Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurde Manfred Matthias B*** - im zweiten Verfahrensgang abermals - des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, zweiter, dritter und vierter Fall, und Abs. 2, erster Fall, SuchtgiftG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Kokain, in einer großen MengeMit dem bekämpften Urteil wurde Manfred Matthias B*** - im zweiten Verfahrensgang abermals - des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, zweiter, dritter und vierter Fall, und Absatz 2,, erster Fall, SuchtgiftG schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Kokain, in einer großen Menge
1. von Südamerika über die Schweiz nach Österreich ausführte bzw einführte, und zwar
1.1. zwischen Jänner und Anfang April 1985 mindestens 200 Gramm von Rio de Janeiro,
1.2. Mitte Oktober 1986 mindestens 200 Gramm von Bolivien,
2. teils (zu 2.1. und 2.2.) gewerbsmäßig in Verkehr setzte, und zwar
2.1. zwischen April 1985 und Ende August 1986 mindestens 30 Gramm durch Verkauf in Einzelmengen an Peter B*** sowie mindestens 150 Gramm durch Verkauf in Einzelmengen an unbekannte Personen,
2.2. Ende 1986 in Wien mindestens 150 Gramm durch Verkauf an unbekannte Personen,
2.3. um den 20.Oktober 1986 in Santa Cruze (Bolivien) ca 200 Gramm durch Übergabe an Peter B*** zum Zweck der Einfuhr und des Verkaufs in Österreich.
Der auf die Z 5 a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf die Ziffer 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Nach eingehender Prüfung der zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachten Einwände und des Akteninhaltes gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.
Anzumerken bleibt nur, daß der Beschwerdeführer das Wesen eines verfahrensrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verkennt, wenn er aus der Kassation des im ersten Verfahrensgang ergangenen Urteils (aus der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO) den Umkehrschluß zieht, es sei aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes "ersichtlich, daß die seinerzeitigen Einlassungen des als Zeuge einvernommenen Peter B***" (gemeint: dessen Aussage vor der Polizei) "keine ausreichende Entscheidungsgrundlage geboten" hätten.Anzumerken bleibt nur, daß der Beschwerdeführer das Wesen eines verfahrensrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verkennt, wenn er aus der Kassation des im ersten Verfahrensgang ergangenen Urteils (aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) den Umkehrschluß zieht, es sei aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes "ersichtlich, daß die seinerzeitigen Einlassungen des als Zeuge einvernommenen Peter B***" (gemeint: dessen Aussage vor der Polizei) "keine ausreichende Entscheidungsgrundlage geboten" hätten.