Die dagegen - inhaltlich allein zu Schuldspruch Punkt I. - vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zwar rechtzeitig, aber nicht zielführend:Die dagegen - inhaltlich allein zu Schuldspruch Punkt römisch eins. - vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zwar rechtzeitig, aber nicht zielführend:
Das angefochtene Urteil wurde dem Angeklagten am Montag, dem 22. Mai 2006 zugestellt (ON 308). Die Frist von vier Wochen zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) hätte demnach mit Ablauf des 19. Juni 2006 geendet. An diesem Tag gab der Angeklagte einen Antrag auf „Fristerstreckung" zur Post, der - auch wenn im Antrag wörtlich von der Frist für die Ausführung der Berufung die Rede ist - schon angesichts der Bezugnahme auf § 285 Abs 2 StPO erkennbar auf eine Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinn dieser Bestimmung gerichtet war (ON 321). Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 wurde die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung von vier auf sechs Wochen verlängert. Am selben Tag wurde diese Entscheidung dem Verteidiger per Telefax bekanntgemacht (ON 324).Das angefochtene Urteil wurde dem Angeklagten am Montag, dem 22. Mai 2006 zugestellt (ON 308). Die Frist von vier Wochen zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) hätte demnach mit Ablauf des 19. Juni 2006 geendet. An diesem Tag gab der Angeklagte einen Antrag auf „Fristerstreckung" zur Post, der - auch wenn im Antrag wörtlich von der Frist für die Ausführung der Berufung die Rede ist - schon angesichts der Bezugnahme auf Paragraph 285, Absatz 2, StPO erkennbar auf eine Verlängerung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinn dieser Bestimmung gerichtet war (ON 321). Mit Beschluss vom 22. Juni 2006 wurde die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung von vier auf sechs Wochen verlängert. Am selben Tag wurde diese Entscheidung dem Verteidiger per Telefax bekanntgemacht (ON 324).
Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) wurde am 6. Juli 2006, somit rechtzeitig zur Post gegeben: Zwar wäre eine Frist von sechs Wochen ab dem 22. Mai 2006 mit Ablauf des 3. Juli 2006 verstrichen, doch wird gemäß § 285 Abs 3 letzter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses über die Verlängerung - hier als die Zeit vom 19. bis zum 22. Juni 2006 - in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet.Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) wurde am 6. Juli 2006, somit rechtzeitig zur Post gegeben: Zwar wäre eine Frist von sechs Wochen ab dem 22. Mai 2006 mit Ablauf des 3. Juli 2006 verstrichen, doch wird gemäß Paragraph 285, Absatz 3, letzter Satz StPO die Zeit von der Antragstellung bis zur Bekanntmachung des Beschlusses über die Verlängerung - hier als die Zeit vom 19. bis zum 22. Juni 2006 - in die Frist zur Ausführung der Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingerechnet.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich unter eigener Betrachtung von Zeugenaussagen sowie teils unter urteilsfremden Annahmen von Sachverhaltselementen, insb zu vom Angeklagten getragenen Steuerleistungen, gegen die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Ausnützen. Er unterlässt damit aber eine an der Prozessordnung orientierte Urteilsanfechung. Aus welchem Grund es von Bedeutung sei, dass er selbst Einnahmen zu versteuern habe, wird in der Beschwerdeargumentation auch offen gelassen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet sich unter eigener Betrachtung von Zeugenaussagen sowie teils unter urteilsfremden Annahmen von Sachverhaltselementen, insb zu vom Angeklagten getragenen Steuerleistungen, gegen die rechtliche Beurteilung seines Verhaltens als Ausnützen. Er unterlässt damit aber eine an der Prozessordnung orientierte Urteilsanfechung. Aus welchem Grund es von Bedeutung sei, dass er selbst Einnahmen zu versteuern habe, wird in der Beschwerdeargumentation auch offen gelassen.
Abweichend vom festgestellten Sachverhalt, der jedoch nach der Verfahrensordnung bei Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes stets zu beachten ist, wird zudem die konstatierte Willensausrichtung des Angeklagten, sich aus der Prostitution anderer Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 29), bestritten.
Nicht zielführend ist im Hinblick auf das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot auch der in der Rechtsrüge gestellte Beweisantrag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatten Äußerung der Verteidigung, die verkennt, dass sich nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden zur Behandlung im Gerichtstag eignen - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatten Äußerung der Verteidigung, die verkennt, dass sich nur prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden zur Behandlung im Gerichtstag eignen - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.