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Entscheidung 15 Os 79/02×

Entscheidung 15 Os 79/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os79/02

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot W***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, zweiter Fall StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Dezember 2001, GZ 22 Hv 1045/01w-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gernot W***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 27. März 2001 in Bärnbach mit dem am 18. April 1997 geborenen, sohin unmündigen, Nico O***** eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch unternommen hat, dass er sein erigiertes Glied an dessen Anus ansetzte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Entgegen der Behauptung in der Mängelrüge (Ziffer 5,) bieten die in ihrer Gesamtheit als glaubwürdig beurteilten Aussagen des unmündigen Nico O***** vergleiche S 25, 63 f, 85 f, 131) hinreichende Anhaltspunkte für die als offenbar unzureichend gerügte Urteilsfeststellung (US 5 oben, 6 unten und 7 unten), der Beschwerdeführer habe sein Glied am Anus des Kindes angesetzt und diesen auch berührt.

Die Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hat das Tatgericht zureichend begründet (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) sowie ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer Mehrheit von aufgenommenen Beweisen als widerlegt erachtet (US 5 f).

Ebenso haben die Erkenntnisrichter die belastenden Aussagen des unmündigen Unzuchtsopfers nicht nur für sich allein, sondern auch in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise nach den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für glaubwürdig und tragfähig erachtet (abermals US 5 ff), sodass sie - dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - nicht gehalten waren, die im Rechtsmittel bloß isoliert hervorgehobenen, teilweise gar nicht entscheidenden vergleiche hiezu EvBl 1972/17) Details seiner Schilderungen im Urteil zu erörtern.

Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften dem bekämpften Urteil daher nicht an.

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) sind nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie den festgestellten Urteilssachverhalt erklärtermaßen und unzweifelhaft nicht mit dem vom Erstgericht (zutreffend) konkret angewendeten Gesetz in der Fassung BGBl römisch eins 1998/153, sondern rechtsirrig mit den vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (1. Oktober 1998) geltenden Bestimmungen der Paragraphen 206 und 207 StGB (aF) vergleichen. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Beschwerdebehauptung, Paragraph 206, Absatz eins, StGB spreche "nur von Beischlaf und nicht auch von einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung", und Paragraph 207, Absatz eins, StGB bestrafe den Missbrauch einer unmündigen Person zur Unzucht lediglich "anders als durch Beischlaf". Mit dem Vergleich eines anderen, auf den konkreten Sachverhalt gar nicht anwendbaren und auch nicht angewendeten Gesetzes werden aber die relevierten materiellen Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 7 und Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).

Anzumerken ist, dass bei gesamtheitlicher Betrachtung von Spruch und Gründen klar zu ersehen ist, dass die Tatrichter - unbeschadet der ersichtlich durch einen (isoliert betrachtet) irreführenden Auslassungsfehler in den Feststellungen (US 5 oben: ".... seines Vorsatzes, mit Nico den Beischlaf zu unternehmen, ..."), zumal ein "Beischlaf" zwischen zwei Personen männlichen Geschlechts naturgemäß nicht möglich ist - von der zweiten (gleichrangigen) Deliktsvariante des Paragraph 206, Absatz eins, StGB, nämlich "einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung", ausgehen vergleiche US 2, 4 unten, 5 oben, 6 unten und 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung, welche im Wesentlichen die Beschwerdeausführungen wiederholt, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des privatrechtlichen Zuspruchs das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E66453 15Os79.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00079.02.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0150OS00079_0200000_000