Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Entgegen der Behauptung in der Mängelrüge (Z 5) bieten die in ihrer Gesamtheit als glaubwürdig beurteilten Aussagen des unmündigen Nico O***** (vgl S 25, 63 f, 85 f, 131) hinreichende Anhaltspunkte für die als offenbar unzureichend gerügte Urteilsfeststellung (US 5 oben, 6 unten und 7 unten), der Beschwerdeführer habe sein Glied am Anus des Kindes angesetzt und diesen auch berührt.Entgegen der Behauptung in der Mängelrüge (Ziffer 5,) bieten die in ihrer Gesamtheit als glaubwürdig beurteilten Aussagen des unmündigen Nico O***** vergleiche S 25, 63 f, 85 f, 131) hinreichende Anhaltspunkte für die als offenbar unzureichend gerügte Urteilsfeststellung (US 5 oben, 6 unten und 7 unten), der Beschwerdeführer habe sein Glied am Anus des Kindes angesetzt und diesen auch berührt.
Die Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hat das Tatgericht zureichend begründet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) sowie ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer Mehrheit von aufgenommenen Beweisen als widerlegt erachtet (US 5 f).Die Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten hat das Tatgericht zureichend begründet (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) sowie ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung aus einer Mehrheit von aufgenommenen Beweisen als widerlegt erachtet (US 5 f).
Ebenso haben die Erkenntnisrichter die belastenden Aussagen des unmündigen Unzuchtsopfers nicht nur für sich allein, sondern auch in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise nach den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) für glaubwürdig und tragfähig erachtet (abermals US 5 ff), sodass sie - dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend - nicht gehalten waren, die im Rechtsmittel bloß isoliert hervorgehobenen, teilweise gar nicht entscheidenden (vgl hiezu EvBl 1972/17) Details seiner Schilderungen im Urteil zu erörtern.Ebenso haben die Erkenntnisrichter die belastenden Aussagen des unmündigen Unzuchtsopfers nicht nur für sich allein, sondern auch in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen Beweise nach den Vorschriften der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) für glaubwürdig und tragfähig erachtet (abermals US 5 ff), sodass sie - dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend - nicht gehalten waren, die im Rechtsmittel bloß isoliert hervorgehobenen, teilweise gar nicht entscheidenden vergleiche hiezu EvBl 1972/17) Details seiner Schilderungen im Urteil zu erörtern.
Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften dem bekämpften Urteil daher nicht an.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und Z 10) sind nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie den festgestellten Urteilssachverhalt erklärtermaßen und unzweifelhaft nicht mit dem vom Erstgericht (zutreffend) konkret angewendeten Gesetz in der Fassung BGBl I 1998/153, sondern rechtsirrig mit den vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (1. Oktober 1998) geltenden Bestimmungen der §§ 206 und 207 StGB (aF) vergleichen. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Beschwerdebehauptung, § 206 Abs 1 StGB spreche "nur von Beischlaf und nicht auch von einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung", und § 207 Abs 1 StGB bestrafe den Missbrauch einer unmündigen Person zur Unzucht lediglich "anders als durch Beischlaf". Mit dem Vergleich eines anderen, auf den konkreten Sachverhalt gar nicht anwendbaren und auch nicht angewendeten Gesetzes werden aber die relevierten materiellen Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 § 281 E 7 und § 281 Z 9a E 5).Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) sind nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie den festgestellten Urteilssachverhalt erklärtermaßen und unzweifelhaft nicht mit dem vom Erstgericht (zutreffend) konkret angewendeten Gesetz in der Fassung BGBl römisch eins 1998/153, sondern rechtsirrig mit den vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (1. Oktober 1998) geltenden Bestimmungen der Paragraphen 206 und 207 StGB (aF) vergleichen. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Beschwerdebehauptung, Paragraph 206, Absatz eins, StGB spreche "nur von Beischlaf und nicht auch von einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung", und Paragraph 207, Absatz eins, StGB bestrafe den Missbrauch einer unmündigen Person zur Unzucht lediglich "anders als durch Beischlaf". Mit dem Vergleich eines anderen, auf den konkreten Sachverhalt gar nicht anwendbaren und auch nicht angewendeten Gesetzes werden aber die relevierten materiellen Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 7 und Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Anzumerken ist, dass bei gesamtheitlicher Betrachtung von Spruch und Gründen klar zu ersehen ist, dass die Tatrichter - unbeschadet der ersichtlich durch einen (isoliert betrachtet) irreführenden Auslassungsfehler in den Feststellungen (US 5 oben: ".... seines Vorsatzes, mit Nico den Beischlaf zu unternehmen, ..."), zumal ein "Beischlaf" zwischen zwei Personen männlichen Geschlechts naturgemäß nicht möglich ist - von der zweiten (gleichrangigen) Deliktsvariante des § 206 Abs 1 StGB, nämlich "einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung", ausgehen (vgl US 2, 4 unten, 5 oben, 6 unten und 7).Anzumerken ist, dass bei gesamtheitlicher Betrachtung von Spruch und Gründen klar zu ersehen ist, dass die Tatrichter - unbeschadet der ersichtlich durch einen (isoliert betrachtet) irreführenden Auslassungsfehler in den Feststellungen (US 5 oben: ".... seines Vorsatzes, mit Nico den Beischlaf zu unternehmen, ..."), zumal ein "Beischlaf" zwischen zwei Personen männlichen Geschlechts naturgemäß nicht möglich ist - von der zweiten (gleichrangigen) Deliktsvariante des Paragraph 206, Absatz eins, StGB, nämlich "einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung", ausgehen vergleiche US 2, 4 unten, 5 oben, 6 unten und 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu nach § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung, welche im Wesentlichen die Beschwerdeausführungen wiederholt, gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des privatrechtlichen Zuspruchs das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung, welche im Wesentlichen die Beschwerdeausführungen wiederholt, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des privatrechtlichen Zuspruchs das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).