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Entscheidung 15 Os 79/05i×

Entscheidung 15 Os 79/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os79/05i

Entscheidungsdatum

15.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stanislava S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB über die vom Generalprokurator gegen die Durchführung der Hauptverhandlung im Verfahren AZ 12 Hv 29/05h des Landesgerichtes Leoben ohne Beiziehung eines Verteidigers erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren gegen Stanislava S*****, AZ 12 Hv 29/05h des Landesgerichtes Leoben, verletzt die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers Paragraph 488, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 12. Mai 2005, GZ 12 Hv 29/05h-12, aufgehoben und diesem Gericht die Verhandlung unter Beiziehung eines Verteidigers sowie die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit Strafantrag vom 24. Februar 2005 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft Leoben Stanislava S***** das Verbrechen des teils vollendeten teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 StGB zur Last. In dem daraufhin zum AZ 12 Hv 29/05h beim Landesgericht Leoben eingeleiteten Strafverfahren führte der Einzelrichter am 12. Mai 2005 eine Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers durch (ON 11). In dieser wurde Stanislava S***** anklagekonform schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil (ON 12) erwuchs in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Beigebung eines Verteidigers für die Beschuldigte mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bedarf der Beschuldigte in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter eines Verteidigers, wenn für die Tat, außer in den hier nicht aktuellen Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - vor und hat der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Hauptverhandlung noch keinen Verteidiger, so ist ihm gemäß Paragraph 488, Ziffer eins, letzter Satz von Amts wegen ein solcher beizugeben (Paragraph 41, Absatz 3, StPO). Die Durchführung der Hauptverhandlung gegen Stanislava S***** ohne Zuziehung eines Verteidigers verstößt somit gegen das Gesetz. Da fallbezogene eine Benachteiligung der Verurteilten durch die gesetzwidrig abgeführte Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen werden kann, war das Urteil des Landesgerichtes Leoben aufzuheben und die Verfahrenserneuerung unter Beiziehung eines Verteidigers anzuordnen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 292, E 28a bis 28c).

Anmerkung

E78525 15Os79.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00079.05I.0915.000

Dokumentnummer

JJT_20050915_OGH0002_0150OS00079_05I0000_000