Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz (unter anderem) der Beschwerde des Beschuldigten B***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom 24.März 1993 (S 283 ff/I), mit dem (unter anderem) ausgesprochen wurde, daß die über B***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 lit. a StPO aufrecht bleibt, nicht Folge.Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz (unter anderem) der Beschwerde des Beschuldigten B***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Linz vom 24.März 1993 (S 283 ff/I), mit dem (unter anderem) ausgesprochen wurde, daß die über B***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO aufrecht bleibt, nicht Folge.
Der sich gegen die Annahme eines Tatverdachtes in der Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB sowie gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a StPO wendenden Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten B***** kommt keine Berechtigung zu.Der sich gegen die Annahme eines Tatverdachtes in der Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO wendenden Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten B***** kommt keine Berechtigung zu.
Das Vorbringen, weder die Ratskammer des Landesgerichtes Linz noch die Staatsanwaltschaft erblicke einen Tatverdacht in der Richtung der absichtlichen schweren Körperverletzung (nach § 87 Abs. 1 StGB) oder einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 Z 2 StGB, ist, soweit es die Staatsanwaltschaft anlangt, aktenwidrig. Diese beantragte auch in Ansehung des Beschwerdeführers die Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB (S 1/I) und rückte davon dem Akteninhalt zufolge nicht ab.Das Vorbringen, weder die Ratskammer des Landesgerichtes Linz noch die Staatsanwaltschaft erblicke einen Tatverdacht in der Richtung der absichtlichen schweren Körperverletzung (nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB) oder einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, ist, soweit es die Staatsanwaltschaft anlangt, aktenwidrig. Diese beantragte auch in Ansehung des Beschwerdeführers die Einleitung der Voruntersuchung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (S 1/I) und rückte davon dem Akteninhalt zufolge nicht ab.
Richtig ist allerdings, daß die Ratskammer des Landesgerichtes Linz in ihrem Beschluß vom 24.März 1993 (S 283 ff/I) ausführte, der Beschwerdeführer sei des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Indes ging sie dabei weder auf den in der Haftprüfungsverhandlung erstatteten Bericht der Untersuchungsrichterin über das Vorliegen eines Tatverdachtes in der Richtung des § 87 Abs. 1 StGB (S 279/I) ein, noch legte sie dar, weshalb hinsichtlich des Beschwerdeführers der Verdacht einer Tatbeteiligung am Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB ausgeräumt sei und unterließ Überlegungen dahin, daß eine Tatbeteiligung an diesem Verbrechen nicht notwendigerweise in einer eigenhändigen Herbeiführung der schweren Verletzung bestehen muß, sondern auch in einer Bestimmung oder in einem sonstigen Tatbeitrag (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) gelegen sein könnte (Leukauf-Steininger Komm.3 § 91 RN 17 f; Burgstaller im WK § 87 Rz 13; Kienapfel BT I3 § 87 Rz 8).Richtig ist allerdings, daß die Ratskammer des Landesgerichtes Linz in ihrem Beschluß vom 24.März 1993 (S 283 ff/I) ausführte, der Beschwerdeführer sei des Vergehens des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB dringend verdächtig. Indes ging sie dabei weder auf den in der Haftprüfungsverhandlung erstatteten Bericht der Untersuchungsrichterin über das Vorliegen eines Tatverdachtes in der Richtung des Paragraph 87, Absatz eins, StGB (S 279/I) ein, noch legte sie dar, weshalb hinsichtlich des Beschwerdeführers der Verdacht einer Tatbeteiligung am Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB ausgeräumt sei und unterließ Überlegungen dahin, daß eine Tatbeteiligung an diesem Verbrechen nicht notwendigerweise in einer eigenhändigen Herbeiführung der schweren Verletzung bestehen muß, sondern auch in einer Bestimmung oder in einem sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB) gelegen sein könnte (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 91, RN 17 f; Burgstaller im WK Paragraph 87, Rz 13; Kienapfel BT I3 Paragraph 87, Rz 8).
Durchaus zutreffend stellte demgegenüber das Oberlandesgericht Linz im angefochtenen Beschluß auf einen nach den Umständen des Falles auch beim Beschwerdeführer B***** weiterhin bestehenden dringenden Tatverdacht in der Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB ab; dies im Hinblick auf einen sich aus dem Tatgeschehen selbst und aus den Aussagen von Zeugen über eine von den Tätern von vornherein durch Provokationen gesuchte Auseinandersetzung ergebenden nachhaltigen (Anscheins-)Beweis eines gemeinsamen gleichgelagerten Vorsatzes der Schlägergruppe, der der Beschwerdeführer angehörte und die nach der weiteren Aussage von Zeugen, welche ihrem gesellschaftlichen Umfeld nach gewiß keine zimperliche Auffassung haben, mit bestürzender Brutalität vorging (S 226, 238/I); all dies sind Indizien, die - vorbehaltlich der ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegenden Beweiswürdigung - nach wie vor geeignet sind, Schlüsse auf eine bei den Tätern und damit auch beim Beschwerdeführer gegebene Absicht, die drei Attackierten schwer zu verletzen, zuzulassen.Durchaus zutreffend stellte demgegenüber das Oberlandesgericht Linz im angefochtenen Beschluß auf einen nach den Umständen des Falles auch beim Beschwerdeführer B***** weiterhin bestehenden dringenden Tatverdacht in der Richtung des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB ab; dies im Hinblick auf einen sich aus dem Tatgeschehen selbst und aus den Aussagen von Zeugen über eine von den Tätern von vornherein durch Provokationen gesuchte Auseinandersetzung ergebenden nachhaltigen (Anscheins-)Beweis eines gemeinsamen gleichgelagerten Vorsatzes der Schlägergruppe, der der Beschwerdeführer angehörte und die nach der weiteren Aussage von Zeugen, welche ihrem gesellschaftlichen Umfeld nach gewiß keine zimperliche Auffassung haben, mit bestürzender Brutalität vorging (S 226, 238/I); all dies sind Indizien, die - vorbehaltlich der ausschließlich dem erkennenden Gericht obliegenden Beweiswürdigung - nach wie vor geeignet sind, Schlüsse auf eine bei den Tätern und damit auch beim Beschwerdeführer gegebene Absicht, die drei Attackierten schwer zu verletzen, zuzulassen.
Daß nur einer von ihnen schwer verletzt wurde, könnte rechtlich gesehen lediglich dazu führen, daß in Ansehung der beiden anderen Verletzten die Tat beim Versuch blieb.
Dem - ein Zusammenwirken mit der Schlägergruppe relativierenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Komplizen Michael und Thomas L***** von dem am Boden liegenden Verletzten (gemeint: N*****) weggestoßen, sie aufgefordert, nicht mehr zuzuschlagen, habe den Verletzten Hilfe geleistet und bis zum Eintreffen der Polizei gewartet, steht eine gegenteilige Aussage eines Zeugen gegenüber, derzufolge der Beschwerdeführer deshalb auf einen Abbruch der Tätlichkeiten und eine sofortige Flucht drängte, weil er eine unmittelbar bevorstehende Polizeiintervention fürchtete, und danach sogleich ebenfalls vom Tatort verschwand (S 237/I).
Der dringende Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der (teils vollendeten, teils versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 sowie § 15 StGB - allenfalls als Beteiligter nach § 12 zweiter oder dritter Fall StGB - ist somit (auch) in Ansehung des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben.Der dringende Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der (teils vollendeten, teils versuchten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, sowie Paragraph 15, StGB - allenfalls als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB - ist somit (auch) in Ansehung des Beschwerdeführers nach wie vor gegeben.
Zu der in der Beschwerde verneinten Tatbegehungsgefahr ist auf Grund der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Akten festzuhalten:
Der Beschwerdeführer ist zwar nach dem Inhalt der Strafregisterauskunft unbescholten. Er wurde jedoch mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.Februar 1993, GZ 35 E Vr 1938/92-13 - das nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung vom 24.März 1993 lediglich wegen des Ausspruches über die Strafe angefochten wurde (S 279/I) - wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 StGB (nach dem Inhalt des Urteilstenors sollte es richtig wohl heißen: wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) verurteilt, weil er am 9.Juni 1992 zusammen mit einem Komplizen dem Gerald S***** unter anderem durch einen von ihm geführten Schlag mit einem Billardstock auf den Kopf eine blutende Wunde im Stirnbereich zufügte (Punkt 1 des Urteils), allein dem Johannes B***** einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte Nasenbluten und Schmerzen an der Nase erlitt (Punkt 2 des Urteils), mit drei Komplizen in verabredeter Verbindung dem Alexander Sp***** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten eine (gerade noch) leichte Verletzung, nämlich einen Bruch der neunten Rippe und Abschürfungen und Prellungen im Brustbereich zufügte (Punkt 3 des Urteils), am 26.Juli 1992 allein dem Markus A***** durch Versetzen eines Fußtrittes ins Gesicht eine Rißquetschwunde oberhalb des rechten Auges zufügte (Punkt 5 des Urteils) und am 10.August 1992 zusammen mit dem (auch am 14.März 1993 wieder in Erscheinung getretenen) Michael L***** dem Michael N***** durch Versetzen eines Kopfstoßes und von Fußtritten eine Fraktur der beiden oberen Schneidezähne zufügte (Punkt 4 des Urteils).Der Beschwerdeführer ist zwar nach dem Inhalt der Strafregisterauskunft unbescholten. Er wurde jedoch mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.Februar 1993, GZ 35 E römisch fünf r 1938/92-13 - das nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Haftprüfungsverhandlung vom 24.März 1993 lediglich wegen des Ausspruches über die Strafe angefochten wurde (S 279/I) - wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB (nach dem Inhalt des Urteilstenors sollte es richtig wohl heißen: wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB) verurteilt, weil er am 9.Juni 1992 zusammen mit einem Komplizen dem Gerald S***** unter anderem durch einen von ihm geführten Schlag mit einem Billardstock auf den Kopf eine blutende Wunde im Stirnbereich zufügte (Punkt 1 des Urteils), allein dem Johannes B***** einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte Nasenbluten und Schmerzen an der Nase erlitt (Punkt 2 des Urteils), mit drei Komplizen in verabredeter Verbindung dem Alexander Sp***** durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten eine (gerade noch) leichte Verletzung, nämlich einen Bruch der neunten Rippe und Abschürfungen und Prellungen im Brustbereich zufügte (Punkt 3 des Urteils), am 26.Juli 1992 allein dem Markus A***** durch Versetzen eines Fußtrittes ins Gesicht eine Rißquetschwunde oberhalb des rechten Auges zufügte (Punkt 5 des Urteils) und am 10.August 1992 zusammen mit dem (auch am 14.März 1993 wieder in Erscheinung getretenen) Michael L***** dem Michael N***** durch Versetzen eines Kopfstoßes und von Fußtritten eine Fraktur der beiden oberen Schneidezähne zufügte (Punkt 4 des Urteils).
Es zeigt sich somit, daß der Beschwerdeführer ersichtlich unbeeindruckt von dem jeweils seinen Tathandlungen folgenden behördlichen Einschreiten in rascher Aufeinanderfolge erneut mit Aggressionshandlungen in Erscheinung tritt, die zuletzt - am 14.März 1993 - im Rahmen einer (gezielten) Beteiligung an einem terrorisierenden bandenmäßigen Schlägertrupp gesetzt wurden, nachdem bereits am 9.Juni 1992 ein ähnliches Erscheinungsbild gegeben war (Punkt 3 des erwähnten Urteiles vom 25.Februar 1993).
Diese rasch aufeinanderfolgende gleichartige Delinquenz des Beschwerdeführers ist eine bestimmte Tatsache, die die Gefahr indiziert, der Beschuldigte werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens (abermals) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung mit schweren Folgen.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung EvBl. 1973/151 schlägt fehl, denn gerade dort wird mit besonderem Nachdruck darauf verwiesen, daß auf eine kriminalistische Prognose unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes eines Beschuldigten abzustellen ist und demnach eine allein aus Vorstrafen abgeleitete "abstrakte Rückfallsgefahr" für die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (nunmehr: Tatbegehungsgefahr) nicht ausreicht. Vorliegend hat aber der Beschwerdeführer durch die rasche Aufeinanderfolge grundloser schwerer Aggressionsakte ein Persönlichkeitsbild enthüllt, das zu Recht die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. a StPO gestattet.Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung EvBl. 1973/151 schlägt fehl, denn gerade dort wird mit besonderem Nachdruck darauf verwiesen, daß auf eine kriminalistische Prognose unter Einbeziehung des gesamten Persönlichkeitsbildes eines Beschuldigten abzustellen ist und demnach eine allein aus Vorstrafen abgeleitete "abstrakte Rückfallsgefahr" für die Annahme des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr (nunmehr: Tatbegehungsgefahr) nicht ausreicht. Vorliegend hat aber der Beschwerdeführer durch die rasche Aufeinanderfolge grundloser schwerer Aggressionsakte ein Persönlichkeitsbild enthüllt, das zu Recht die Annahme der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO gestattet.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde vom Oberlandesgericht Linz auch zutreffend darauf verwiesen, daß mit gelinderen Mitteln im Sinn des § 180 Abs. 5 StPO (§ 35 Abs. 1 JGG) vorliegend die Haftzwecke nicht mehr erreicht werden können; hat doch die bisherige Kontrolle des Beschwerdeführers im Familienverband (durch Mithilfe in der Gastwirtschaft seines Vaters und seiner Stiefmutter) nichts gefruchtet, sodaß auch eine Weisung zu "vermehrter" Mithilfe ebensowenig erfolgversprechend erscheint wie eine - in der praktischen Durchsetzung schwer kontrollierbare - Weisung, einen bestimmten Ort oder einen bestimmten Umgang zu meiden.Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde vom Oberlandesgericht Linz auch zutreffend darauf verwiesen, daß mit gelinderen Mitteln im Sinn des Paragraph 180, Absatz 5, StPO (Paragraph 35, Absatz eins, JGG) vorliegend die Haftzwecke nicht mehr erreicht werden können; hat doch die bisherige Kontrolle des Beschwerdeführers im Familienverband (durch Mithilfe in der Gastwirtschaft seines Vaters und seiner Stiefmutter) nichts gefruchtet, sodaß auch eine Weisung zu "vermehrter" Mithilfe ebensowenig erfolgversprechend erscheint wie eine - in der praktischen Durchsetzung schwer kontrollierbare - Weisung, einen bestimmten Ort oder einen bestimmten Umgang zu meiden.
Dem nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen einer Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer ist zu entgegnen, daß die bisherige Haftdauer keineswegs im Verhältnis zu einer (nach den Grundsätzen für die Strafbemessung realistischerweise) zu erwartenden Strafe (innerhalb des von einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes des § 87 Abs. 1 StGB) offenbar unangemessen ist.Dem nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringen einer Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer ist zu entgegnen, daß die bisherige Haftdauer keineswegs im Verhältnis zu einer (nach den Grundsätzen für die Strafbemessung realistischerweise) zu erwartenden Strafe (innerhalb des von einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatzes des Paragraph 87, Absatz eins, StGB) offenbar unangemessen ist.
Der Beschwerdeführer wurde demnach durch den bekämpften Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war.