einem Pseudonym Unterhaltungen mit „Minderjährigen“ auf einer Internetplattform geführt habe, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
[13] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht einen Tatbildirrtum geltend, weil der Angeklagte über das wahre Alter der Mädchen geirrt und sie für mündig gehalten habe. Sie geht dabei aber nicht – wie dies bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Angeklagte wusste, dass R***** und Re***** das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (US 6, 8). [13] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht einen Tatbildirrtum geltend, weil der Angeklagte über das wahre Alter der Mädchen geirrt und sie für mündig gehalten habe. Sie geht dabei aber nicht – wie dies bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach der Angeklagte wusste, dass R***** und Re***** das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten (US 6, 8).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.